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Hilfsprogramme

DRINGENDER HINWEIS FINANZIERUNGSHILFEN

Bitte informieren Sie sich über die Finanzierungsangebote der Bundesländer direkt in Ihrem Bundesland: z.B. Internetseiten der Landesministerien, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Konditoreninnung, Landesverband ....

Auf der DKB-Sonderseite informieren wir ausschließlich über Bundesmittel.

Kurzzusammenfassung für Hilfen zur Liquiditätssicherung in der Corona-Krise

Diese Liste weist die verschiedenen Möglichkeiten maßnahmenbezogen aus und ist mit entsprechenden Verlinkungen auf die Webseite versehen, auf der Sie dann die ausführlichen Informationen nachlesen können.

→ Hilfen zur Liquiditätssicherung (Stand: 11.06.2020).

Schutzschild zur Unterstützung der Betriebe

Das Bundesministerium der Finanzen und der ZDH informieren über das am 13. März 2020 von der Bundesregierung verkündete Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus:

→ Das Bundesministerium der Finanzen: Milliarden Hilfsprogramm und Schutzschild.

→ Das Bundesministerium Für Wirtschaft und Energie: Sofortmaßnahmen um die Wirtschaft zu stärken.

→ ZDH - Maßnahmepakete der Bundesregierung.

01.04.2020

Anträge Zuschüsse: Nummer der Wirtschaftszweigklassifikation

In einigen Bundesländern wird in den Anträgen nach der Wirtschaftszweigklassifikationsnummer gefragt:

  • Konditoreien nur mit Außer-Haus-Verkauf: 1071.

  • Konditoreien mit Außer-Haus-Verkauf und (behördlich geschlossenem) Café: 5610.

  • Konditoreien nur mit (behördlich geschlossenem) Café: 5610.

 

04.06.2020

Das Konjunkturpaket vom 03.06.2020

Um Familien, Unternehmen und Kommunen darin zu unterstützen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besser zu bewältigen, will die Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket auf den Weg bringen. Der Koalitionsausschuss hat sich dafür am 03. Juni auf Eckpunkte verständigt.

(Bei vielen Punkten wird der Gesetzgeber noch weitere Details festlegen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.)

Das sind die wichtigsten Punkte aus dem Eckpunktepapier:

Mehrwertsteuersatz wird gesenkt

Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.

Programm für Überbrückungshilfen

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
  • Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
  • Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
  • Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Auszubildende

  • Betriebe, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird.
  • Betriebe, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
  • Betriebe, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona- Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten.
  • Betriebe, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten.
  • Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten eine Übernahmeprämie.

Sozialgarantie 2021

Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie steigen die Ausgaben in allen Sozialversicherungen. Um eine dadurch bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisiert, indem darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 gedeckt werden.

EEG-Umlage

Ab 2021 wird ein weiterer Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Bundes zur schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage geleistet, sodass diese im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen wird.

Steuerliche Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.

Degressive Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

Körperschaftssteuerrecht

Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.

Mobilität

  • Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben.
  • Die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.
  • Durch die Umweltprämie wird der Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge gefördert. Im bestehenden System werden die Prämien des Bundes verdoppelt. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt.
  • Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen von 0,25% wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

Notfall-Kinderzuschlag für Eltern mit kurzfristig geringerem Einkommen

Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Regelungen für den Kinderzuschlag (KiZ) angepasst:

  • So steht Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld ein Notfall- Kinderzuschlag in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, wenn diese Familien kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen.
  • Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige sowie Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben.
  • Die Regelungen zum Notfall-KiZ gelten befristet bis zum 30. September 2020.

Nähere Informationen zu dem Notfallkinderzuschlag sowie Anregungen, wie Arbeitgeber im Betrieb über den Notfall-KiZ informieren können, finden Sie auf der → Webseite des Bundesfamilienministeriums.

Erleichterungen beim Elterngeld wegen der Corona-Pandemie vom 1. März bis 31. Dezember 2020

  • Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder ALG I werden für die Berechnung des Elterngeldes nicht herangezogen
  • Eltern, die in “systemrelevanten” Berufen arbeiten können ihre Elternzeit verschieben, um während der Corona-Pandemie weiterhin ihrer Tätigkeit nachzugehen zu können
  • Eltern, die den Partnerschaftsbonus nutzen verlieren ihren Anspruch nicht, wenn sie mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Sozialschutzpaket II in Kraft getreten

  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigte mit mindestens 50% Entgeltausfall ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70% (bzw. 77%) und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80% (bzw. 87%) des pauschalierten Netto-Entgelts. Die Regelung gilt befristet bis 31. Dezember 2020.
  • Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe befristet bis zum Jahresende. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2020 in Kraft.
  • Verlängerung des ALG I-Anspruchs einmalig um drei Monate für Personen, deren Anspruch auf ALG nach dem SGB III anderenfalls zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde.
  • Für Verfahren der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit besteht nun die Möglichkeit, Ehrenamtliche Richter durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in die Verfahren und die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Auch für die Zuziehung der sonstigen Verfahrensbeteiligten sehen die Ergänzungen im ArbGG und SGG die Möglichkeit der Beteiligung per Bild- und Tonübertragung vor.

