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Sonderseite "Corona" am 1. Juli 2020 geschlossen

So war es gut Seit dem 14. März 2020 haben wir auf unserer DKB-Corona-Seite tagesaktuelle Informationen veröffentlicht. Ohne Passwortschutz stand die Seite allen Betrieben und Verbänden offen. Ein symbolisches Zeichen des Deutschen Konditorenbundes, dass diese besondere Situation nur gemeinsam gemeistert werden kann.

Jetzt ist Schluß Leider beherrscht das Virus immer noch unseren Alltag, aber die Notwendigkeit tagesaktuell über Bundes- und Landesförderhilfen zu informieren, vertrags-, arbeits- und versicherungsrechtliche Antworten zu geben und branchenrelevante Hygienemaßnahmen aufzuzeigen nimmt ab. Aus diesem Grund haben wir am 1. Juli die DKB-Corona-Sonderseite geschlossen.

Mit dkbaktuell geht es weiter Die Betriebe der Konditoreninnnungen und die Geschäftsstellen der Landesverbände werden wir weiterhin über unseren Newsletter dkbaktuell direkt informieren. Und das so, wie Sie es von uns seit Monaten gewohnt sind: Schnell und praxisnah.

Und im Internet wird archiviert Damit Sie auch nichts verpassen, können Mitglieder der Konditoreninnungen Themen aus dkbaktuell auch in der passwortgeschützten Rubrik FACHINFO/dkbaktuell abrufen dkbaktuell.

Zur Erinnerung Als Nachschlagewerkzeug bleiben die alten Inhalte der DKB-Corona-Sonderseite weiterhin auf unserer Internestseite abrufbar → Zur DKB-Sonderseite "Corona".

++ Neu ++ Neu ++ Neu ++

++++ DRINGENDER HINWEIS FINANZIERUNGSHILFEN ++++

Bitte informieren Sie sich SCHNELLSTENS über Finanzierungsangebote der Bundesländer direkt in Ihrem Bundesland: z.B. Internetseiten der Landesministerien, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Konditoreninnung, Landesverband ....

Auf der DKB-Sonderseite informieren wir ausschließlich über Bundesmittel.

++++ DKB-Online-Seminar vom 01. April 2020 ++++

Am 01. April hat der Deutsche Konditorenbund zu vier verschiedenen Themen ein Live-Online-Seminar mit Fachleuten und vielen TeilnehmerInnen aus ganz Deutschland durchgeführt.

Online-Seminar verpasst? - kein Problem Das DKB-Online-Seminar haben wir aufgezeichnet und hier können Sie sich das Live-Gespräch (noch) einmal anschauen: → DKB Live-Gespräch vom 01. April 2020.

Unterlagen zu drei Themenbereichen finden Sie hier:

→ Vortrag Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Rainer Huke

→ Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Rainer Huke

→ Vortrag Betriebsschließungsversicherung - Rechtsanwalt Dr. Knut Pilz

→ Vortrag Arbeitschutz in der Coronakrise für Konditoren - Dr. Michael Meetz

→ Arbeitschutz: Allgemeine Gefährungsbeurteilung - Dr. Michael Meetz

→ Arbeitschutz: Betriebsanweisung - Dr. Michael Meetz

→ Arbeitschutz: Unterweisungsnachweis - Dr. Michael Meetz.

++++ Kurzzusammenfassung für Hilfen zur Liquiditätssicherung in der Corona-Krise ++++

Diese Liste weist die verschiedenen Möglichkeiten maßnahmenbezogen aus und ist mit entsprechenden Verlinkungen auf die Webseite versehen, auf der Sie dann die ausführlichen Informationen nachlesen können.

→ Hilfen zur Liquiditätssicherung (Stand: 11.06.2020).

24.06.2020

Kurzarbeitergeld: Frist für März-Abrechnung endet am 30.06.2020

Grundsatz Betriebe haben rückwirkend maximal drei Monate Zeit, angezeigte, genehmigte und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit geltend zu machen.

Problem Im Juni läuft die Frist für März aus. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist keine Kug-Erstattung mehr möglich.

Lösung Bis zum 30. Juni 2020 Kurzarbeit für den Monat März abrechnen.

 

Anzeige zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis 30. Juni 2020

Grundsatz Unternehmen mit durchschnittlich mind. 20 Arbeitsplätzen müssen grundsätzlich auf 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigten.

Termin Bis 31. März eines Jahres müssen die Beschäftigtendaten des Vorjahres der Bundesagentur für Arbeit (BA) angezeigt werden. Im März hatten die BA und die Integrations- und Inklusionsämter bekannt gegeben, dass diese Frist in diesem Jahr bis zum 30. Juni 2020 verlängert wird.

 

Corona-Warn App

Grundsatz Seit dem 16.06.2020 ist die offizielle Corona-Warn-App verfügbar. Sie soll das Nachverfolgen von Infektionen erleichtern und zur Bekämpfung der Pandemie beitragen. Die App wird zum freiwilligen Download angeboten. Um einen hohen Wirkungsgrad sicherzustellen, müssen möglichst viele Personen die App nutzen.

Datenschutzrechtliche Bedenken stehen einer Installation der App nicht entgegen.

Noch nicht abschließend geklärt sind arbeitsrechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit der App ergeben:

  • Sobald ein Corona-Alarm erfolgt, besteht ein begründeter Verdacht der Infektion mit einer ansteckenden Krankheit. Damit hat ein Arbeitnehmer aber kein Recht zur “Selbstbeurlaubung”, sondern hat dies mit dem Arbeitgeber abzusprechen (soweit keine Anordnung des Gesundheitsamtes vorliegt).
  • Nach aktuellem Stand gehen Arbeitsrechtler davon aus, dass der Arbeitnehmer bei einer notwendigen Freistellung (weil bspw. Home-Office nicht möglich ist) keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (→ bitte im konkreten Einzelfall abklären!).

 

18.06.2020

Kampagnenbüro Handwerk: Gewinnung von Auszubildenden

Mit den „Infos für Betriebe“ möchte handwerk.de dafür sorgen, dass Sie und Ihr Betrieb direkt und ganz persönlich von der Kampagne profitieren. Die 19. Ausgabe der „Infos für Betriebe“ beschäftigt sich mit der Gewinnung von Auszubildenden.

handwerk.de stellt Ihnen die neuen Ausbildungs-Motive, Tools für das digitale Bewerbungsgespräch und Anleitungen zum Anzeigenschalten im Internet und in sozialen Medien vor. Außerdem wird der auf Instagram sehr erfolgreiche Installateur Ihnen ein paar Tipps geben, wie sie ein junges Publikum erreichen.

Mit einem Klick auf den Link sind Sie dabei → handwerk.de - Infos für Betriebe Juni 2020

 

Gesetzliche Unfallversicherung: Handlungshilfe für Unternehmen

Warum Es ist Aufgabe des Unternehmens für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen (§§ 24 - 28 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“). Diese umfasst die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal und organisatorischen Maßnahmen. Auch vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie ist die wirksame Erste Hilfe sicherzustellen.

Unterstützung Die Handlungshilfe der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Spitzenverband) unterstützt den Unternehmer bzw. die Unternehmerin bei der Umsetzung des vom Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gesetzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom 16. April 20201 und konkretisiert die Maßnahmen zum Infektionsschutz im Bereich der betrieblichen Ersten Hilfe.

Wo Mit einem Klick auf den Link → DGUV Handlungshilfe für Unternehmen

 

Gesetzliche Unfallversicherung: Handlungshilfe für Ersthelfende

Warum Je Betriebsstätte ist eine Mindestanzahl von Betrieblichen Ersthelfern vorgeschrieben. Erste Hilfe erfordert aber immer unmittelbaren Kontakt zu dem Verletzten. Die pandemiebedingten Abstände können dabei fast nie eingehalten werden. Wie kann Erste Hilfe geleistet werden, ohne dass sich der Ersthelfer selbst gefährdet?

Unterstützung Die Handlungshilfe der DGUV unterstützt den betrieblichen Ersthelfenden bei der Umsetzung des vom Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gesetzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom 16. April 20201 und konkretisiert die Maßnahmen zum Infektionsschutz im Bereich der betrieblichen Ersten Hilfe

Wo Mit einem Klick auf den Link → DGUV Handlungshilfe für Ersthelfende

 

17.06.2020

Überbrückungshilfe bei Umsatzeinbruch

(Konjunkturpaket vom 03. Juni 2020.)

HINWEISE

  • Die Richtlinien, Vollzugshinweise, Antragsformulare und FAQ etc. werden derzeit erarbeitet.
  • Eine Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich.
  • Das Antragsverfahren wird digital und unbürokratisch durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt.
  • Zuständig für die Durchführung der Förderung sind die Länder -> Bitte informieren Sie sich in Ihrem Bundesland (z.B. Landesinnungsverband, Konditoreninnung, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft).
  • Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Voraussetzung Der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 muss zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sein.

Laufzeit

Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich.

Art der Förderung und Berechnung der Förderhöhe

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Maximale Förderung

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate.

Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Förderfähige Kosten

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende Fixkosten (z.B.):

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten und weitere Mietkosten
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaß- nahmen
  • Grundsteuern
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.

Die Eckpunkte des Programms finden Sie hier → Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

 

Für Juni winkt erstmals höheres Kurzarbeitergeld

Erstmals können im Monat Juni die Voraussetzungen für das höhere Kurzarbeitergeld erfüllt werden.

Für Beschäftigte mit mindestens 50% Entgeltausfall (Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt):

  • Bis zum 3. Monat des Bezugs gibt es unverändert 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz
  • ab dem 4. Monat des Bezugs gibt es 70 % bzw. 77 % der Nettoentgeltdifferenz und
  • ab dem 7. Monat des Bezugs gibt es 80 % bzw. 87 % der Nettoentgeltdifferenz.

Fragen

  • Genügt Kurzarbeit "50 Prozent"? Gerade im Monat Juni ist die Voraussetzung für das höhere KuG nicht erfüllt, wenn die Kurzarbeit nur 50 Prozent oder sogar weniger als 50 Prozent beträgt. Entscheidend ist der Entgeltausfall durch Kurzarbeit (Achtung Feiertage).
  • Muss der Entgeltausfall durchgehend über 50 Prozent betragen haben? Entscheidend ist, ob im Monat Juni der Entgeltausfall über 50 % liegt.

Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2020.

 

08.06.2020

Eventuell Erstbelehrung nach § 43 IfSG nachholen

Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) hatte Ende März/Anfang April zugestimmt Übergangsweise hätte die Erstbelehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personal in Lebensmittelunternehmen von den Unternehmen eigenverantwortlich durchgeführt werden können. Dies war notwendig geworden, weil die Gesundheitsämter alle Dienste mit Personenverkehr eingestellt hatten.

Problem Diese Übergangspraxis wurde nicht offiziell in § 43 IfSG aufgenommen.

Das ist die aktuelle Rechtslage:

  • Erstbelehrungen nach § 43 IfSG dürfen nicht selbst durchgeführt werden.
  • Zwischenzeitlich selbst vorgenommene Erstbelehrungen müssen beim Gesundheitsamt nachgeholt werden.

 

Wochenrückblick 16.05. - 04.06.2020

Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 22/2020

 

04.06.2020

DKB-Online-Seminar Konditorei in der Zukunft mal anders betrachtet am 16. Juni 2020

WANN Dienstag, 16. Juni 2020 um 16.00 Uhr (ca. 1 Stunde)

WAS Das Wort Krise setzt sich im Chinesischen aus zwei Schriftzeichen zusammen - das eine bedeutet Gefahr und das andere Gelegenheit (John Fitzgerald Kennedy).

Viele Konditoren haben in den letzten Monaten schon ganz viele Gelegenheiten genutzt neue Wege zu gehen. Gezwungenermaßen in einer Zeit die viele Gefahren barg und birgt.

Da in jeder Krise wie gesagt auch eine Chance liegt, wollen wir uns zusammen mit Prof. Bastian Halecker einmal aus einem ganz anderen Blickwinkel anschauen, wie Konditorei in Zukunft aussehen kann. Prof. Bastian Halecker wird besonders auf 3 Punkte eingehen:

  • Warum das Konditorenhandwerk in Zukunft weiter Bestand haben wird
  • Kundenerlebnisse als Basis
  • Ausblick Digitalisierung.

ANMELDUNG Melden Sie sich jetzt an → Anmeldelink zum DKB-Online-Seminar am 16. Juni 2020 um 16.00 Uhr.

WIE GEHT ES WEITER Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit Informationen zur Teilnahme am Online-Seminar.

Prof. Bastian Halecker → Bastian Halecker.

 

Das Konjunkturpaket vom 03.06.2020

Um Familien, Unternehmen und Kommunen darin zu unterstützen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besser zu bewältigen, will die Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket auf den Weg bringen. Der Koalitionsausschuss hat sich dafür am 03. Juni auf Eckpunkte verständigt.

(Bei vielen Punkten wird der Gesetzgeber noch weitere Details festlegen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.)

Das sind die wichtigsten Punkte aus dem Eckpunktepapier:

Mehrwertsteuersatz wird gesenkt

Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.

Programm für Überbrückungshilfen

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
  • Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
  • Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
  • Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Auszubildende

  • Betriebe, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird.
  • Betriebe, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
  • Betriebe, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona- Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten.
  • Betriebe, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten.
  • Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten eine Übernahmeprämie.

Sozialgarantie 2021

Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie steigen die Ausgaben in allen Sozialversicherungen. Um eine dadurch bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisiert, indem darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 gedeckt werden.

EEG-Umlage

Ab 2021 wird ein weiterer Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Bundes zur schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage geleistet, sodass diese im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen wird.

Steuerliche Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.

Degressive Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

Körperschaftssteuerrecht

Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.

Mobilität

  • Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben.
  • Die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.
  • Durch die Umweltprämie wird der Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge gefördert. Im bestehenden System werden die Prämien des Bundes verdoppelt. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt.
  • Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen von 0,25% wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

 

Notfall-Kinderzuschlag für Eltern mit kurzfristig geringerem Einkommen

Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Regelungen für den Kinderzuschlag (KiZ) angepasst:

  • So steht Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld ein Notfall-Kinderzuschlag in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, wenn diese Familien kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen.
  • Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige sowie Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben.
  • Die Regelungen zum Notfall-KiZ gelten befristet bis zum 30. September 2020.

Nähere Informationen zu dem Notfallkinderzuschlag sowie Anregungen, wie Arbeitgeber im Betrieb über den Notfall-KiZ informieren können, finden Sie auf der → Webseite des Bundesfamilienministeriums.

