So war es gut Seit dem 14. März 2020 haben wir auf unserer DKB-Corona-Seite tagesaktuelle Informationen veröffentlicht. Ohne Passwortschutz stand die Seite allen Betrieben und Verbänden offen. Ein symbolisches Zeichen des Deutschen Konditorenbundes, dass diese besondere Situation nur gemeinsam gemeistert werden kann.
Jetzt ist Schluß Leider beherrscht das Virus immer noch unseren Alltag, aber die Notwendigkeit tagesaktuell über Bundes- und Landesförderhilfen zu informieren, vertrags-, arbeits- und versicherungsrechtliche Antworten zu geben und branchenrelevante Hygienemaßnahmen aufzuzeigen nimmt ab. Aus diesem Grund haben wir am 1. Juli die DKB-Corona-Sonderseite geschlossen.
Mit dkbaktuell geht es weiter Die Betriebe der Konditoreninnnungen und die Geschäftsstellen der Landesverbände werden wir weiterhin über unseren Newsletter dkbaktuell direkt informieren. Und das so, wie Sie es von uns seit Monaten gewohnt sind: Schnell und praxisnah.
Und im Internet wird archiviert Damit Sie auch nichts verpassen, können Mitglieder der Konditoreninnungen Themen aus dkbaktuell auch in der passwortgeschützten Rubrik FACHINFO/dkbaktuell abrufen → dkbaktuell.
Zur Erinnerung Als Nachschlagewerkzeug bleiben die alten Inhalte der DKB-Corona-Sonderseite weiterhin auf unserer Internestseite abrufbar → Zur DKB-Sonderseite "Corona".
++++ DRINGENDER HINWEIS FINANZIERUNGSHILFEN ++++
Bitte informieren Sie sich SCHNELLSTENS über Finanzierungsangebote der Bundesländer direkt in Ihrem Bundesland: z.B. Internetseiten der Landesministerien, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Konditoreninnung, Landesverband ....
Auf der DKB-Sonderseite informieren wir ausschließlich über Bundesmittel.
++++ DKB-Online-Seminar vom 01. April 2020 ++++
Am 01. April hat der Deutsche Konditorenbund zu vier verschiedenen Themen ein Live-Online-Seminar mit Fachleuten und vielen TeilnehmerInnen aus ganz Deutschland durchgeführt.
Online-Seminar verpasst? - kein Problem Das DKB-Online-Seminar haben wir aufgezeichnet und hier können Sie sich das Live-Gespräch (noch) einmal anschauen: → DKB Live-Gespräch vom 01. April 2020.
Unterlagen zu drei Themenbereichen finden Sie hier: → Vortrag Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Rainer Huke → Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Rainer Huke → Vortrag Betriebsschließungsversicherung - Rechtsanwalt Dr. Knut Pilz → Vortrag Arbeitschutz in der Coronakrise für Konditoren - Dr. Michael Meetz → Arbeitschutz: Allgemeine Gefährungsbeurteilung - Dr. Michael Meetz → Arbeitschutz: Betriebsanweisung - Dr. Michael Meetz → Arbeitschutz: Unterweisungsnachweis - Dr. Michael Meetz.
++++ Kurzzusammenfassung für Hilfen zur Liquiditätssicherung in der Corona-Krise ++++
Diese Liste weist die verschiedenen Möglichkeiten maßnahmenbezogen aus und ist mit entsprechenden Verlinkungen auf die Webseite versehen, auf der Sie dann die ausführlichen Informationen nachlesen können.
→ Hilfen zur Liquiditätssicherung (Stand: 11.06.2020).
24.06.2020
Grundsatz Betriebe haben rückwirkend maximal drei Monate Zeit, angezeigte, genehmigte und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit geltend zu machen.
Problem Im Juni läuft die Frist für März aus. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist keine Kug-Erstattung mehr möglich.
Lösung Bis zum 30. Juni 2020 Kurzarbeit für den Monat März abrechnen.
Grundsatz Unternehmen mit durchschnittlich mind. 20 Arbeitsplätzen müssen grundsätzlich auf 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigten.
Termin Bis 31. März eines Jahres müssen die Beschäftigtendaten des Vorjahres der Bundesagentur für Arbeit (BA) angezeigt werden. Im März hatten die BA und die Integrations- und Inklusionsämter bekannt gegeben, dass diese Frist in diesem Jahr bis zum 30. Juni 2020 verlängert wird.
Grundsatz Seit dem 16.06.2020 ist die offizielle Corona-Warn-App verfügbar. Sie soll das Nachverfolgen von Infektionen erleichtern und zur Bekämpfung der Pandemie beitragen. Die App wird zum freiwilligen Download angeboten. Um einen hohen Wirkungsgrad sicherzustellen, müssen möglichst viele Personen die App nutzen.
Datenschutzrechtliche Bedenken stehen einer Installation der App nicht entgegen.