Änderungen in Pflegezeit- und Familiengesetz und SGB XI

  • In Abweichung von der zehntätigen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte das Recht im Zeitraum vom 23. Mai bis 30. September 2020 bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, wenn die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet.
  • Nicht genutzte Zeiten einer Pflege- oder Familienzeit können einmalig mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer erneut geltend gemacht werden, wenn die Gesamtdauer eingehalten wird und die Freistellung spätestens am 30. September 2020 endet.
  • Während einer Familienpflegezeit darf die Wochenarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von bis zu einem Monat unterschritten werden, auch auf null. Pflege- und Familienzeit müssen nicht unmittelbar aneinander anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Für die Familienpflegezeit gilt ebenso wie für die Pflegezeit eine Ankündigung in Textform mit einer Frist von 10 Tagen.
  • Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage im Zeitraum von 23. Mai bis 30. September 2020, um coronabedingt die Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren. Bereits in Anspruch genommene Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.

 

20.05.2020

Regelstundungsverfahren von Sozialversicherungsbeiträgen ab Juni 2020

Sollten Arbeitgeber ab Juni 2020 nicht in der Lage sein, sowohl die bislang gestundeten als auch die laufenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten, können weitere erleichterte Stundungen beantragt werden.

Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Corona-Situation regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist. Somit seien die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beiträgen in aller Regel erfüllt.

Erleichterungen (z.B.):

  • Kein Stundungszins - Der Arbeitgeber hat einer angemessenen Ratenzahlung bereits gestundeter Beiträge zugestimmt und kommt diesem Ratenplan auch nach
  • Kein Stundungszins - Laufende Beitragsverpflichtungen werden im Zuge ggf. ergänzender Stundungsvereinbarungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllt
  • Keine Sicherheitsleistungen - Der Arbeitgeber ist seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen.

Vorgehensweise Der Betrieb sollte Stundungszeitraum und -modallitäten rechtzeitig und persönlich mit der zuständigen Krankenkasse besprechen.

19.03.2020

Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Landesfinanzbehörden Maßnahmen abgestimmt, mit dem Betriebe mit konkreten steuerlichen Erleichterungen unterstützt werden:

  • Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

    An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

  • Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

  • Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Hinweis Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater

07.04.2020

Beratungsförderung für von der "Corona-Krise" betroffene Betriebe

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil.

Die Auswirkungen des Coronavirus haben Deutschland in einem Maß getroffen, auf das sich keiner vorbereiten konnte. Die wirtschaftlichen Folgen sind unter anderem Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden, verkürzte Öffnungszeiten oder gar Schließungen von Unternehmen. Ein Unternehmensberater/in kann Ihnen hierzu vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen.

Wer wird wie gefördert?

  • Antragsberechtigt sind KMU-Betriebe (bis 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro), die unter wirtschaftlichen Auswirkungen der "Corona-Krise" leiden.
  • Beratungsleistungen können mit einem Zuschuss in Höhe von 100%, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten gefördert werden (Vollfinanzierung). Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie die Auslagen des Beraters.
  • Der Zuschuss wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. Damit entfällt die Vorfinanzierung durch das antragstellende Unternehmen.
  • Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist wie auch über die 4.000 Euro hinausgehenden Rechnungsbeträge vom Unternehmen zu tragen.
  • Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem Regionalpartner vor Antragstellung führen.
  • Als Ergebnis der Beratung müssen im Beratungsbericht die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit der "Corona-Krise" auf das antragstellende Unternehmen und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen vom Beratungsunternehmen nachvollziehbar dargestellt werden.
  • Anträge auf Förderung der Beratung können längstens bis 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Wie läuft die Förderung in der Praxis ab?