 

Erleichterungen beim Elterngeld wegen der Corona-Pandemie vom 1. März bis 31. Dezember 2020

  • Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder ALG I werden für die Berechnung des Elterngeldes nicht herangezogen
  • Eltern, die in “systemrelevanten” Berufen arbeiten können ihre Elternzeit verschieben, um während der Corona-Pandemie weiterhin ihrer Tätigkeit nachzugehen zu können
  • Eltern, die den Partnerschaftsbonus nutzen verlieren ihren Anspruch nicht, wenn sie mehr oder weniger arbeiten als geplant.

 

Sozialschutzpaket II in Kraft getreten

  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigte mit mindestens 50% Entgeltausfall ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70% (bzw. 77%) und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80% (bzw. 87%) des pauschalierten Netto-Entgelts. Die Regelung gilt befristet bis 31. Dezember 2020.
  • Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe befristet bis zum Jahresende. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2020 in Kraft.
  • Verlängerung des ALG I-Anspruchs einmalig um drei Monate für Personen, deren Anspruch auf ALG nach dem SGB III anderenfalls zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde.
  • Für Verfahren der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit besteht nun die Möglichkeit, Ehrenamtliche Richter durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in die Verfahren und die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Auch für die Zuziehung der sonstigen Verfahrensbeteiligten sehen die Ergänzungen im ArbGG und SGG die Möglichkeit der Beteiligung per Bild- und Tonübertragung vor.

 

Änderungen in Pflegezeit- und Familiengesetz und SGB XI

  • In Abweichung von der zehntätigen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte das Recht im Zeitraum vom 23. Mai bis 30. September 2020 bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, wenn die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet.
  • Nicht genutzte Zeiten einer Pflege- oder Familienzeit können einmalig mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer erneut geltend gemacht werden, wenn die Gesamtdauer eingehalten wird und die Freistellung spätestens am 30. September 2020 endet.
  • Während einer Familienpflegezeit darf die Wochenarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von bis zu einem Monat unterschritten werden, auch auf null. Pflege- und Familienzeit müssen nicht unmittelbar aneinander anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Für die Familienpflegezeit gilt ebenso wie für die Pflegezeit eine Ankündigung in Textform mit einer Frist von 10 Tagen.
  • Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage im Zeitraum von 23. Mai bis 30. September 2020, um coronabedingt die Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren. Bereits in Anspruch genommene Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.

 

Ausbildung.de und das Wirtschaftsmagazin Capital suchen Deutschlands beste Ausbilder 2020

Das deutsche Ausbildungssystem ist einmalig auf der Welt. Überall werden Unternehmen dafür bewundert, wie sie Auszubildende praktisch fördern und sie zu ihrem Berufsabschluss führen.

Ausbildung.de möchte herausfinden, wie genau die Unternehmen das machen und in welchen Unternehmen und Branchen die Ausbildung und das duale Studium besonders innovativ und erfolgreich sind.

Unternehmen, die mindestens vier von fünf Sternen in der Wertung erreichen, werden von der Capital als „Beste Ausbilder“ bzw. „Beste Ausbilder Duales Studium“ ausgezeichnet. Somit zeichnet die Studie ein klares Bild der besten Ausbildungsbetriebe Deutschlands und bietet Schülern und Eltern eine unabhängige Hilfestellung bei der Wahl des Ausbildungsplatzes.

Die wichtigsten Infos zur Studie:

  • Jedes Unternehmen mit mindestens 5 Auszubildenden oder drei dualen Studierenden kann an der Befragung teilnehmen.
  • Die Teilnahme ist kostenfrei und bis zum 22. Juni 2020 möglich.
  • Der eigens für die Studie entworfene Fragebogen wird von einem Vertreter des Unternehmens ausgefüllt.
  • Nur Unternehmen mit einem guten bis sehr guten Ergebnis werden veröffentlicht.
  • Es werden keine Namen von Personen und keine Detailinformationen veröffentlicht.
  • Die Ergebnisse werden im Oktober in der Capital veröffentlicht.

Noch Fragen? → Finden Sie hier alle Informationen zur Studie im Detail.

Wie die Teilnahme funktioniert Die Bewertung erfolgt über einen Online-Fragebogen, in dem Sie Angaben zu Ihrem Unternehmen und der Ausbildung oder dem dualen Studium bei Ihnen machen. Melden Sie sich über das → Kontaktformular direkt zur Online-Befragung an.

DKB Hinweis Planen Sie mindestens 10 Minuten für den Online-Fragebogen ein. Sie werden auch nach Firmenname, Umsatzgröße und Anzahl der Beschäftigten gefragt.

 

Die BGN warnt: Es sind Corona-Abzocker unterwegs!

Auch in Corona-Zeiten gibt es sie - die schwarzen Schafe, die aus der Krise finanzielle Vorteile schlagen wollen.

Ein Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) berichtet jetzt von den Anrufen eines Herrn Schneider, der sich ganz konkret als Mitarbeiter der BGN ausgebe und dann Hygieneprodukte wie Mund-Nasen-Schutz, OP-Masken oder Desinfektionsmittel zum Kauf anbiete – „mit Nachdruck“, wie der Unternehmer anschaulich beschreibt.

Diesen Herrn Schneider kennt man bei der Berufsgenossenschaft allerdings nicht. „In keinem Fall rufen wir Mitgliedsbetriebe an und verkaufen irgendetwas am Telefon“, sagt BGN-Präventionsleiterin Isabel Dienstbühl und warnt deshalb ausdrücklich davor, sich auf diese Angebote einzulassen.

In der Vergangenheit hatten andere Anrufer die Unternehmerinnen und Unternehmer bedrängt, Verbandkästen, Schilder, Feuerlöscher und ähnliches zu kaufen. Oft wird bei Anrufen dieser Art Druck aufgebaut mit dem Hinweis auf angeblich geänderte Arbeitsschutzregelungen oder wie aktuell die Corona-Regelungen.

Der Appell der BGN: Niemand sollte sich von diesen Geschäftemachern einschüchtern lassen. Die Berufsgenossenschaft beauftragt weder eigene Mitarbeiter noch Dritte damit, am Telefon kostenpflichtige Angebote zu machen.

Wenn Zweifel bestehen: Die Präventions-Hotline der BGN beantwortet unter 0621/4456-3517 alle Fragen, ob ein Anruf oder ein Schreiben tatsächlich von der BGN in Auftrag gegeben wurde.

 

25.05.2020

Bundeswirtschaftsminister will mittelständische Betriebe noch stärker unterstützen

Altmaier plant neues Konjunkturpaket für den Mittelstand Mehrere Zeitungen berichteten aus einem Eckpunktepapier, das aus dem Wirtschaftsministerium stammt. Ziel der Überbrückungshilfe ist, die Existenz kleiner und mittlerer Betriebe zu sichern, die von Corona-bedingten Auflagen und Schließungen betroffen sind.

Danach sollen Betriebe mit bis zu 249 Mitarbeitern von Juni bis Dezember monatlich bis zu 50.000 Euro bekommen können.

Einschätzung Jetzt sollte die offizielle Verlautbarung des Bundeswirtschaftsministeriums abgewartet werden. Noch ist aus den Presseartikeln nicht sicher abzuleiten, welche Voraussetzungen Betriebe erfüllen müssen, um die Überbrückungshilfe zu bekommen. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

 

22.05.2020

Ab 01. Juli 2020: Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie auf 7% gesenkt

Hinweis Wir hatten bereits am 13. Mai auf die Änderungen hingewiesen. Den "Verzehr an Ort und Stelle im Laden" haben wir zum besseren Verständnis angepasst.)

Schnellinfos zur Besteuerung von Speisen und Getränken im Konditorei-Café Betrieb:

Worauf ist ab 01. Juli der für Speisen ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % neu anzuwenden?

  • Im Café - Für Konditoreispeisen (z.B.): Frühstück, Speisen, kleine Gerichte, Snacks, belegte Brötchen, Konditorei- und Bäckereierzeugnisse, Eis, Eisbecher.
  • Bei Verzehr an Ort und Stelle im/vor dem Laden (Marktstand) an Sitzplätzen - Für Konditoreispeisen (z.B.): Frühstück, Speisen, kleine Gerichte, Snacks, belegte Brötchen, Konditorei- und Bäckereierzeugnisse, Eis, Eisbecher.

Hinweise:

  • Diese Mehrwertsteuersenkung gilt bis zum 30. Juni 2021.
  • Alle Änderungen in der Kassenprogrammierung müssen auch in der Verfahrensdokumentation nachvollziehbar dokumentiert werden.

Welcher Steuersatz ist weiterhin unverändert anzuwenden (auch über den 01.07.2020/30.06.2021 hinaus)?

  • 7 % Umsatzsteuer für Konditoreispeisen bei Verzehr an Ort und Stelle im/vor dem Laden (Marktstand) an Stehtischen (keine Sitzgelegenheit!): (z.B.) Frühstück, Speisen, kleine Gerichte, Snacks, belegte Brötchen, Konditorei- und Bäckereierzeugnisse, Eis, Eisbecher.
  • 7 % Umsatzsteuer für Konditoreierzeugnisse und -speisen im Außer-Haus-Verkauf: (z.B.) Frühstück, Speisen, kleine Gerichte, Snacks, belegte Brötchen, Konditorei- und Bäckereierzeugnisse, Eis, Eisbecher.
  • 19 % Umsatzsteuer für alle Getränke im Café und bei Verzehr an Ort und Stelle im/vor dem Laden (Marktstand) an Sitzplätzen. Dazu zählen auch Leitungswasser, Milch, Milchmischgetränke ab 75 % Milchanteil (z.B. Cappuccino, Latte Macchiato, Kakao und Trinkschokolade, Milchshakes), frisch gepresster Orangensaft.
  • 7 % Umsatzsteuer im Außer-Haus-Verkauf für Leitungswasser, Milch und Milchmischgetränke ab 75% Milchanteil (z.B. Cappuccino, Latte Macchiato, Kakao und Trinkschokolade, Milchshakes).
  • 19 % Umsatzsteuer im Außer-Haus-Verkauf für Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von unter 75 %.
  • 19 % Umsatzsteuer im Außer-Haus-Verkauf für z.B. Kaffeegetränke (auch Spezialitäten), Teegetränke, Tafelwasser, Mineralwasser, Quellwasser, Heilwasser, Apfelsaft, Getränke, die aus Soja hergestellt sind und als Milchersatz dienen, Orangensaft, Frucht- und Gemüsesaft; auch als Schorle, Limonaden, colahaltige Erfrischungsgetränke (alkoholfreie Getränke), Bier, Wein, alkoholische Getränke (warm oder kalt).

Weitere noch unklare Abgrenzungsfragen (insbesondere im Bereich Catering) werden derzeit abgeklärt. Insoweit sind noch klarstellende Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

20.05.2020

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen neu geregelt

Das war im März und April möglich

Für die Beitragsmonate März und April 2020 konnte formlos eine vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragt werden. Die gestundeten Beiträge sollten mit den Mai-Beiträgen (27.05.) nachgezahlt werden.

Das ist neu geregelt für die Monate März, April und Mai

  • Die für März und April bereits gestundeten Beiträge sollen spätestens mit den Juni-Beiträgen (26.06.) nachgezahlt werden.
  • Für den Beitragsmonat Mai kann auch die vereinfachte Stundung beantragt werden.
  • Der für den Mai gestundete Beitrag soll spätestens mit den Juni-Beiträgen (26.06.) nachgezahlt werden.
  • Für den Mai-Stundungsantrag und für die Stundungsverlängerung der Monate März und April soll ein einheitliches Antragsformular verwendet werden (siehe unten).

Was ist spätestens bis zum 26. Mai zu tun

  • Wenn Sie den Beitrag für den Monat Mai erst mit den Juni-Beiträgen nachzahlen können, stellen Sie bis zum 26. Mai den Antrag auf Stundung (siehe Muster unten).
  • Wenn Sie die bereits gestundeten Beiträge für die Monate März und April erst mit den Juni-Beiträgen nachzahlen können, müssen Sie erneut einen Antrag auf Stundung bis zum 26. Mai stellen (siehe Muster unten).

(Anträge für die Verlängerung und für den Monat Mai sind auf einem Antragsformular zu stellen.)

→ Muster für einen einheitlichen Antrag auf Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

(Quelle: → GKV-Spitzenverband RS 2020/390.)

 

Regelstundungsverfahren von Sozialversicherungsbeiträgen ab Juni 2020

Sollten Arbeitgeber auch über den verlängerten Stundungszeitraum hinaus (s.o.) nicht in der Lage sein, sowohl die bislang gestundeten als auch die laufenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten, können weitere erleichterte Stundungen beantragt werden.

Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Corona-Situation regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist. Somit seien die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beiträgen in aller Regel erfüllt.

Erleichterungen (z.B.):

  • Kein Stundungszins - Der Arbeitgeber hat einer angemessenen Ratenzahlung bereits gestundeter Beiträge zugestimmt und kommt diesem Ratenplan auch nach
  • Kein Stundungszins - Laufende Beitragsverpflichtungen werden im Zuge ggf. ergänzender Stundungsvereinbarungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllt
  • Keine Sicherheitsleistungen - Der Arbeitgeber ist seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen.

Vorgehensweise Der Betrieb sollte Stundungszeitraum und -modallitäten rechtzeitig und persönlich mit der zuständigen Krankenkasse besprechen.

 

Bundesagtur für Arbeit: Gefälschte Mail mit Schadsoftware an Arbeitgeber im Umlauf

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor betrügerischen Mails, die an Arbeitgeber verschickt werden:

  • In den Mails sind vermeintliche Stellenangebote aus der Jobbörse der BA enthalten. Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.
  • Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die Absender nutzen in betrügerischer Absicht die Signatur der BA und stellen in der Betreffzeile einen Bezug zu älteren Stellenangeboten der angeschriebenen Arbeitgeber aus der Jobbörse der BA her.
  • Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten und nicht auf den blau hinterlegten Link in der Mail klicken. Es besteht die Gefahr, dass sich Schadsoftware auf dem PC installiert. Arbeitgeber sollten die Mail deshalb umgehend löschen.

 

18.05.2020

ACHTUNG: ÄNDERUNG AM 20. MAI 2020 BEACHTEN

Am 27. Mai sind die Mai-Sozialversicherungsbeiträge fällig - Beitragsstundungen möglich.

Beitragsstundungen oder Ratenzahlungen werden für die ab Mai fälligen Beiträge weiter möglich sein. Hierfür gelten dann allerdings – bis auf Weiteres – v.a. nicht die erleichterten Nachweispflichten und der Verzicht auf Zinsen und Sicherungsmittel, sondern die üblichen Voraussetzungen.

SCHNELLSTENS ANTRAG BEI DER KASSE STELLEN Wenn Sie als Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise die SV-Beiträge nicht zahlen können, können Sie bei der jeweils zuständigen Krankenkasse bis zum 26. Mai 2020 einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen.

BITTE BEACHTEN SIE DIE HINWEISE

  • Die Bewilligung eines Antrages erfolgt auf "freiwilliger Basis" der Kassen (also kein gesetzlicher Anspruch) und könnte deshalb von Kasse zu Kasse unterschiedlich gehandhabt werden.
  • Bereits abgebuchte Zahlungen nicht einseitig zurückbuchen lassen. Die Kassen werden bei einem "bewilligten" Antrag die abgebuchten Beiträge zurückzahlen.
  • Ein Antrag müsste bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden.
  • Viele Krankenkasse bieten auf ihren Internetseiten ensprechende Antragsformulare an.

 

ACHTUNG: ÄNDERUNG AM 20. MAI 2020 BEACHTEN

Rückzahlung der gestundeten Sozialversicherungsbeiträge bis 27. Mai 2020

Der Zeitraum der Stundung für die Monate März und April ist zunächst begrenzt bis zum 27. Mai 2020 (Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai).

SCHNELLSTENS ANTRAG BEI DER KASSE STELLEN Wenn Sie als Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise die gestundeten SV-Beiträge nicht zahlen können, können Sie bei der jeweils zuständigen Krankenkasse bis zum 26. Mai 2020 einen Antrag auf weitere Stundung oder Ratenzahlung stellen.

BITTE BEACHTEN SIE DIE HINWEISE

  • Die Bewilligung eines Antrages erfolgt auf "freiwilliger Basis" der Kassen (also kein gesetzlicher Anspruch) und könnte deshalb von Kasse zu Kasse unterschiedlich gehandhabt werden.
  • Bereits abgebuchte Zahlungen nicht einseitig zurückbuchen lassen. Die Kassen werden bei einem "bewilligten" Antrag die abgebuchten Beiträge zurückzahlen.
  • Ein Antrag müsste bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden.
  • Viele Krankenkasse bieten auf ihren Internetseiten ensprechende Antragsformulare an.

 

Wochenrückblick 01.05. - 15.05.2020

Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 19/2020

 

Mustervorlage für eine Cafégästeliste im Rahmen der Kotaktpersonenermittlung

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Cafégästen oder Personal zu ermöglichen, sollte* eine Cafégästeliste mit persönlichen Angaben geführt werden.

Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → DKB - Mustervorlage* Cafégästeliste pdf-Datei

Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → DKB - Mustervorlage* Cafégästeliste word-Datei

Hinweis

  • *Bitte prüfen, ob in Ihrem/Ihrer Bundesland/Kreis/Stadt eine Cafégästeliste geführt werden muss und ob die Angaben in der Mustervorlage dafür ausreichen.
  • Aus Datenschutzgründen keine Liste für viele Cafégäste, sondern nur ein "Blatt pro Cafégast" führen, damit die sensiblen Daten nicht von anderen Cafégästen eingesehen werden können.

 

14.05.2020

Telefon-Krankschreibung (bis zu 14 Kalendertagen) weiter bis zum 31. Mai möglich

Bis zu 7 Tage im ersten Schritt Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen kann auch nach telefonischer Befundaufnahme erfolgen.

Bis zu 7 weitere Tage im zweiten Schritt Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Befundaufnahme einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Die Telefon-Krankschreibung gilt bis zum 31. Mai 2020.

 

(AGF-)Online-Seminar: Innovationsstrategien für den Lebensmittelsektor

Angebot der Arbeitsgemeinschaft Getreideforschung e.V.:

Am 25. Mai um 11.00 Uhr wird es um Innovationsstrategien für den Lebensmittel-Sektor gehen. In ca. 60 Minuten wird sich Prof. Dr. Bastian Halecker mit folgenden Fragen befassen:

  • Welche Rollen spielt Innovation in der (Post) Corona Zeit?
  • Welche aktuellen Potentiale und Chancen ergeben sich für den Lebensmittelbereich?
  • Welche Beispiele sind spannend?
  • Welcher Ausblick lässt sich wagen?

Anmeldung Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Es ist ein Online-Meetingraum eingerichtet, der etwa 15 Minuten vor Beginn des Online-Seminars geöffnet sein wird. Mit einem Klick sind Sie dann dabei: → AGF-Detmold Online-Seminar - Innovationsstrategien.

 

Jetzt im Online-Verfahren: Verdienstausfallentschädigungen wegen der Schließung von Kitas und Schulen

Für die Beantragung von Entschädigungsleistungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht Arbeitgebern ein standardisiertes Online-Verfahren wegen Schließungen von Kitas und Schulen zur Verfügung → Fragen & Antworten zur Entschädigung und zum Online-Verfahren.

An dem Angebot über die Website nehmen bislang acht Bundesländer teil. Dabei handelt es sich um Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein Sachsen-Anhalt und Saarland. Die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen und Bremen sollen in Kürze schrittweise über die Website eine Antragstellung anbieten.

Anmerkungen des Zentralverband des Deutschen Handwerks:

  • Die Ausgestaltung des Onlineformulars auf Seite 3f. spricht für die Auslegung, dass eine tageweise Berechnung von Entschädigungsansprüchen gewollt ist. Anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geht die Behörde dabei von einer fünf-Tage-Woche aus.
  • In dem Formular werden auf Seite 4 Ansprüche auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB abgefragt. Dieser ist zwar grundsätzlich vorrangig vor Ansprüchen nach dem IfSG, aber nach ZDH-Einschätzung für die Fälle der flächendeckenden Kita- und Schulschließungen nicht einschlägig. Diese Rechtsauffassung hat der ZDH bereits in die politische Diskussion eingebracht und eine entsprechende rechtliche Klarstellung gefordert.

 

Entstehen von Urlaubsansprüchen während Zeiten der Kurzarbeit

Problem Arbeitnehmer arbeitet weniger Tage als vertraglich üblich (bspw. nur 3 anstatt 5 Tage) oder gar nicht (Kurzarbeit Null).

Frage Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer?

Diese Frage ist in Deutschland noch nicht höchstrichterlich entschieden. In Übereinstimmung mit der Europäischen Rechtsprechung ist jedoch davon auszugehen, dass Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit nur entstehen können, wenn diese tatsächlich auch eine Arbeitsleistung erbracht haben.

ZDH-Antwort Der Urlaubsanspruch vermindert sich bei Kurzarbeit: Ist der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit mithin (nur) noch tage- oder wochenweise tätig, ist der Urlaubsanspruch im Verhältnis an die Zahl der verbleibenden Arbeitstage anzupassen.

Tipp Die betroffenen Arbeitnehmer über eine solche Kürzung unterrichten.

Quelle: → ZDH: Kug und Urlaubsansprüche.

 

Handwerkskampagne im Zeichen der Corona-Pandemie

Krisenzeiten sind stets auch Herausforderungen an die Kommunikation. Im Handwerk müssen Betriebe informiert und mitgenommen werden. Der ZDH hat in den zurückliegenden Monaten großen Wert auf intensive Kommunikation gelegt.

Die Corona-Krise konnte so als kommunikative Chance genutzt werden, um zu zeigen, dass das Handwerk:

  • unser Land auch unter schwierigen Bedingungen am Laufen hält,
  • sich einsetzt für gesellschaftlichen Zusammenhalt,
  • verantwortungsbewusst handelt,
  • trotz großer eigener Probleme Mut und Zuversicht bewahrt,
  • und Dank, Anerkennung und Wertschätzung verdient
  • auch beim Thema Ausbildung im Blick geblieben ist.

Auch zu Ihrer Information senden wir Ihnen diese ZDH-Übersicht zu und verbinden damit einen herzlichen Dank für die Weiterverbreitung der Kampagnen-Aktionen in den zurückliegenden Wochen. → Handwerkskampagne in Zeiten der Corona-Krise.

 

Bundestag billigt neues Kurzarbeitergeld

Die bereits am 23. April von den Spitzen von CDU, CSU und SPD beschlossene Kug-Fördermaßnahme wurde heute vom Bundestag auf den Weg gebracht:

  • Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020.
  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
    Hinweis Die bisherige Beschränkung dieser Regelung auf sogenannte systemrelevante Berufe entfällt: Ihre Beschäftigten in Kurzarbeit könn(t)en jetzt in jeder Branche arbeiten und bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen, ohne dass das Kug gekürzt wird. Umgekehrt könn(t)en KurzarbeiterInnen aus anderen Unternehmen in Ihrem Betrieb unter den gleichen Hinzuverdienstmöglichkeiten arbeiten (war im Konditorenhandwerk - sytemrelevanter Beruf - schon vorher möglich). Bei Bedarf sollten Sie mit Ihrem Steuerberater die neue Regelung besprechen.

 

13.05.2020

Ab 01. Juli 2020: Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie auf 7% gesenkt

Schnellinfos zur Besteuerung von Speisen und Getränken im Konditorei-Café Betrieb:

Worauf ist ab 01. Juli der für Speisen ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % neu anzuwenden?

  • Im Café - Für Konditoreispeisen (z.B.): Frühstück, Speisen, kleine Gerichte, Snacks, belegte Brötchen, Konditorei- und Bäckereierzeugnisse, Eis, Eisbecher.
  • Bei Verzehr an Ort und Stelle im/vor dem Laden (Marktstand) an Sitzplätzen - Für Konditoreispeisen (z.B.): Frühstück, Speisen, kleine Gerichte, Snacks, belegte Brötchen, Konditorei- und Bäckereierzeugnisse, Eis, Eisbecher.

Hinweise:

  • Diese Mehrwertsteuersenkung gilt bis zum 30. Juni 2021.
  • Alle Änderungen in der Kassenprogrammierung müssen auch in der Verfahrensdokumentation nachvollziehbar dokumentiert werden.

Welcher Steuersatz ist weiterhin unverändert anzuwenden (auch über den 01.07.2020/30.06.2021 hinaus)?

  • 7 % Umsatzsteuer für Konditoreispeisen bei Verzehr an Ort und Stelle im/vor dem Laden (Marktstand) an Stehtischen (keine Sitzgelegenheit!): (z.B.) Frühstück, Speisen, kleine Gerichte, Snacks, belegte Brötchen, Konditorei- und Bäckereierzeugnisse, Eis, Eisbecher.
  • 7 % Umsatzsteuer für Konditoreierzeugnisse und -speisen im Außer-Haus-Verkauf: (z.B.) Frühstück, Speisen, kleine Gerichte, Snacks, belegte Brötchen, Konditorei- und Bäckereierzeugnisse, Eis, Eisbecher.
  • 19 % Umsatzsteuer für alle Getränke im Café und bei Verzehr an Ort und Stelle im/vor dem Laden (Marktstand) an Sitzplätzen. Dazu zählen auch Leitungswasser, Milch, Milchmischgetränke ab 75 % Milchanteil (z.B. Cappuccino, Latte Macchiato, Kakao und Trinkschokolade, Milchshakes), frisch gepresster Orangensaft.
  • 7 % Umsatzsteuer im Außer-Haus-Verkauf für Leitungswasser, Milch und Milchmischgetränke ab 75% Milchanteil (z.B. Cappuccino, Latte Macchiato, Kakao und Trinkschokolade, Milchshakes).
  • 19 % Umsatzsteuer im Außer-Haus-Verkauf für Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von unter 75 %.
  • 19 % Umsatzsteuer im Außer-Haus-Verkauf für z.B. Kaffeegetränke (auch Spezialitäten), Teegetränke, Tafelwasser, Mineralwasser, Quellwasser, Heilwasser, Apfelsaft, Getränke, die aus Soja hergestellt sind und als Milchersatz dienen, Orangensaft, Frucht- und Gemüsesaft; auch als Schorle, Limonaden, colahaltige Erfrischungsgetränke (alkoholfreie Getränke), Bier, Wein, alkoholische Getränke (warm oder kalt).

Weitere noch unklare Abgrenzungsfragen (insbesondere im Bereich Catering) werden derzeit abgeklärt. Insoweit sind noch klarstellende Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

Kurzarbeitergeld und Betriebsschließungsversicherungen

Frage Inwieweit wirken sich Kulanzzahlungen von Betriebsschließungsversicherungen auf (mögliche) Zahlungen von Kurzarbeitergeld aus?

Antwort Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat entschieden, dass sich Zahlungen, die – ggf. auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld auswirken.

Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld - ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer - unverändert weiter gezahlt wird. Diese Regelung gilt befristet bis Ende des Jahres.

Keine Entlastung durch Kug Es besteht eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die die Löhne und Gehälter für derartige Ausfallzeiten einschließt: Der Arbeitgeber darf nicht von seiner Lohnzahlungspflicht durch die Gewährung von Kug entlastet werden, da sein Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird.

 

12.05.2020

Pandemieplan, Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept für einen Konditorei-Café Betrieb

In der Telefonschaltkonferenz am 6. Mai 2020 haben die Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten und -präsidentinnen der Länder zum wiederholten Mal festgelegt, dass jedes Unternehmen eine Pandemieplanung und eine angepasste Gefährdungsbeurteilung haben und ein Hygienekonzept umsetzen muss.

Jetzt auch für das Café

Damit Sie Ihre Unternehmerpflichten möglichst einfach und zeitsparend erfüllen können, stellt Ihnen der Deutsche Konditorenbund jeweils ein auf die KONDITOREI (Backstube, Außer-Haus-Verkauf und Lieferungen) UND das CAFÉ angepasstes Instrument zur Verfügung. Diese werden aktuell dringender denn je benötigt, um wichtige, dringliche und richtige Entscheidungen zu treffen.

→ Zum neuen DKB Gesamtkonzept.