  • Kontaktaufnahme mit einem Unternehmensberater und Klärung, ob der Berater das Unternehmen im Sinne dieser Förderung* unterstützen kann.
  • Beratervoraussetzungen: Spätestens mit der Einreichung des Verwendungsnachweises (siehe unten) muss der Berater beim BAFA gemeldet sein (hat/bekommt eine BAFA-ID).
  • Das beratende Unternehmen stellt einen Antrag auf Förderung der Beratung.
  • Die Leitstelle überprüft den Antrag und stellt bei Genehmigung dem beratenden Unternehmen eine "Unverbindliche Inaussichtstellung" aus.
  • Erst jetzt Vertragsabschluss mit dem Unternehmensberater und Beginn der Beratung.
  • Die entsprechenden Verwendungsnachweise müssen spätestens 6 Monate nach Erhalt der Unverbindlichen Inaussichtstellung eingereicht werden.
  • Der Zuschuss wird vom BAFA als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Unternehmensberaters ausgezahlt.

→ Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereit.

* → Bekanntmachung der Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows.

→ ZDH-Merkblatt Beratungsförderung für von der "Corona-Krise" betroffene Unternehmen (Stand 03.04.2020).

→ ZDH-Hilfestellung zur Antragstellung.

Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden

Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Weitere Infos erhalten Sie in der Minijob-Zentrale → Minijob-Zentrale / Blog rund um Minjobs!.

Empfehlung Bitte vor der Stundenaufstockung mit dem Steuerberater besprechen.

20.04.2020

Rentenversicherung hilft Selbständigen in der Corona-Krise

Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen.

Dies gilt auch für Beiträge, die aufgrund einer Stundungsvereinbarung in Raten gezahlt werden.

Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen.

Die Rentenversicherung wird zu einem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Überprüfung des Versicherungsverhältnisses vornehmen und die Höhe der Beiträge den tatsächlichen Verhältnissen anpassen. Der Zeitpunkt der Überprüfung wird den Betroffenen vorab mitgeteilt. → Deutsche Rentenversicherung.

07.04.2020

Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und Zahlung der Ausgleichsabgabe bis zum 30. Juni 2020 möglich

Die Bundesagentur für Arbeit und die Integrations- und Inklusionsämter akzeptieren:

  • dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden.
  • dass die Zahlung der Ausgleichsabgabe auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geleistet wird.

Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden.

→ BA Presseinfo Nr. 16.

Was ist mit Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Energie- und Stromsteuer, Kfz-Steuer?

  • Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden. Bei der Lohnsteuer (und der Kapitalertragsteuer) besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen. Ausnahmen In Berlin kann derzeit in begründeten Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer gestundet werden. In Nordrhein-Westfalen wird eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10. April 2020 abzugebende Lohnsteueranmeldungen auf Antrag des Arbeitgebers gewährt.
  • Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energie- und Stromsteuer sowie Kfz-Steuer und Einfuhrumsatzsteuer) besteht ebenfalls die Möglichkeit, sowohl Anträge auf Stundung als auch ggf. Anpassung der Vorauszahlungen bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Auch kann bei drohenden Vollstreckungsmaßnahmen Vollstreckungsaufschub beantragt werden.
  • Hinweis zur Kfz-Steuer: Alternativ zur Stundung kann die Abmeldung von Kraftfahrzeugen (Außerbetriebsetzung) erwogen werden, die vorübergehend nicht genutzt werden. Es muss dann keine Kfz-Steuer und ggf. eine nur reduzierte Versicherungsprämie (Ruheversicherung) für das Fahrzeug gezahlt werden. Das Fahrzeug darf dann jedoch nicht mehr auf öffentlichem Straßenland abgestellt werden. Viele Zulassungsstellen haben ihren Dienstbetrieb vor Ort eingeschränkt, bieten aber eine Online-Abmeldung an.

Allgemeines Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Im konkreten Einzelfall wird dann teilweise oder ganz auf Stundungszinsen verzichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Corona-Pandemie ursächlich für die fehlende Liquidität ist.

Wer hilft weiter? Der Steuerberater.

02.04.2020

Zahlungsaufschub insbesondere für laufende Verträge über Energie, Wasser und Kommunikation

Gilt nur für kleine Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro.

Wenn kleine Unternehmen etwa die Energie- oder Wasserrechnung oder die Telefonrechnungen wegen der Corona-Krise nicht mehr bezahlen können, dürfen die jeweiligen Vertragspartner nicht gleich durch Inkassounternehmen oder gerichtlich gegen sie vorgehen und Verzugszinsen geltend machen oder den Vertrag wegen Verzug kündigen. Dies gilt bis zum 30. Juni 2020.

Kleine Unternehmen erhalten einen Zahlungsaufschub. Das bedeutet, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen.