 

06.05.2020

Ergebnisse der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. Mai 2020

Für das Konditorenhandwerk von besonderer Bedeutung sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Die wichtigste Maßnahme gerade angesichts der Öffnungen bleibt noch für lange Zeit, Abstand zu halten. Deshalb bleibt es weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Diese Maßnahme wird ergänzt durch eine Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen.
  • Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb haben Bund und Länder bereits beschlossen, dass jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen muss. Dies bleibt aktuell. Wir leben weiter in der Pandemie, deshalb müssen nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden vermieden werden, allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden.
    Hinweis Für Produktion, Laden und Lieferungen liegt ein DKB-Konzept bereits vor → Hygienekonzept und Arbeitsplatzgestaltung für eine Konditorei
  • Alle Geschäfte können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen. Dabei ist wichtig, dass eine maximale Personenzahl (Kunden und Personal) bezogen auf die Verkaufsfläche vorgegeben wird, die einerseits der Reduzierung der Ansteckungsgefahr in den Geschäften durch Sicherstellung von Abständen dient, aber auch darauf abzielt, den Publikumsverkehr im öffentlichen Raum und im ÖPNV insgesamt zu begrenzen.
  • Die Länder werden in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten über die schrittweise Öffnung der Gastronomie und des Beherbergungsgewerbes für touristische Nutzung (insbes. Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen) mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der Wirtschaftsministerkonferenz entscheiden.

→ Alle Beschlüsse im Originalwortlaut vom 06. Mai 2020

 

05.05.2020

Wochenrückblick 19.04. - 30.04.2020

Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 17/2020

 

01.05.2020

Ergebnisse der dritten ZDH-Umfrage zu den Corona Auswirkungen

Die dritte Befragungswelle der ZDH-Corona-Umfrage fand vom 22. bis zum 24. April 2020 statt. Durch Ihre Unterstützung ist die Umfrage erneut auf eine große Resonanz gestoßen.Darum möchten wir uns an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich für Ihre Unterstützung bedanken, ohne die dies nicht möglich gewesen wäre.

Aus der ZDH-Gesamtauswertung haben wir die Umfrageergebnisse der 12 Fragen für das Konditorenhandwerk herausgerechnet und gesondert zusammengestellt.

Für das Konditorenhandwerk finden Sie hier die → Auswertung (inkl. der Gesamtauswertung für das Handwerk).

 

Wertschätzung in der Corona-Krise: Auch Minijobber können steuerfreie Bonuszahlungen erhalten

Arbeitgeber können ihren Minijobbern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Bonuszahlung zusätzlich zum Verdienst gezahlt wird und nicht etwa zum Ausbezahlen von Überstunden genutzt wird. Die steuerfreien Sonderzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Die steuerfreien Leistungen müssen vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden, damit sie später bei Betriebsprüfungen auch nachvollzogen werden können.

Wer hilft weiter? Infos gibt es bei Ihrem Steuerberater und bei der → Minijob-Zentrale.

 

Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten einigten sich am 30. April auf weitere Lockerungen

Die wichtigsten Neuerungen

  • Spielplätze  sollen  unter Auflagen  wieder geöffnet werden, um Familien neben Grünanlagen und Parks zusätzliche Aufenthaltsmöglichkeiten zu bieten.
  • Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen  werden wieder zugelassen. Auch besondere religiöse Feste wie Taufen, Beschneidungen oder Hochzeiten sowie Trauergottesdienste sollen in kleinem Kreis  wieder  möglich sein.  Wichtig ist, dass Abstandsregelungen eingehalten werden, die Teilnehmerzahl begrenzt wird  und Hygieneregeln eingehalten werden.  Das betrifft z. B. das Markieren von Sitzmöglichkeiten  und Abständen,  die Nutzung  unterschiedlicher  Ein- und Ausgänge,  das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und das Bereitstellen von Desinfektionsmittel.
  •      
  • Museen, Gedenkstätten  und  Zoos  sollen wieder geöffnet  werden.  Voraussetzung  ist  besonders bei kleinen und historischen Gebäuden, dass die Auflagen zur Hygiene sowie die Einhaltung des nötigen  Mindestabstands  eingehalten werden.  Dazu  gehören  die Vermeidung von Warteschlangen und  die Steuerung des Zutritts.  Zudem  soll kurzfristig ein Förderprogramm in Höhe von zunächst 10 Millionen Euro für  coronabedingte  Umbaumaßnahmen aufgelegt werden.
  •   
  • In den Kliniken sollen nicht mehr so viele Intensivbetten für schwere Corona-Fälle freigehalten werden. Ein Teil der intensivmedizinischen Kapazitäten  soll wieder für planbare Operationen zu nutzen sein.
  •   
  • Großveranstaltungen wie z.B. Volksfeste, größere Konzerte  oder  Schützenfeste sind derzeit untersagt. Wegen der immer noch gegebenen Unsicherheit des Infektionsgeschehens ist davon auszugehen, dass dies auch mindestens bis zum 31. August so bleiben wird.
  •      
  • Wie es mit  Schulen, Kitas und dem Vereinssport  weitergeht,  wollen Bund und Länder erst am  6.  Mai  entscheiden.  Noch sei es zu  früh,  um zu beurteilen, ob sich die seit dem 20. April umgesetzten Öffnungsmaßnahmen verstärkend auf das Infektionsgeschehen ausgewirkt hätten.
  •   
  • Auch andere Branchen brauchen eine Perspektive. Deshalb wurden die zuständigen Fachministerkonferenzen  gebeten, bis zu den  auf den 6. Mai folgenden  Beratungen  Vorschläge für eine schrittweise Öffnung  von  Gastronomie- und Tourismusangeboten  und für die weiteren  Kultureinrichtungen  vorzubereiten.

 

30.04.2020

Telefon-Krankschreibung (bis zu 14 Kalendertagen) weiter bis zum 18. Mai möglich

Bis zu 7 Tage im ersten Schritt Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen kann auch nach telefonischer Befundaufnahme erfolgen.

Bis zu 7 weitere Tage im zweiten Schritt Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Befundaufnahme einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Die Telefon-Krankschreibung gilt bis zum 18. Mai 2020.

 

Erhöhte Bußgelder für Park/Halteverbotsverstöße und Hinweis auf die „coronabedingte“ Verlängerung der Ausnahmen von Sonntagsfahrverbot

Zum 28. April 2020 sind u.a. folgende Änderungen der Straßenverkehrsordnung (sowie begleitende Modifikationen der Bußgeldvorschriften) in Kraft getreten:

  • Rechtsabbiegende Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  • Generelles Halteverbot auf Fahrradschutzstreifen (bislang galt nur Parkverbot).
  • Vereinfachungen/Klarstellungen für Lastenfahrräder (neues Sinnbild „Lastenfahrrad“ zur Markungen von Parkflächen und Ladezonen).
  • Höhere Bußgelder beim Parken/Halten auf Geh- und Radwegen, Schutzstreifen und in „zweiter Reihe“ (Die Bußgelder bei Verletzung des neuen Halteverbots auf Radschutzstreifen oder beim Halten in zweiter Reihe liegen nun z.B. bei 55 Euro. Wenn eine Behinderung oder Gefährdung durch die Kontrollbehörde festgestellt wird, steigen die Bußgelder auf bis zu 70 bzw. 100/110 Euro und wären damit „Punkte“-bewährt.).
  • Die Bundesländer haben Lockerungen des Fahrverbotes an Sonn- und Feiertagen vorgenommen, um Versorgungsengpässen infolge der Ausbreitung des Coronavirus vorzubeugen. Diese Sonderregelungen gelten mittlerweile in allen Bundesländern für sämtliche Fahrzeuge unabhängig von den transportierten Gütern. Diese Regelungen wurden verlängert → Übersicht des Bundesamtes für den Güterverkehr.

 

Vier Fragen und Antworten zu Mundschutzmasken

Warum müssen in einigen Bundesländern/Städten Beschäftige einen Mundschutz tragen, obwohl die Abstandregel eingehalten wird bzw. eine Abtrennung vorhanden ist? Es sind zwei Bereiche zu beachten: Der Arbeitsschutz der Beschäftigten und der Infektionsschutz der Bürger. Deshalb können Länderrechtsverordnungen vorschreiben, dass das Verkaufspersonal eine Maske tragen muss, obwohl nach dem neuen BMAS-Arbeitschutzstandard bundeseinheitlich keine Mundschutzpflicht bestehen würde.

BMAS-Arbeitsschutzstandard siehe → DKB Hygienekonzept und Arbeitsplatzgestaltung für eine Konditorei.

Mundschutzmasken auf Wochenmärkten für MitarbeiterInnen? Wird der Mindestabstand von 1,50 Metern zu Beschäftigten und zu Kunden sichergestellt bzw. ist eine ausreichend dimensionierte Abtrennung (z.B. Plexiglasscheiben) vorhanden, dann muss nach dem neuen BMAS-Arbeitsschutzstandard keine Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung gestellt werden.

(Bitte Länderverordnungen beachten, die vom BMAS-Arbeitsschutzstandard abweichende Regelungen beinhalten können.)

Mundschutzmasken auf Wochenmärkten für Kunden? Die Tragepflicht von Mundschutzmasken auf Wochenmärkten ist länderspezifisch geregelt. Eine bundesweit gültige Aussage ist deshalb nicht möglich.

Können Face-Shields* im Verkauf oder Backstube als geeigneter Mundschutz getragen werden? Ob diese Kunststoffschilder eine im neuen BMAS-Arbeitsschutzstandard geforderte Mund-Nasen-Bedeckung ersetzen können, wird derzeit von der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung geprüft.

Bis zu einer verbindlichen Aussage durch die DGUV ist das Tragen einer "textilen" Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des neuen BMAS-Arbeitschutzstandards zu empfehlen. Hinweis für Rheinland-Pfalz: Face-Shields/Gesichtsvisiere können als Mund-Nasen-Bedeckung im Verkauf getragen werden → Auslegungshilfe zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung.

*Bei Face-Shields handelt es sich um durchsichtige, gebogene Kunststoff-Schilder, die an der Stirn befestigt werden und so eine Barriere bilden.

 

Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt: Wichtiger Hinweis

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben → Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit der neuen befristeten Regelung "Aussetzung der Insolvenzantragspflicht" sollte sehr sorgfältig umgegangen werden. Die Voraussetzungen der Aussetzung sind stets im Blick zu behalten.

Es muß auch weiterhin das Geschäftskonzept und der Businessplan einer kritischen Analyse unterzogen werden. Nicht in jedem Fall rechtfertigt die Aufnahme neuer Darlehen eine positive Fortbestehungsprognose, da sie aus den zukünftigen Erträgen zurückgezahlt werden müssen.

Empfehlung Sollte sich Ihre GmbH/Ihr Betrieb in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden, gehen Sie auf Nummer Sicher und besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater/Fachanwalt das Thema "Aussetzung der Insolvenzantragspflicht" (Stichwort COVInsAG).

In Abstimmung mit dem ZDH hatte das Ludwig-Fröhler-Institut München (DHI) zusammen mit der Kanzlei "Reimer Rechtsanwälte" am 24. April ein Online-Seminar durchgeführt. Die Unterlagen und die Online-Seminaraufzeichnung finden Sie hier → Online-Seminar: „Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht infolge der Corona-Krise“ (im Video geht es ab der 39. Minute um die Insolvenzantragspflicht).

 

29.04.2020

Hygienekonzept und Arbeitsplatzgestaltung für eine Konditorei

Der DKB hat mit dem Merkblatt Hygienekonzept und Arbeitsplatzgestaltung für eine Konditorei eine praxisorientierte und branchenbezogene Handlungs- und Arbeitshilfe erstellt.

Nutzen Sie Hygienekonzept und Arbeitsplatzgestaltung für Ihren Konditorei-Betrieb. Erfüllen Sie damit auch die vom Bundesarbeitsminister (und einigen Bundesländern wie z.B. Bayern) geforderte Erstellung und Vorlage eines betriebseigenen Konzeptes.

→ Zum DKB Hygienekonzept.

 

Rückerstattung von Steuervorauszahlungen ab sofort möglich

Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind und in diesem Jahr auf Grund der Corona-Krise mit einem Verlust rechnen, erhalten eine weitere Liquiditätshilfe:

Unternehmen können sich die Steuervorauszahlungen für die Jahre 2019 und 2020 von ihrem Finanzamt zurückerstatten lassen, sofern sie für 2020 mit einem Verlust rechnen.

Betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge (Einkommen- und Körperschaftsteuer inklusive Zuschlagsteuern) bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr.

Der Antrag ist bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.

Wer hilft weiter? Der Steuerberater.

 

21.04.2020

Fristverlängerung Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen

Die Finanzverwaltung gewährt aufgrund der Corona-Krise auf Antrag eine Fristverlängerung für die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von längstens zwei Monaten.

Die Fristverlängerung kann von Unternehmen beantragt werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

Wer hilft weiter? Der Steuerberater

 

23.04.2020

Die Spitzen von CDU, CSU und SPD haben in der Nacht weitere Fördermaßnahmen beschlossen

Das sind die Beschlüsse:

  • Kurzarbeitergeld Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
    Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020.
    Hinweis Die bisherige Beschränkung dieser Regelung auf sogenannte systemrelevante Berufe entfällt: Ihre Beschäftigten in Kurzarbeit könn(t)en jetzt in jeder Branche arbeiten und bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen, ohne dass das Kug gekürzt wird. Umgekehrt könn(t)en KurzarbeiterInnen aus anderen Unternehmen in Ihrem Betrieb unter den gleichen Hinzuverdienstmöglichkeiten arbeiten (war im Konditorenhandwerk - sytemrelevanter Beruf - schon vorher möglich). Bei Bedarf sollten Sie mit Ihrem Steuerberater die neue Regelung besprechen.
  • Wirtschaftshilfen Erwartete Verluste dürfen von den Firmen mit bereits für 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen verrechnet werden (Verlustverrechnung).
  • Gastronomie Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird laut Beschluss ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent gesenkt.
  • Arbeitslosengeld Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I soll verlängert werden - und zwar um drei Monate und für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 01. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.
  • Digitales Lernen Der Bund will zur besseren technischen Ausstattung von Schülern 500 Millionen Euro für den Unterricht am heimischen Computer zur Verfügung stellen. Bedürftige Schüler sollen dadurch einen Zuschuss von 150 Euro für die Anschaffung von entsprechenden Geräten erhalten. Darüber hinaus solle die Ausstattung der Schulen gefördert werden, die für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote erforderlich ist.
  • Durch die Corona-Krise hat sich die wirtschaftliche Situation für die Beschäftigten und Unternehmen in unserem Land deutlich geändert. Deshalb wird die Koalition besonders darauf achten, Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regelungen möglichst zu vermeiden.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Textquelle → Spiegel Online.

 

Maske im Auto tragen

Laut der allgemeinen Vorschrift (StVO) darf ein Fahrer sein Gesicht nicht so verhüllen, dass er nicht mehr erkennbar ist (Genauer gesagt geht es darum, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind). Ein Mundschutz darf auch nicht die Sicht der Fahrenden stören.

 

22.04.2020

Hinweise für Anwender zur Handhabung von „Alltagsmasken*“

Die Bundesländer schreiben das Tragen von sogenannten Alltagsmasken (Ersatzweise Schal/Tuch) vor.

Personen, die eine entsprechende Maske tragen müssen/möchten, sollten daher unbedingt folgende Regeln berücksichtigen:

  • Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des → Robert-Koch-Instituts und der → Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind weiterhin einzuhalten.
  • Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
  • Die Maske möglichst schon vor dem Verlassen der Wohnung aufzusetzen und diese möglichst erst wieder beim Eintreffen in der eigenen Wohnung abzunehmen.
  • Vor dem Aufsetzten der Mund-Nase-Bedeckung die Hände gründlich mit Seife (20-30 Sekunden) reinigen.
  • Vor dem Absetzen der Mund-Nase-Bedeckung die Hände gründlich mit Seife (20-30 Sekunden) reinigen.
  • Nach dem Absetzen, keine Oberflächen mit den Händen berühren, Hände gründlich mit Seife (20-30 Sekunden) reinigen.
  • Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
  • Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
  • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
  • Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.
  • Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
  • Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
  • Für den Fall, dass die Maske zwischenzeitlich abgesetzt werden muss, sollte eine verpackte Ersatzmaske mitgeführt werden.
  • Die Maske zu keinem Zeitpunkt um den Hals tragen.
  • Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
  • Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad oder 75 Grad (ggf. unter Verwendung von geeigneten Desinfektionsmitteln) gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden.
    Man geht davon aus, dass das Trocknen der Masken im vorgeheizten Backofen bei 80 Grad Celsius eine wirksame Methode ist, um Viren abzutöten. Sie sollten die Masken für mindestens 30 Minuten im Backofen trocknen.
    Oder mit einem heißen Bügeleisen bügeln. Achtung: Brandgefahr.
    Alternativ ist es möglich, die Masken für 10 Minuten im Kochtopf auszukochen.
    Auch in der Mikrowelle ist es theoretisch möglich, einen Behelfs-Mund-Nasen-Schutz zu erhitzen und somit die Viren abzutöten. Dabei muss aber ebenso auf eine ausreichende Dauer sowie Wattzahl geachtet werden. Laut einer US-Studie wird die Maske dabei mit der Außenseite nach unten auf zwei Gefäße mit jeweils 50 Milliliter lauwarmem Leitungswasser in die Mikrowelle gepact und bei 750 Watt zwei Minuten lang erhitzt. Der Wasserdampf reinigt demnach die Maske, ohne die Filterwirkung zu beeinträchtigen. Warnung: Wenn die Masken ein Stück Draht oder Metallteile beinhalten, sollten Sie diese unter keinen Umstände in die Mikrowelle legen. Blitze oder Funkenschlag könnten die Folge sein.

→ Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

*Alltagsmasken = Mund-Nase-Bedeckungen, Mund-Nasen-Maske, Community-Maske, keine Zertifizierung - nicht medizinisch oder anderweitig geprüft, keinen Schutz für Träger, sondern nur für Dritte eine gewisse Schutzfunktion vor größeren Tröpfchen des Trägers.

 

Azubis gesucht?

Berater/-innen der Passgenauen Besetzung helfen Ihnen, neue Talente zu finden!

Profitieren Sie von der kostenfreien Beratung durch die BeraterInnen der Passgenauen Besetzung:

  • Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten die Berater/-innen ein Profil Ihrer Ausbildungsstelle sowie ein AzubiAnforderungsprofil.
  • Die Berater/-innen übernehmen die Bewerbersuche und treffen für Sie eine Vorauswahl.
  • Sie erhalten gezielte Vorschläge von geeigneten Bewerbern/-innen.
  • Die Berater/-innen informieren Sie rund um das Thema „Berufsausbildung“ und über weitere Unterstützungs- möglichkeiten.
  • Die Berater/-innen unterstützen Sie bei Formalitäten u. a. zum Abschluss eines Ausbildungsvertrages.

Wer ist Ansprechpartner? Berater in den Handwerkskammern: → Liste der BeraterInnen Passgenaue Besetzung.

Wirken Sie dem Fachkräftemangel aktiv entgegen und sichern Sie sich Ihre Fachkräfte.

(Quelle: → BMWI-Fördermaßnahme Passgenaue Besetzung.)

 

21.04.2020

Telefon-Krankschreibung bis zu 14 Kalendertagen weiter möglich

Bis zu 7 Tage im ersten Schritt Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen kann auch nach telefonischer Befundaufnahme erfolgen.

Bis zu 7 weitere Tage im zweiten Schritt Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Befundaufnahme einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Die Telefon-Krankschreibung gilt bis zum 18. Mai 2020.

 

20.04.2020

Besteht die Gefahr einer Infektion mit SARS-CoV-2?

Kann das neuartige Coronavirus über Lebensmittel und Gegenstände übertragen werden? Aktuelle Antworten des Bundesamt für Risikobewertung zu den Bereichen:

  • Lebensmittel
  • Gegenstände und Waren
  • Behelfsmasken
  • Oberflächen
  • Geschirr und Besteck
  • Spülen mit der Hand / Geschirrspülmaschine
  • Tiefkühlkost
  • Tiere
  • und noch mehr....

Empfehlung Lohnt sich auf jeden Fall (wieder) einmal durchzuscrollen → Bundesinstitut für Risikobewertung.

 

Hinweis zu aktuellen Meldungen "Kurzarbeitergeld auf bis zu 21 Monate verlängert"

In den letzten Tagen ging es durch die Presse, dass das Kurzarbeitergeld verlängert wurde. HINWEIS Die von der Bundesregierung am 16. April 2020 ausgeweitete Verlängerung des KUG gilt nur für ArbeitnehmerInnen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist.

Die Verlängerung auf bis zu 21 Monate ist "nur" für Betriebe interessant, die bereits für 2019 Kug beantragt haben ...

  • und wegen der Corona-Krise die Kurzarbeit nicht innerhalb der Bezugsdauer von einem Jahr beenden können.

    Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld wird in diesen Fällen bis zu 21 Monate ausgeweitet, längstens allerdings bis zum 31. Dezember 2020.

    Auch Unternehmen, die die zwölfmonatige Bezugsdauer bereits im Januar, Februar oder März 2020 voll ausgeschöpft haben, können ab dem 01. April erneut Kurzarbeitergeld nutzen, ohne die bisher geltende dreimonatige Wartefrist erfüllen zu müssen. Auch in diesen Fällen bleibt es insgesamt bei der maximalen Bezugsdauer von 21 Monaten, die bis auf Weiteres zum Jahresende 2020 ausläuft.

(Quelle: Bundesgesetzblatt → Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld)

 

Appell: Perspektive für die Gastronomie

Das Thema Gastronomie ist im Moment in aller Munde und auch in der Pressekonferenz (20.04.2020) hat die Kanzlerin wieder gesagt, daß das Thema Gastronomieöffnung noch nicht auf der Tagesordnung steht. Diese fehlende Perspektive, die frühe Schließung und die noch nicht wieder absehbare Öffnung, führt zu einer kaum absehbaren Belastung der Branche.

Mit dem ZDH und den anderen Bundesverbänden des Lebensmittelhandwerks sind wir auch an den Thema dran. Spontan hat sich am 20. April die Gelegenheit ergeben, einen offenen Brief an die Kanzlerin zu diesem Thema mit zu zeichnen → Offener Brief an die Bundeskanzlerin: Perspektiven für einen achtsamen Neustart der Gastronomie.

Der Appell sowie die Unterschriftenliste sind einsehbar auf: → PERSPEKTIVEN FÜR EINEN ACHTSAMEN NEUSTART DER GASTRONOMIE SCHAFFEN.

Hier können sich auch weitere Gastronomen & Gastronominnen und Bürger und Bürgerinnen mit Ihren Unterschriften anschließen. Machen Sie mit und machen Sie auch Ihre Kunden darauf aufmerksam mitzumachen und die Petition zu unterschreiben!

Verbreiten Sie die Forderungen in den sozialen Medien z.B. mit folgendem Post und einem Bild von Ihnen mit einem Teller auf dem #restartGastro steht:

#Gastro darf bei Hochfahren der Wirtschaft nicht vergessen werden. Breite Allianz appelliert an #Bundesregierung: Gastronomen brauchen Perspektive zur Wiedereröffnung. Konzepte zum Schutz gibt es. Helfen Sie mit Finanzprogrammen & MWSt 7%. https://bit.ly/34P4L6F #restartGastro.

 

Azubi-Recruiting in Zeiten von Corona

Die durch das Virus verursachte Krise sorgt für einschneidende Veränderungen – für Unternehmen, aber auch für angehende Auszubildende. Die Frage, ob sie in Zeiten der Krise gebraucht werden, beschäftigt junge Talente – aber auch, ob Bewerbungsprozesse zurzeit durchführbar sind und eine Bewerbung überhaupt sinnvoll ist. Unternehmen müssen sich nun der Herausforderung stellen, in überaus schwierigen Zeiten, Fachkräfte zu finden und zu binden. Klar ist: Wenn Ausbildungsmessen ausfallen, wenn Schulbesuche und Tage der offenen Tür keine Option sind, wenn sogar Vorstellungsgespräche entfallen müssen – dann sind digitale Wege zur Gewinnung von Azubis unverzichtbar.

Diese fünf Tipps für einen digitalen Recruiting-Prozess helfen Ihnen dabei: → Azubi-Recruiting in Zeiten von Corona.

(Quelle: www.ausbildung.de - TERRITORY EMBRACE GmbH, 44787 Bochum)

 

Rentenversicherung hilft Selbständigen in der Corona-Krise

Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen.

Dies gilt auch für Beiträge, die aufgrund einer Stundungsvereinbarung in Raten gezahlt werden.

Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen.

Die Rentenversicherung wird zu einem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Überprüfung des Versicherungsverhältnisses vornehmen und die Höhe der Beiträge den tatsächlichen Verhältnissen anpassen. Der Zeitpunkt der Überprüfung wird den Betroffenen vorab mitgeteilt. → Deutsche Rentenversicherung.

 

18.04.2020

Wochenrückblick 10.04. - 18.04.2020

Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 14/2020

 

18.04.2020

Am 28. April sind die April-Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Stellen Sie spätestens am 27. April 2020 einen Antrag - auch für Minijobber möglich - und begründen Sie, dass die Corona-Krise die Ursache für Ihre Schwierigkeiten sind. Dann können die Beiträge zinslos gestundet werden.

Der Antrag muss bei jeder Kasse gestellt werden.

→ Muster Stundungsantrag. (Hier sind die Monate März und April eingetragen. Bitte im Einzelfall Monat anpassen)

→ Fragen und Antworten zum vereinfachten Stundungsverfahren.

→ Informationen "Stundung für Minijobs".

 

Einheitlicher Arbeitsschutz

Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dazu am 16. April 2020 den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Arbeitsschutzstandard COVID 19 - Die wichtgsten umzusetzenden Maßnahmen für den Betrieb:

  • Arbeitsplatzgestaltung Ausreichender Abstand (mind. 1,5m). Wenn dies nicht möglich ist, müssen aktive Schutzmaßnahmen (bspw. transparente Abtrennungen) ergriffen werden.
  • Zur Handreinigung sind hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung zu stellen. Regelmäßige Reinigung von Türklinken, Handläufen etc.
  • Regelmäßiges Lüften wird empfohlen Das Übertragungsrisiko bei Raumlufttechnischen Anlagen wird als gering eingestuft und von einem Abschalten abgeraten.
  • Auslieferungen (Lieferdienste) Bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind Mindestabstände (1,5m) einzuhalten. Soweit möglich haben die Arbeiten einzeln zu erfolgen (sonst in festen Teams). Firmenfahrzeuge sind mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion sowie mit Papiertüchern und Müllbeuteln auszurüsten. Fahrzeuge sollen festen Fahren/Teams zugeordnet und regelmäßig (innen) gereinigt werden.
  • Innerbetrieblichen Verkehrswege Sie sind so anzupassen, dass die Abstände eingehalten werden können. Schutzabstände ggf. mit Klebeband markieren. Wo Abstände technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet werden können, sind alternative Maßnahmen (Mund-Nase-Bedeckung) vorzusehen.
  • Werkzeuge/Arbeitsmittel Sie sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden bzw. regelmäßig zu reinigen (insbesondere bei der Übergabe an andere Personen).
  • Arbeitszeit- und Pausengestaltung Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung zu verringern (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb).
  • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten.
  • Zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen ist im Betrieb möglichst ein kontaktlose Fiebermessung vorzusehen.
  • Der Arbeitgeber soll in einem betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch den Kontakt ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
  • Bei unvermeidbarem Kontakt bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen sollten Mund-Nase-Bedeckungen und in besonders gefährdeten Bereichen PSA zur Verfügung gestellt werden.
  • Über die eingeleiteten Prävention- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende Kommunikation im Betrieb sicherzustellen.

Den kompletten Maßnahmenkatalog finden Sie hier: → BMAS SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.

Verbandseinschätzung Für das Konditorenhandwerk sind die Maßnahmen in der Regel schon lange gelebte Hygienepraxis. Wie geht es weiter? Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) möchte - auf Anregung des DKB - kommende Woche auf der Basis des Arbeitsschutzstandard COVID 19 ein branchenspezifisches Praxismerkblatt für Konditorei-Café Betriebe vorlegen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

Bund und Länder einigten sich am 15. April auf vorsichtige Lockerungen der Anti-Corona- Maßnahmen

Bundesweit gilt (Stand: 15. April 2020):

  • Die seit Wochen geltenden Kontaktbeschränkungen werden grundsätzlich bis mindestens 3. Mai verlängert.
  • Fürs Erste gibt es keine Mundschutz-Pflicht. Es wird aber "dringend" empfohlen, in Bussen und Bahnen sowie in Geschäften eine Alltagsmaske zu tragen.
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern in der Öffentlichkeit gilt weiterhin, Verstöße werden geahndet.
  • Es bleibt bei der Aufforderung, generell auf private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.
  • Kleinere Einzelhandelsgeschäfte dürfen auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern von Montag (20.04.) an unter Auflagen wieder öffnen. Für Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen gilt keine Flächen-Vorgabe. Die Geschäfte sollen Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten. Friseure können ab dem 4. Mai wieder öffnen - unter Auflagen und unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung.
  • Restaurants und Cafés bleiben vorerst geschlossen. Das gilt auch für Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen sowie Theater, Opern und Konzerthäuser.
  • Auch in Kirchen, Moscheen, Synagogen oder Örtlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sollen vorerst keine religiösen Feierlichkeiten und Veranstaltungen stattfinden. Es bleibt auch bei der Regelung, dass Sportanlagen, Fitness-Studios, Schwimmbäder und Spielplätze gesperrt sind.
  • Der Neustart der Schulen soll schrittweise ab dem 4. Mai erfolgen. Kitas bleiben geschlossen.
  • Großveranstaltungen sollen bundesweit bis zum 31. August abgesagt werden.