Nach dem 30. Juni 2020 müssen kleine Unternehmen die Rückstände bezahlen. Es fallen aber keine Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten etwa für Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen an. Und die Verträge bleiben bestehen.

Empfehlung Wenn Sie als kleines Unternehmen nicht mehr zahlen können, dann teilen Sie das bitte Ihrem Vertragspartner kurz mit. Das stärkt das vertrauensvolle Miteinander, auch für die Zeit nach Corona.

Fragen und Antworten zum Zahlungsaufschub gibt es hier: → Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

21.03.2020

GEMA lässt Beiträge ruhen

Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.: → ZDH - GEMA Kundenunterstützung.

Checken Sie ggf. Ihr Konto, das die Beiträge ab 16.03.2020 nicht abgebucht wurden.

17.03.2020

Berufsgenossenschaft bieten zinslose Stundung von Beiträgen an

Die BGN bietet betroffenen Unternehmen eine zinsfreie Beitragsstundung an. Zudem wird die BGN, sofern ein Betrieb mit Beiträgen im Rückstand ist, die Vollstreckung der Forderungen aussetzen.

Was kann gestundet werden?

Forderungen, die aus den Beitragsraten vom 15.03.2020 und 15.05.2020 entstehen. Die zinslose Stundung gilt sobald sie beantragt wurde.

Was muss der Unternehmer tun?

Im Service-Center der BGN kann die Stundung formlos beantragt werden (Angabe der Betriebsnummer hilft der BGN bei der richtigen Zuordnung):

  • per Telefon: 0621 4456 – 1581
  • per E-Mail: beitrag@bgn.de

14.04.2020

Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei

Im Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren:

  • Dies kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen erfolgen.
  • Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse oder Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Das geht nicht:

  • Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KuG) - die üblicherweise steuerpflichtig, aber in der Sozialversicherung beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV) sind - fallen nicht unter diese Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG.
  • Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum KuG wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.

Wer hilft weiter? Der Steuerberater.

31.03.2020

Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall

Was ist das Ziel? Die Abmilderung von Verdienstausfällen (siehe unten), die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder mit Behinderung erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Hinweis Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

Voraussetzung Die Betroffenen können keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. HINWEIS Betroffene Eltern sollten mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und nicht einfach der Arbeit fernbleiben.

Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor.

Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Wer hilft weiter? Der Steuerberater bei Fragen rund um die Möglichkeiten und Grenzen der Auszahlung durch den Arbeitgeber.

23.03.2020

Der Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.

  • Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck werden die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.
    Weitere Maßnahmen siehe oben unter 19.03.2020.

  • Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte finanzielle Unterstützung geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen (z.B. Mittel zur Gewährleistung des laufenden Betriebes; Haftungsfreistelungen) ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite.

    KfW-Corona-Hilfskredite am 23.03.2020 gestartet → KfW-Kreditkonditionen.

  • Die Länder bieten ebenfalls finanzielle Unterstützung an. Über die länderspezifischen Programme informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer Hausbank und/oder den Organisationen des Handwerks auf Landesebene (z.B. Landesinnungsverband, Konditoreninnung, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft).

Wo gibt es praktische Unterstützung:

  • Betriebe, die eine Finanzierung aus den Programmen nutzen möchten, wenden sich an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten.

  • Die BeraterInnen der Handwerkskammern stehen auch für Fragen rund um die Finanzierung mit öffentlichen Mittel zur Verfügung.

  • Der Steuerberater rund um Steuererleichterungen.

  • → Kurzarbeitergeld.

06.04.2020

KfW-Schnellkredit für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

WANN? Der KfW-Schnellkredit kann erst nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.

Wo gibt es Unterstützung? Bei Ihrer Hausbank

Der KfW-Schnellkredit 2020 steht allen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten offen:

  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Beschäftigten und maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Beschäftigten.
  • Das Unternehmen muss mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv und zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition gewesen sein. Darüber hinaus müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zum 31. Dezember 2019 vorgeherrscht haben.
  • Der Zinssatz des KfW-Schnellkredits liegt bei 3 Prozent p.a.
  • 10 Jahre Laufzeit.
  • Die Mittel können für Betriebsmittel und auch für Investitionen herangezogen werden.
  • Die oben genannten Voraussetzungen werden geprüft. Es erfolgt jedoch keine Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung des Kredits ist nicht erforderlich.
  • Die KfW stellt den Finanzierungspartner (Hausbank) zu 100 Prozent von der Haftung frei.

→ KfW-Schnellkredit für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.