Einschätzung für das Konditorenhandwerk Für den Außer-Haus-Verkauf im Konditorenhandwerk hat der Bund keine neuen Regelungen vereinbart. Die von verschiedenen Seiten leise geäußerte Hoffnung auf die zeitnahe Wiedereröffnung unserer Café-Betriebe und Café-Bereiche hat sich (noch) nicht erfüllt. Die teilweise Wiedereröffnung des Einzelhandels dürfte zu einer Belebung der Kundenfrequenz führen, von der hoffentlich auch der Außer-Haus-Verkauf im Konditorenhandwerk etwas spüren wird.

HINWEIS Diese "Bundes-Lockerungen" können (und wurden bereits) auf Länderebene angepasst werden. Informieren Sie sich bitte auf Landesebene (Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Konditoreninnung, Landesverband etc.)

 

Tägliche Arbeitszeit von Mitarbeitern kann verlängert und Ruhezeiten verkürzt werden

Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie

Für die im Arbeitszeitgesetz geregelten Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten sowie das grundsätzliche Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen gelten in der Zeit vom 10. April bis 30. Juni 2020 bundeseinheitliche Ausnahmen.

Dieses DKB-Merkblatt gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen & Antworten zu der COVID-19-ARBEITSZEITVERORDNUNG: → DKB-Merkblatt: Abweichung vom Arbeitszeitgesetz.

 

17.04.2020

Maskenpflicht: Ja oder Nein?

Momentan besteht keine Tragepflicht für OP-Masken (Mund-Nasen-Schutz oder MNS) und klassische Atemschutzmasken (filtriende Halbmaske (FFP-Maske)) im täglichen Leben und bei der Arbeit in einer Konditorei (gesunde Mitarbeiter vorausgesetzt).

Bund und Länder empfehlen das Tragen von Alltagsmasken im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel. In Sachsen, Meckelenburg-Vorpommern und in Hanau (Hessen) ist man bereits einen Schritt weiter und schreibt das Tragen von Alltagsmasken in diesen Bereichen vor (Pflicht). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 16.04.2020 seinen für Unternehmen geltenden "Arbeitsschutzstandard Covid-19" veröffentlicht. Darin heißt es u.a., dass in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden sollen.

Vorsichtiges Fazit Alltagsmasken werden künftig vermehrt getragen (Alltagsmasken = Mund-Nase-Bedeckungen, Mund-Nasen-Maske, Community-Maske, keine Zertifizierung - nicht medizinisch oder anderweitig geprüft, keinen Schutz für Träger, sondern nur für Dritte eine gewisse Schutzfunktion vor größeren Tröpfchen des Trägers).

Wenn Sie für sich und Ihre Mitarbeiter Alltagsmasken beschaffen möchten, haben wir aus Ihrem Kollegenkreis einige Lieferadressen bekommen:

→ Waschfaserlaken: Behelfs-Mund-Nasen-Maske.

→ Fahnen Kreisel: Mund-Nasen-Maske.

→ ervy: Mund-Nasen-Maske farbig. Durch eine Kooperation mit dem DKB entfallen die Versandkosten. Bei Bestellung, Kreuz bei "Mitglied im Deutschen Konditorenbund: Ja".

(Die Bundesregierung bittet dringend, für die Alltagsmasken nicht auf OP-Masken (Mund-Nasen-Schutz oder MNS) und klassische Atemschutzmasken zurückzugreifen.)

 

14.04.2020

Zuschüsse und Finanzierungshilfen: Ausfüllhilfe als Excel-Datei zur Umrechnung Vollzeitäquivalent

Antrag auf öffentliche Zuschüsse, Finanzierungshilfen etc. Die Handwerkammern in Baden-Württemberg stellen eine Excel-Tabelle für die Berechnung der VollzeitmitarbeiterInnen zur Verfügung: → Excel-Tabelle aus Baden-Württemberg (es wird keine Haftung für Richtigkeit übernommen).

Achtung Bitte tragen Sie in die Excel-Tabelle die für Ihr Bundesland geltende "Arbeitszeiten und Umrechnungsfaktoren (VZÄ Faktor)" bei der Berechnung der Vollzeit-Mitarbeiteranzahl ein.

 

Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei

Im Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren:

  • Dies kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen erfolgen.
  • Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse oder Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Das geht nicht:

  • Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KuG) - die üblicherweise steuerpflichtig, aber in der Sozialversicherung beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV) sind - fallen nicht unter diese Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG.
  • Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum KuG wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.

Wer hilft weiter? Der Steuerberater.

 

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen, gelten Vereinfachungsregelungen für bestimmte Bereiche (z.B.):

  • Spenden
  • Sponsoring-Maßnahmen
  • Zuwendungen an Geschäftspartner
  • Arbeitslohnspende
  • Schenkungen.

Wer hilft weiter? Der Steuerberater.

→ BMF Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene.

 

10.04.2020

Wochenrückblick 04.04. - 09.04.2020

Drei brandheiße Themen: → dkbaktuell 12/2020

Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 13/2020

 

09.04.2020

Überprüfung der Betriebsschließungsversicherung

Das sind momentan die Probleme:

  • Richtigerweise erinnern sich viele Betriebe daran, dass sie sog. Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben. Allerdings ist vielen von ihnen nach Lektüre der Versicherungsbedingungen nicht klar, ob und inwiefern die Versicherung für die bereits erfolgte oder eine befürchtete Betriebsschließung greift.
  • Sie haben bereits mit Ihrer Versicherungen Kontakt aufgenommen und die Mitteilung erhalten, dass im Rahmen der abgeschlossenen Betriebsunterbrechungs– oder Betriebsschließungsversicherung kein Versicherungsschutz besteht.

Wir helfen Ihnen gerne weiter – Kostenlose Erstberatung durch Rechtsanwaltskanzlei

Das so genannte Versicherungsvertragsrecht ist eine sehr spezialisierte rechtliche Materie, für die es nicht ohne Grund Fachanwälte gibt.

Aus diesem Grund hat der Deutsche Konditorenbund mit der auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB* eine Vereinbarung mit folgenden Leistungen getroffen:

KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

  • Die Betriebe mailen den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen an die Rechtsanwaltskanzlei.
  • Die Betriebe erhalten eine Ersteinschätzung (telefonisch und/oder per E-Mail) binnen 48 Stunden.
  • Die Betriebe erhalten einen "Fahrplan" für das weitere juristische Vorgehen mit einer Übersicht über etwaig anfallende Kosten.
  • Die Betriebe können sich dann entscheiden, ob es bei der kostenlosen Erstberatung bleibt, oder die Kanzlei kostenpflichtig den Betrieb juristisch vertreten soll.

Wenn Sie die kostenlose Erstberatung der Kanzlei Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB annehmen möchten, MAILEN Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen an corona@pwp.berlin.

*Dr. Knut Pilz
Rechtsanwalt - Fachanwalt für Versicherungsrecht
Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB
Uhlandstr. 156 - Berlin.

Der DKB hält dieses Angebot der kostenlosen Erstberatung für den einen oder anderen Mitgliedsbetrieb hilfreich in dieser schwierigen Situation. Und mit dem Fahrplan und der Übersicht über etwaig anfallende Kosten ist der Betrieb darüber informiert, was ihn erwartet. Eine aus unserer Sicht annehmbare Hilfestellung.

 

Bei Betriebsschließungsversicherung: Entschädigungsansprüche geltend machen

1. Wenn Sie eine Versicherung abgeschlossen haben, gelten bestimmte Fristen, an denen ein Schaden angezeigt werden sollte.

Empfehlung

Melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Versicherungsberater/-makler und weisen auf einen wirtschaftlichen Schaden hin (z.B.):

  • Verdienstausfallzahlungen an Mitarbeiter.
  • Verluste, die dem Betrieb aufgrund der Schließung entstanden sind, insbesondere aufgrund fortlaufender Kosten für Miete, Personal, Kredite und anderer fortlaufender Verträge.
  • Da die behördlich angeordnete Schließung derzeit noch andauert, ist eine genaue Bezifferung des Entschädigungsanspruchs derzeit noch nicht möglich.

Alternativ können Sie auch mit einem formlosen Schreiben der Versicherung den wirtschaftlichen Schaden anzeigen.

2. Im Rahmen einer Schadenabwicklung könnte die Versicherung anführen, dass das Bundesland den Schaden zu übernehmen hat. Um der Versicherung bereits im Vorfeld "den Wind aus den Segeln zu nehmen", könnte vorsorglich ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bundesland gestellt werden: Würde der Anspruch abgelehnt (das wird bei den Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Bundesländer i.d.R. der Fall sein), wäre der Anspruch gegenüber der Versicherung "richtig".

Empfehlung

Da es sich hier um eine einzelfallbezogene und rechtlich schwierige Materie handelt, hilft u.E. hier nur eine individuelle juristische Beratung weiter (z.B.):

  • Kostenlose Erstberatung durch die Kanzlei Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB (siehe oben),
  • Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft o.ä.
    Mit den Juristen kann dann auch über → die Formulierungshilfe gesprochen werden (Die Formulierungshilfe hat Herr Dr. Pilz zur Verfügung gestellt.)

 

Verdienste in der Lebensmittelbranche werden nicht auf das BAfög angerechnet

Der Hinzuverdienst aus allen systemrelevanten Branchen und Berufen wird komplett von der Anrechnung auf das BAföG ausgenommen. Wer in der aktuellen Krise in systemrelevanten Branchen arbeitet, behält damit seine volle BAföG-Förderung.

Wer ist systemrelevanter Bereich? z.B. die Lebensmittelherstellung, Lebensmittelhandel, Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln, Landwirtschaft (Stichwort Erntehelfer), die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel).

→ Bundesministerium für Bildung und Forschung.

(Anmerkung: Tritt erst in den nächsten Tagen in Kraft.)

 

Sozialersicherungsbeiträge: Rückzahlung der gestundeten Beiträge ab Mai

Die in den Monaten März und April gestundeten Beträge müssen nicht zwingend vollständig bis Ende Mai zurückgezahlt werden.

EMPFEHLUNG Arbeitgeber können mit den Krankenkassen auch entsprechend ihrer Möglichkeiten individuelle Rückzahlungsbedingungen (z.B. Zahlung in Raten) vereinbaren.

 

BGN: Corona-Maßnahmenkataloge

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) stellt unter dem Titel „Ausbreitung des Corona-Virus vermeiden“ zwei lesenswerte Handlungshilfen für Betriebe zur Verfügung:

→ BGN: Betriebliche Maßnahmen.

→ BGN: Maßnahmen bei Tätigkeiten im Kundenkontakt.

 

07.04.2020

Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen und speziell an Ostertagen für eine Konditorei mit einem (behördlich geschlossenem) Café und einer Gaststättenkonzession

Wie auch in der Vergangenheit könnten sich die Betriebe, welche eine Gaststättenkonzession besitzen, auf die Ausnahmeregelung des § 7 Gaststättengesetz (GastG) berufen. Für diese Betriebe würden dann nicht die Bestimmungen des "allgemeinen Ladenschlussgesetzes" (eventuell Verkaufsverbote zu Ostern) gelten, sondern die für "Gaststätten".

Deshalb könnten diese Betriebe prüfen*, wie lange in regulären Zeiten (also vor Corona) Gaststätten/Cafés in ihrem Bundesland an Sonn- und Feiertagen und an den Osterfeiertagen hätten geöffnet werden dürfen. An diesen Gaststättenöffnungszeiten könnten sich dann die Ladenöffnungszeiten orientieren.

*Bitte auf Landes- und Stadtebene abklären z.B. mit Landesverband, Konditoreninnung, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft.

 

Was ist mit Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Energie- und Stromsteuer, Kfz-Steuer?


  • Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden. Bei der Lohnsteuer (und der Kapitalertragsteuer) besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen. Ausnahmen In Berlin kann derzeit in begründeten Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer gestundet werden. In Nordrhein-Westfalen wird eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10. April 2020 abzugebende Lohnsteueranmeldungen auf Antrag des Arbeitgebers gewährt.
  • Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energie- und Stromsteuer sowie Kfz-Steuer und Einfuhrumsatzsteuer) besteht ebenfalls die Möglichkeit, sowohl Anträge auf Stundung als auch ggf. Anpassung der Vorauszahlungen bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Auch kann bei drohenden Vollstreckungsmaßnahmen Vollstreckungsaufschub beantragt werden.
  • Hinweis zur Kfz-Steuer: Alternativ zur Stundung kann die Abmeldung von Kraftfahrzeugen (Außerbetriebsetzung) erwogen werden, die vorübergehend nicht genutzt werden. Es muss dann keine Kfz-Steuer und ggf. eine nur reduzierte Versicherungsprämie (Ruheversicherung) für das Fahrzeug gezahlt werden. Das Fahrzeug darf dann jedoch nicht mehr auf öffentlichem Straßenland abgestellt werden. Viele Zulassungsstellen haben ihren Dienstbetrieb vor Ort eingeschränkt, bieten aber eine Online-Abmeldung an.

Allgemeines Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Im konkreten Einzelfall wird dann teilweise oder ganz auf Stundungszinsen verzichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Corona-Pandemie ursächlich für die fehlende Liquidität ist.

Wer hilft weiter? Der Steuerberater.

 

Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden

Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Weitere Infos erhalten Sie in der Minijob-Zentrale → Minijob-Zentrale / Blog rund um Minjobs!.

Empfehlung Bitte vor der Stundenaufstockung mit dem Steuerberater besprechen.

 

Beratungsförderung für von der "Corona-Krise" betroffene Betriebe

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil.

Die Auswirkungen des Coronavirus haben Deutschland in einem Maß getroffen, auf das sich keiner vorbereiten konnte. Die wirtschaftlichen Folgen sind unter anderem Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden, verkürzte Öffnungszeiten oder gar Schließungen von Unternehmen. Ein Unternehmensberater/in kann Ihnen hierzu vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen.

Wer wird wie gefördert?

  • Antragsberechtigt sind KMU-Betriebe (bis 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro), die unter wirtschaftlichen Auswirkungen der "Corona-Krise" leiden.
  • Beratungsleistungen können mit einem Zuschuss in Höhe von 100%, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten gefördert werden (Vollfinanzierung). Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie die Auslagen des Beraters.
  • Der Zuschuss wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. Damit entfällt die Vorfinanzierung durch das antragstellende Unternehmen.
  • Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist wie auch über die 4.000 Euro hinausgehenden Rechnungsbeträge vom Unternehmen zu tragen.
  • Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem Regionalpartner vor Antragstellung führen.
  • Als Ergebnis der Beratung müssen im Beratungsbericht die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit der "Corona-Krise" auf das antragstellende Unternehmen und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen vom Beratungsunternehmen nachvollziehbar dargestellt werden.
  • Anträge auf Förderung der Beratung können längstens bis 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Wie läuft die Förderung in der Praxis ab?

  • Kontaktaufnahme mit einem Unternehmensberater und Klärung, ob der Berater das Unternehmen im Sinne dieser Förderung* unterstützen kann.
  • Beratervoraussetzungen: Spätestens mit der Einreichung des Verwendungsnachweises (siehe unten) muss der Berater beim BAFA gemeldet sein (hat/bekommt eine BAFA-ID).
  • Das beratende Unternehmen stellt einen Antrag auf Förderung der Beratung.
  • Die Leitstelle überprüft den Antrag und stellt bei Genehmigung dem beratenden Unternehmen eine "Unverbindliche Inaussichtstellung" aus.
  • Erst jetzt Vertragsabschluss mit dem Unternehmensberater und Beginn der Beratung.
  • Die entsprechenden Verwendungsnachweise müssen spätestens 6 Monate nach Erhalt der Unverbindlichen Inaussichtstellung eingereicht werden.
  • Der Zuschuss wird vom BAFA als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Unternehmensberaters ausgezahlt.

→ Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereit.

* → Bekanntmachung der Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows.

→ ZDH-Merkblatt Beratungsförderung für von der "Corona-Krise" betroffene Unternehmen (Stand 03.04.2020).

→ ZDH-Hilfestellung zur Antragstellung.

 

Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und Zahlung der Ausgleichsabgabe bis zum 30. Juni 2020 möglich

Die Bundesagentur für Arbeit und die Integrations- und Inklusionsämter akzeptieren:

  • dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden.
  • dass die Zahlung der Ausgleichsabgabe auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geleistet wird.

Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden.

→ BA Presseinfo Nr. 16.

 

Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

In diesen Zeiten ist es durchaus möglich, dass eine Zahlungsunfähigkeit entsteht/entstehen könnte. Es gibt aber einen weiteren Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben.

  • Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. März 2020, damit verhindert wird, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt.
  • Die Aussetzung der Antragspflicht gilt jedoch nur, wenn die Insolvenzreife auf die betrieblichen Folgen des Coronavirus zurückzuführen sind oder die Aussicht besteht, dass die Gründe für die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden können.
  • Es wird gesetzlich vermutet, dass diese Voraussetzungen vorliegen, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 zahlungsfähig war.
  • In diesen Fällen gilt für Betriebsinhaber und GmbH-Geschäftsführer zudem ein besonderer Haftungsschutz. So stellen Zahlungen, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs getätigt werden, oder die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs dienen, keine unzulässigen Vermögensverschiebungen dar. Insoweit entfällt die persönliche Haftung von Betriebsinhabern und GmbH-Geschäftsführern.

EMPFEHLUNG Der Steuerberater ist erster und kompetenter Anpsrechpartner zu diesem Thema. Allgemeine Fragen und Antworten finden Sie auch hier→ Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

 

06.04.2020

KfW-Schnellkredit für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

(08.04.2020) WANN? Anträge für den KfW-Schnellkredit sollen bei der Hausbank ab dem 9. April gestellt werden können.

Wo gibt es Unterstützung? Bei Ihrer Hausbank

Der KfW-Schnellkredit 2020 steht allen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten offen:

  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Beschäftigten und maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Beschäftigten.
  • Das Unternehmen muss mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv und zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition gewesen sein. Darüber hinaus müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zum 31. Dezember 2019 vorgeherrscht haben.
  • Der Zinssatz des KfW-Schnellkredits liegt bei 3 Prozent p.a.
  • 10 Jahre Laufzeit.
  • Die Mittel können für Betriebsmittel und auch für Investitionen herangezogen werden.
  • Die oben genannten Voraussetzungen werden geprüft. Es erfolgt jedoch keine Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung des Kredits ist nicht erforderlich.
  • Die KfW stellt den Finanzierungspartner (Hausbank) zu 100 Prozent von der Haftung frei.

→ KfW-Schnellkredit für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.

 

Niedrige Zinskonditionen beim KfW-Unternehmerkredit

Auch wenn in den nächsten Tagen der "KfW-Schnellkredit" beantragt werden kann, bleibt der KfW-Unternehmerkredit für kleine und mittlere Unternehmen bestehen.

Konditionen Die bonitätsabhängigen Zinsen zwischen 1,0 - 1,46 % liegen unter dem KfW-Schnellkredit, dagegen steht eine nur 90%-ige Haftungsfreistellung und Besicherung des Kredits (Bereitstellungs- und Vorfälligkeitsgebühren sind beim "Schnellkredit" noch nicht bekannt).

Empfehlung Lassen Sie sich für Ihren Liquiditätsbedarf ein Angebot für beide Kredite erstellen. Dann können Sie sich - eventuell zusammen mit dem Steuerberater - für eine passende Variante entscheiden.

→ KfW-Unternehmerkredit.

 

Landeskreditprogramme können günstigere Konditionen gewähren

Die Europäische Kommission hat die Ausweitung der Vergabe von niedrigverzinslichen Darlehen genehmigt. Die Regelung ermöglicht es jetzt, dass auch Landesförderinstitute Kreditprogramme mit den gleichen günstigen Konditionen gewähren können, wie sie im Rahmen des KfW-Sonderprogramms bereits für die Förderbank KfW gelten.

Empfehlung Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Finanzierungsangebote der Bundesländer direkt in Ihrem Bundesland: z.B. Internetseiten der Landesministerien, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Konditoreninnung, Landesverband, Hausbank ....

 

Robert Koch Institut (RKI) gibt bei akutem Personalmangel Empfehlungen für den Bereich der kritischen Infrastruktur

In Zeiten, in denen im Betrieb ein akuter Personalmangel vorliegt, hält das RKI unter ganz engen Voraussetzungen und bestimmten Hygienemaßnahmen eine Weiterbeschäftigung von MitarbeiterInnen:

  • die Kontakt zu einem Covid-19* Erkrankten hatten
  • mit Erkältungssymptomen
  • die an Covid-19 erkrankt sind

für möglich.

Da es sich hierbei um einzelfallbezogene Ausnahmesituationen handelt, sprechen wir keine allgemeingültige Empfehlung aus. Wir wollen Sie aber zumindest über die Empfehlung des RKI informieren und raten bei Bedarf zu einer Rücksprache mit einem Arbeitsmediziner o.ä. vor Ort.

Wo gibt es die RKI-Empfehlung? → Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter Personal der kritischen Infrastruktur bei Personalmangel.

Sind Konditoreien kritische Infrastruktur? JA. Am 27.3.2020 wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine auch mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) abgestimmte „Leitlinie Unternehmen der KRITIS Ernährung (Ernährungsunternehmen)“ veröffentlicht (siehe 1. Groß- und Einzelhandel: Lebensmitteleinzelhandelsgechäfte...Bäckereien... sonstige Lebensmittelspezialitätengeschäfte ...) → BMEL Leitlinie: Unternehmen der KRITIS Ernährung (Ernährungsunternehmen).

(*Coronavirus-Krankheit)

 

05.04.2020

Wochenrückblick 30.03. - 03.04.2020

Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 11/2020

 

03.04.2020

Minijob neben Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Kurzarbeit und Minijob erlaubt Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Allerdings kann sich der Minijob auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken.

Kurzarbeit und Minijob in einem systemrelevanten Bereich: Hinzuverdienst wird nicht auf das Kug angerechnet (auch Konditorei siehe unten):

Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen.

Wer ist systemrelevanter Bereich? z.B. die Lebensmittelherstellung, Lebensmittelhandel, Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln, Landwirtschaft (Stichwort Erntehelfer), die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel).

Tipp Wenn Ihre KurzarbeiterInnen in einem anderen systemrelevanten Betrieb arbeiten können bzw. Sie KurzarbeiterInnen einstellen, dann wird der zusätzliche Verdienst nicht unbedingt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Wer hilft weiter: Bitte vor Einstellung von KurzarbeiterInnen auf Minijobbasis mit dem Steuerberater sprechen.

Fragen und Antworten gibt es auch hier: → Minijob-Zentrale.

 

Kurzarbeitergeld: Monatsstundennachweis erstellen

Für das Abrechnungsverfahren des Kug mit der Agentur für Arbeit sind die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten in Arbeitszeitnachweisen zu führen.

Empfehlung Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, der i.d.R. entsprechende Formulare für den Kug-Monatsstundennachweis bereithält.

Formulierungshilfen für den Monatsstundennachweis finden Sie auch hier:

→ Excel-Tabelle der Datev
→ Excel-Tabelle
→ PDF-Vorlage .

 

Gefälschte Mail an Arbeitgeber zum Kug im Umlauf

Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden.

In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten.

Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.

Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen. Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.

 

02.04.2020

Nachträgliche Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Monat "März" war offiziell nur bis zum 26. März möglich.

Empfehlung Beantragen Sie für den Monat "März" eine rückwirkende Stundung bei Ihrer Kass. Voraussetzung Sie sollten bereits Fördermittel bzw. Soforthilfe beantragt haben und Sie sollten darlegen, wie die gestundeten Beiträge zum späteren Zeitpunkt gezahlt werden sollen:

Im formlosen Antrag weisen Sie dann darauf hin, dass sie Fördermittel oder Soforthilfe beantragt haben und dass bei Auszahlung dieser Mittel die gestundeten Beiträge gezahlt werden können.

BITTE BEACHTEN SIE DIE HINWEISE

  • Die Bewilligung eines nachträglichen Stundungsantrages erfolgt auf "freiwilliger Basis" der Kassen (also kein gesetzlicher Anspruch) und könnte deshalb von Kasse zu Kasse unterschiedlich gehandhabt werden.
  • Bereits abgebuchte Zahlungen nicht einseitig zurückbuchen lassen. Die Kassen werden bei einem "bewilligten" Stundungsantrag die abgebuchten Beiträge zurückzahlen.
  • Ein nachträglicher Stundungsantrag müsste bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden.

 

Zahlungsaufschub insbesondere für laufende Verträge über Energie, Wasser und Kommunikation

Gilt nur für kleine Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro.

Wenn kleine Unternehmen etwa die Energie- oder Wasserrechnung oder die Telefonrechnungen wegen der Corona-Krise nicht mehr bezahlen können, dürfen die jeweiligen Vertragspartner nicht gleich durch Inkassounternehmen oder gerichtlich gegen sie vorgehen und Verzugszinsen geltend machen oder den Vertrag wegen Verzug kündigen. Dies gilt bis zum 30. Juni 2020.

Kleine Unternehmen erhalten einen Zahlungsaufschub. Das bedeutet, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen.

Nach dem 30. Juni 2020 müssen kleine Unternehmen die Rückstände bezahlen. Es fallen aber keine Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten etwa für Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen an. Und die Verträge bleiben bestehen.

Empfehlung Wenn Sie als kleines Unternehmen nicht mehr zahlen können, dann teilen Sie das bitte Ihrem Vertragspartner kurz mit. Das stärkt das vertrauensvolle Miteinander, auch für die Zeit nach Corona.

Fragen und Antworten zum Zahlungsaufschub gibt es hier: → Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

 

Stundung von Darlehensverträgen

Die Stundungsmöglichkeiten sind nur für Verbraucherdarlehensverträge (also zu privaten Zwecken) ausgeweitet worden*. Momentan können Betriebe mit Darlehensverträgen NICHT auf die gesetzlich vorgesehene Stundungsmöglichkeit zurückgreifen.

EMPFEHLUNG Sprechen Sie als "Betrieb" trotzdem mit Ihrer Hausbank über eine Aussetzung von betrieblichen Tilgungs-/Zinszahlungen (Ihre Hausbank kann "freiwillig" Zahlungen stunden). Als "Privatmann/frau" können Sie u.U. von der gesetzlichen Stundungsmöglichkeit Gebrauch machen - auch hier sprechen Sie dann bitte mit Ihrer Hausbank.

Ausblick Die Bundesregierung beschäftigt sich mit einer Regelung für Kleinstunternehmen (bis zu 9 Beschäftigte und bis zu 2 Millionen Jahresumsatz). Wenn der Bund die gesetzliche Möglichkeit der Darlehensstundung auf Kleinstunternehmen erweitert, werden wir Sie hier informieren.

(*Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht)

 

01.04.2020

Anträge Zuschüsse: Nummer der Wirtschaftszweigklassifikation

In einigen Bundesländern wird in den Anträgen nach der Wirtschaftszweigklassifikationsnummer gefragt:

  • Konditoreien nur mit Außer-Haus-Verkauf: 1071.

  • Konditoreien mit Außer-Haus-Verkauf und (behördlich geschlossenem) Café: 5610.

  • Konditoreien nur mit (behördlich geschlossenem) Café: 5610.

 

Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern

Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden:

  • Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge und Pachtverhältnisse.

  • Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.

  • Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen.

  • Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020.

Empfehlung: Bitte nicht einfach die Mietzahlungen einstellen, sondern das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. Das stärkt das vertrauensvolle Miteinander, auch für die Zeit nach Corona.

 

Ladenöffnungszeiten

Die Ladenöffnungszeiten bleiben auch in Coronazeiten Ländersache. Aus diesem Grund informieren* Sie sich bitte direkt in ihrem Bundesland über die Öffnungszeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen - AUCH ZU OSTERN -.

Bei den Ladenöffnungszeiten können u.U. auch folgende Kriterien zum Tragen kommen*:

  • Einige Bundesländer haben für die Coronazeit in ihren Allgemeinverfügungen Sonderöffnungszeiten für den Lebensmitteleinzelhandel (u.ä.) an Werktagen, Sonntagen und teilweise auch für die Ostertage festgelegt.