Niedrige Zinskonditionen beim KfW-Unternehmerkredit

Auch wenn in den nächsten Tagen der "KfW-Schnellkredit" beantragt werden kann, bleibt der KfW-Unternehmerkredit für kleine und mittlere Unternehmen bestehen.

Konditionen Die bonitätsabhängigen Zinsen zwischen 1,0 - 1,46 % liegen unter dem KfW-Schnellkredit, dagegen steht eine nur 90%-ige Haftungsfreistellung und Besicherung des Kredits (Bereitstellungs- und Vorfälligkeitsgebühren sind beim "Schnellkredit" noch nicht bekannt).

Empfehlung Lassen Sie sich für Ihren Liquiditätsbedarf ein Angebot für beide Kredite erstellen. Dann können Sie sich - eventuell zusammen mit dem Steuerberater - für eine passende Variante entscheiden.

→ KfW-Unternehmerkredit.

Landeskreditprogramme können günstigere Konditionen gewähren

Die Europäische Kommission hat die Ausweitung der Vergabe von niedrigverzinslichen Darlehen genehmigt. Die Regelung ermöglicht es jetzt, dass auch Landesförderinstitute Kreditprogramme mit den gleichen günstigen Konditionen gewähren können, wie sie im Rahmen des KfW-Sonderprogramms bereits für die Förderbank KfW gelten.

Empfehlung Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Finanzierungsangebote der Bundesländer direkt in Ihrem Bundesland: z.B. Internetseiten der Landesministerien, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Konditoreninnung, Landesverband, Hausbank ....

19.03.2020

Welche Unterlagen die Hausbank für die Beantragung der Fördermittel erwartet

(Vorläufige) Auflistung mit den Unterlagen/Informationen, die die Hausbanken für eine schnelle Beantragung der Finanzierung (voraussichtlich) benötigen:

  • Aktueller Jahresabschluss
  • BWA 12/2019 inkl. Summen- und Saldenliste
  • Bankenspiegel
  • Aktuelle Einkommensteuererklärung und –bescheid
  • Aktuelle Selbstauskunft
  • Information zu den geplanten Maßnahmen ihrerseits (z.B. Kurzarbeitergeld, Steuerstundung, Reduzierung Entnahmen, etc.)
  • Liquiditätsvorschau (wie lange reichen die vorhandenen Reserven)
  • Wie hoch ist der aktuelle Finanzierungsbedarf
  • Wie soll die Rückführung von dem Darlehen erfolgen (Laufzeit)

30.04.2020

SIGNAL IDUNA Gruppe informiert

Die SIGNAL IDUNA Gruppe stellt in dieser besonderen Zeit seinen Partnern und Kunden vielfältige Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung. Heute werden drei neue Lösungen vorgestellt:

Liquidität sichern mit COMPEON

Über Gemeinschaftsinitiative Wir sind Konditor erreichen Sie nun COMPEON – Deutschlands führende Online-Plattform für Unternehmensfinanzierung.

COMPEON ist digitaler Partner der KfW und eröffnet Ihnen die Möglichkeit, Finanzierung und Versicherung aus einer Hand zu erhalten. Die regionale Zielgruppenagentur der SIGNAL IDUNA wird Ihr Lösungsanbieter und Ansprechpartner Nummer 1. Probieren Sie es aus und profitieren Sie von der digitalen Finanzierungsanfrage und einem Netzwerk aus über 250 Banken, Förderbanken und Spezialanbietern.

Auf der gemeinsamen Seite von COMPEON und SIGNAL IDUNA kann eine Finanzierungs-Anfrage zu Fördermittelkrediten gestellt werden: schnell, unbürokratisch und voll digital.

Weitere Informationen finden sie hier → www.wir-sind-konditor.de.

14.04.2020

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen, gelten Vereinfachungsregelungen für bestimmte Bereiche (z.B.):

  • Spenden
  • Sponsoring-Maßnahmen
  • Zuwendungen an Geschäftspartner
  • Arbeitslohnspende
  • Schenkungen.

Wer hilft weiter? Der Steuerberater.

→ BMF Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene.

30.03.2020

Förderdatenbank

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in einer Datenbank die finanziellen Unterstützungen von Bund, Land und EU aufgelistet.

Diese Fördermaßnahmen stehen zwar nicht im direkten Zusammenhang mit der Coronakrise, aber vielleicht ist für den einen oder anderen Betrieb - auch mit Blick auf die Zukunft - etwas dabei.

Land oder Stadt eingeben: → Förderdatenbank Bund, Länder und EU.

Sonderseite "Corona"
Betriebsberatung & Infos
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