    Die Konditoren sind dabei nicht immer namentlich genannt, die Sonderöffnungszeiten müssten aber auch für Ihren Außer-Haus-Verkauf gelten. Denn SIE SIND Lebensmittteleinzelhandel, Lebensmittelhersteller, systemrelevante Betriebe, Ernährungsunternehmen.

  • Konditoreien mit einem (behördlich geschlossenem) Café und einer Gaststättenkonzession: Wie auch in der Vergangenheit könnten sich die Betriebe, welche eine Gaststättenkonzession besitzen, auf die Ausnahmeregelung des § 7 Gaststättengesetz (GastG) berufen. Für diese Betriebe würden dann nicht die Bestimmungen des "allgemeinen Ladenschlussgesetzes" (eventuell Verkaufsverbote zu Ostern) gelten, sondern die für "Gaststätten".

    Deshalb könnten diese Betriebe prüfen, wie lange in regulären Zeiten (also vor Corona) Gaststätten/Cafés in ihrem Bundesland an Osterfeiertagen hätten geöffnet werden dürfen. An diesen Gaststättenöffnungszeiten könnten sich dann die Ladenöffnungszeiten orientieren.

    Mit Urteil vom 17.10.2019, (I ZR 44 /19) wurde durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass auch unbelegte Brötchen und Brot zubereitete Speisen sind, die nach der Regelung des § 7 GastG ohne Bindung an die Bestimmungen des Ladenschlusses zum alsbaldigen Verzehr außer Haus verkauft werden dürfen.

(*Bitte auf Landes- und Stadtebene abklären z.B. mit Landesverband, Konditoreninnung, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft.)

 

Hygienemaßnahmen für die Ladentür

Das Infektionsschutzgesetzt steht über dem üblichen Hygieneschutz. Von Gesundheitsämtern wird in Coronazeiten jetzt gefordert*, dass:

  • Die Ladentür entweder immer offen stehen muss oder elektronisch selbstöffnend sein.
  • Der Kunde muss ohne anfassen einer Tür zu Ihnen in den Verkaufsladen kommen können.

Empfehlenswerte Hygienemaßnahmen:

  • Aufgrund der Kälte die Tür nicht komplett zu öffnen, sondern bei mechanischen Türen mit einem Keil einen Durchgang zu schaffen, das die Kunden ohne berühren der Tür in den Laden kommen können. Bitte achten Sie auch darauf, das die Verkäufer(innen) gut warm angezogen sind, oder setzen Sie einen kleinen Heizlüfter hinter die Theke.
  • Gegenstände, die viele Leute anfassen, wie Griffsäulen an Türen, Türklinken, Handläufe sollten so oft wie möglich desinfiziert werden.
  • Aber Gegenstände, die nur angefasst werden müssen, weil sie verschlossen sind, wie bei Türen Türklinken und/oder Griffleisten oder Griffsäulen, sollten offen stehen bleiben, wenn es die Außentemperaturen gestatten.
  • Auch das Öffnen mit dem Fuß ist eine Methode, um die Hände vor der Berührung von Gegenständen, die auch Andere anfassen müssen, zu bewahren. Darum Türen immer soweit öffnen, dass diese mit dem Fuß geöffnet werden können.
  • Wenn es bei kleinen Läden nicht möglich ist, das die Kunden aneinander vorbeikommen mit einem Abstand von min 1,5 m, dann muss ein Schild an die Tür, das Bitte nur einzeln einzutreten ist.

(*Bitte auf Landes- und Stadtebene auf Pflicht zur Umsetzung abklären, z.B. mit Landesverband, Konditoreninnung, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft.)

 

31.03.2020

+ + Kurzarbeitergeld für März 2020 muss bis zum 31.03.2020 beantragt werden. + +

 

Lebensmittel sind kein Übertragungsweg für Coronaviren

Nach aktuellen Erkenntnissen der wissenschaftlichen Institutionen, dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist es nicht belegt, dass SARS-CoV-2-kontaminierte Lebensmittel oder Verpackungen ein Infektionsrisiko und einen Übertragungsweg zur Ausbreitung von Covid-19 darstellen.

Aus diesem Grund besteht auch laut Lebensmittelverband Deutschland keine Veranlassung, Lebensmittelverpackungen nach dem Einkauf zu desinfizieren. Medienberichte, die VerbraucherInnen dazu anregen, mit Desinfektionsspray einkaufen zu gehen oder dieses zu Hause zu verwenden, sind unverantwortliche Panikmache in Zeiten, in denen die Menschen ohnehin durch die Gesamtsituation verunsichert sind, so der Verband.

→ Pressemitteilung BLL.

 

Hygiene bei Abgabe von Lebensmitteln in Bedienung, Selbstbedienung und Take-Away

Gehen Sie in Ihrem Betrieb auf Nummer sicher und berücksichtigen Sie die in dem Eckpunktepapier aufgezeigten Empfehlungen für den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln (ab Seite 2 unten).

Auch wenn eine Menge Text auf den fünf Seiten steht, lohnt es sich das Eckpunktepapier zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden zu lesen: → Hygiene bei Abgabe von Lebensmitteln in Bedienung, Selbstbedienung und Take-Away.

 

Notwendigkeit der nachweisbaren Schulung von Mitarbeitern, die zusammen arbeiten

Es geht um den Umstand, dass Mitarbeiter, die länger als 15 Minuten und unter 2 m zusammen gearbeitet haben, als positiv von Gesundheitsämtern bezeichnet werden können, wenn einer der Mitarbeiter als positiv getestet bzw. per "rein auf Autorität beruhenden Anweisung eines Überwachungsbeamten" als positiv bezeichnet wurde.

Belehren Sie nochmals Ihre Mitarbeiter, insbesonders im Verkauf: → Belehrung: Verhalten der Mitarbeiter untereinander.

(Quelle: Dr. Hans-Georg Basikow)

 

Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall

Was ist das Ziel? Die Abmilderung von Verdienstausfällen (siehe unten), die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder mit Behinderung erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Hinweis Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

Voraussetzung Die Betroffenen können keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. HINWEIS Betroffene Eltern sollten mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und nicht einfach der Arbeit fernbleiben.

Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor.

Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Wer hilft weiter? Der Steuerberater bei Fragen rund um die Möglichkeiten und Grenzen der Auszahlung durch den Arbeitgeber.

 

Stundung von Versicherungsbeiträgen (momentan) nur für März und April möglich

Momentan können in einem vereinfachten Verfahren die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 gestundet werden. Der Zeitraum der Stundung ist zunächst begrenzt bis zum 26. Mai 2020 (Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020).

(In einem früheren Rundschreiben des GKV- Spitzenverbandes sollte die Stundung für März bis Mai gelten. Das wurde nun vom GKV-Verband - wie auch im Gesetz vorgesehen - korrigiert auf die Monate März und April.)

 

Erklärvideos für die Anzeige von Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit

Informieren Sie sich vor der Anzeige von Kurzarbeit mit einem YouTube-Video (ca. 6 Minuten/Video) zu folgenden Themen:

 

30.03.2020

ZUSCHUSSprogramme vom BUND

Das Bundeszuschussprogramm soll kurzfristig scharf geschaltet werden. Die Bundeszuschüsse müssen in den einzelnen Bundesländern beantragt werden.

Leider können Sie sich nur direkt in den einzelnen Bundesländern informieren, ab wann die Anträge für den Bundeszuschuss gestellt werden können und inwieweit der Zuschuss mit den Programmen auf Landesebene verrechnet wird.

Eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern finden Sie in der nachfolgenden Übersicht (mit Link zu den Ländern) : → Auflistung Zuschussprogramme auf Landesebene.

Kerninhalte

  • Antragsberechtigte sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind.
  • Umfang der Soforthilfe Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
  • Antrags- und Auszahlungsfrist Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  • Eine Kumulierung (Häufung) mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.

 

ZUSCHUSSprogramme auf LANDESEBENE laufen

Die Bundesländer bieten eigene Fördermaßnahmen für Betriebe an. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Anzahl der Mitarbeiter bzw. der Umsatzhöhe ab. Einen Überblick über die Länderzuschüsse finden Sie hier (Stand: 26. März 15.00 Uhr) → Auflistung Zuschussprogramme auf Landesebene.

Hinweis: Die Auflistung enthält eine Verlinkung auf die Antragsformulare - soweit vorhanden – sowie der Informationsseite zu den Programmdetails.

Die Fördermaßnahmen können je nach Bundesland bereits beantragt werden bzw. werden kurzfristig freigeschaltet.

Bitte informieren Sie sich direkt in Ihrem Bundesland über die Förderbedingungen und Anträge, z.B. Internetseiten der Landesministerien, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Konditoreninnung, Landesverband ...

 

Grundsicherung auch für Selbstständige

Alle Personen, die zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben, können einen Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) haben.

Dafür muss sich ein Selbstständiger nicht arbeitslos melden oder die Selbstständigkeit aufgeben.

Geplante Neuerung: Wer ab dem 1. März und bis einschließlich dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, erhält Erleichterungen.

→ FAQ zur Grundsicherung von der Bundesagentur für Arbeit.

 

Bonuszahlungen für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro steuerfrei

In Coronazeiten können Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern einen Bonus zahlen: Ein solcher Bonus soll bis 1.500 Euro komplett steuerfrei sein.

Ansprechpartner: Ihr Steuerberater

 

Förderdatenbank

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in einer Datenbank die finanziellen Unterstützungen von Bund, Land und EU aufgelistet.

Diese Fördermaßnahmen stehen zwar nicht im direkten Zusammenhang mit der Coronakrise, aber vielleicht ist für den einen oder anderen Betrieb - auch mit Blick auf die Zukunft - etwas dabei.

Land oder Stadt eingeben: → Förderdatenbank Bund, Länder und EU.

 

29.03.2020

Wochenrückblick 23.03. - 29.03.2020

Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 09-/2020

 

27.03.2020

Am 28. April sind die April-Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Stellen Sie spätestens am 27. April 2020 einen Antrag - auch für Minijobber möglich - und begründen Sie, dass die Corona-Krise die Ursache für Ihre Schwierigkeiten sind. Dann können die Beiträge zinslos gestundet werden.

Der Antrag muss bei jeder Kasse gestellt werden.

→ Muster Stundungsantrag. (Hier sind die Monate März und April eingetragen. Bitte im Einzelfall Monat anpassen)

→ Fragen und Antworten zum vereinfachten Stundungsverfahren.

→ Informationen "Stundung für Minijobs".

Stundungsantrag Beiträge April: spätestens 26.05.2020

 

25.03.2020

Neue Erleichterungen Anzeige/Antrag Kurzarbeitergeld

Die Kurzarbeit muss mit jedem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart werden. Eine solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt.

Bei der Anzeige kann auf die Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen der betroffenen Arbeitnehmer verzichtet werden. Ein "einfaches Kreuzchen", dass die Mitarbeiter zugestimmt haben, reicht aus.

PRAXIS In der (Papier-)Anzeige über Arbeitsausfall unter Punkt 6.: Wie wurde die Kurzarbeit unter Beachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen eingeführt? Ankreuzen: Bei Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung mit den Arbeitnehmern/innen.

Wichtiger Hinweis Das entbindet den Arbeitgeber nicht davon, vorab die betroffenen Arbeitnehmer über die geplante KUG-Beantragung zu unterrichten und – ggfls. zu einem späteren Zeitpunkt – die weiterhin erforderlichen schriftlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern zu treffen und für etwaige BA-Prüfungen in Papierform vorzuhalten.

Wenn Sie eine Hilfe für die vertragliche Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern benötigen (für jetzt und dann später für eine eventuelle Nachprüfung durch die BA) nutzen Sie die Formulierungshilfe:

 

Bekommen auch Auszubildende Kurzarbeitergeld?

Die Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu auf Ihrer Internetseite:

  • In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.
  • In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.
  • Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.
    Achtung Dann gilt allerdings zunächst die Pflicht zur Fortzahlung der kompletten Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Tarifverträge oder auch Ausbildungsverträge gehen teilweise sogar über die sechs Wochen hinaus. Dies ist also im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
  • Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.

 

23.03.2020 - 24.03.2020 zusätzliche Informationen eingearbeitet

Bundeskabinett beschloss mehrere große Schutzschirme

HINWEIS: Den Kabinettsbeschlüssen muss am Mittwoch (25.03.) noch der Bundestag und am Freitag (29. März) der Bundesrat zustimmen. Mit anderen Worten: Ab dem kommenden Wochenende gilt das.

Interessante Eckpunkte

Finanzielle Zuschüsse

  • Finanzielle Soforthilfe (Zuschüsse, kein Kredit, muss nicht zurückgezahlt werden) für Kleinstunternehmen sowie Soloselbständige.

  • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

  • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

  • Soll insbesondere für laufende Mietkosten und sonstige laufende Übrige Aufwendungen eingesetzt werden.

  • Wer hilft: Die Umsetzung ist Ländersache. Über das "Wie und wann" bitte direkt in Ihrem Bundesland informieren.

  • Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berück sichtigt.

Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern

Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden:

  • Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge und Pachtverhältnisse.

  • Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.

  • Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen.

  • Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020.

Entschädigung für Eltern

Es wird eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist: Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67% ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).

 

KfW-Sonderprogramm startet am 23.03.2020

Ansprechpartner für Fragen und Anträge ist Ihre Hausbank

  • Für Betriebe, die bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren und jetzt durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind.
  • Es handel sich um einen Kredit (muss zurückgezahlt werden).
  • Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt (d.h. jeder Antrag kann bearbeitet werden).
  • Es steht allen Unternehmen zur Verfügung (also keine Größenbeschränkung).
  • Für Betriebe die länger als 5 Jahre am Markt sind: KfW-Unternehmerkredit 037/047.
  • Für Betriebe die weniger als 5 Jahre am Markt sind: ERP- Gründekredit 073-073.

→ Aktuelle KfW-Kreditkonditionen.

 

Zulässige Lenkzeiten für Fahrer verlängert

Für gewerbliche Transportfahrer im Rahmen der täglichen Belieferung von Filialen, Kunden etc., wurden die Lenkzeiten und Ruhezeiten an die bestehende Sitation angepasst (gilt erst einmal bis zumm 17.04.2020).

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur informiert darüber in seinem → BMVI-Schreiben.

Wochenrückblick 14.03. - 22.03.2020

Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 08-1/2020

Sonderseite "Corona"
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