Noch nicht abschließend geklärt sind arbeitsrechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit der App ergeben:
18.06.2020
Mit den „Infos für Betriebe“ möchte handwerk.de dafür sorgen, dass Sie und Ihr Betrieb direkt und ganz persönlich von der Kampagne profitieren. Die 19. Ausgabe der „Infos für Betriebe“ beschäftigt sich mit der Gewinnung von Auszubildenden.
handwerk.de stellt Ihnen die neuen Ausbildungs-Motive, Tools für das digitale Bewerbungsgespräch und Anleitungen zum Anzeigenschalten im Internet und in sozialen Medien vor. Außerdem wird der auf Instagram sehr erfolgreiche Installateur Ihnen ein paar Tipps geben, wie sie ein junges Publikum erreichen.
Mit einem Klick auf den Link sind Sie dabei → handwerk.de - Infos für Betriebe Juni 2020
Warum Es ist Aufgabe des Unternehmens für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen (§§ 24 - 28 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“). Diese umfasst die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal und organisatorischen Maßnahmen. Auch vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie ist die wirksame Erste Hilfe sicherzustellen.
Unterstützung Die Handlungshilfe der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Spitzenverband) unterstützt den Unternehmer bzw. die Unternehmerin bei der Umsetzung des vom Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gesetzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom 16. April 20201 und konkretisiert die Maßnahmen zum Infektionsschutz im Bereich der betrieblichen Ersten Hilfe.
Wo Mit einem Klick auf den Link → DGUV Handlungshilfe für Unternehmen
Warum Je Betriebsstätte ist eine Mindestanzahl von Betrieblichen Ersthelfern vorgeschrieben. Erste Hilfe erfordert aber immer unmittelbaren Kontakt zu dem Verletzten. Die pandemiebedingten Abstände können dabei fast nie eingehalten werden. Wie kann Erste Hilfe geleistet werden, ohne dass sich der Ersthelfer selbst gefährdet?
Unterstützung Die Handlungshilfe der DGUV unterstützt den betrieblichen Ersthelfenden bei der Umsetzung des vom Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gesetzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom 16. April 20201 und konkretisiert die Maßnahmen zum Infektionsschutz im Bereich der betrieblichen Ersten Hilfe
Wo Mit einem Klick auf den Link → DGUV Handlungshilfe für Ersthelfende
17.06.2020
(Konjunkturpaket vom 03. Juni 2020.)
HINWEISE
Voraussetzung Der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 muss zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sein.
Laufzeit
Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich.
Art der Förderung und Berechnung der Förderhöhe
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Maximale Förderung
Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende Fixkosten (z.B.):
Die Eckpunkte des Programms finden Sie hier → Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Erstmals können im Monat Juni die Voraussetzungen für das höhere Kurzarbeitergeld erfüllt werden.
Für Beschäftigte mit mindestens 50% Entgeltausfall (Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt):
Fragen
Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2020.
08.06.2020
Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) hatte Ende März/Anfang April zugestimmt Übergangsweise hätte die Erstbelehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personal in Lebensmittelunternehmen von den Unternehmen eigenverantwortlich durchgeführt werden können. Dies war notwendig geworden, weil die Gesundheitsämter alle Dienste mit Personenverkehr eingestellt hatten.
Problem Diese Übergangspraxis wurde nicht offiziell in § 43 IfSG aufgenommen.
Das ist die aktuelle Rechtslage:
Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 22/2020
04.06.2020
WANN Dienstag, 16. Juni 2020 um 16.00 Uhr (ca. 1 Stunde)
WAS Das Wort Krise setzt sich im Chinesischen aus zwei Schriftzeichen zusammen - das eine bedeutet Gefahr und das andere Gelegenheit (John Fitzgerald Kennedy).
Viele Konditoren haben in den letzten Monaten schon ganz viele Gelegenheiten genutzt neue Wege zu gehen. Gezwungenermaßen in einer Zeit die viele Gefahren barg und birgt.
Da in jeder Krise wie gesagt auch eine Chance liegt, wollen wir uns zusammen mit Prof. Bastian Halecker einmal aus einem ganz anderen Blickwinkel anschauen, wie Konditorei in Zukunft aussehen kann. Prof. Bastian Halecker wird besonders auf 3 Punkte eingehen:
ANMELDUNG Melden Sie sich jetzt an → Anmeldelink zum DKB-Online-Seminar am 16. Juni 2020 um 16.00 Uhr.
WIE GEHT ES WEITER Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit Informationen zur Teilnahme am Online-Seminar.
Prof. Bastian Halecker → Bastian Halecker.
Um Familien, Unternehmen und Kommunen darin zu unterstützen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besser zu bewältigen, will die Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket auf den Weg bringen. Der Koalitionsausschuss hat sich dafür am 03. Juni auf Eckpunkte verständigt.
(Bei vielen Punkten wird der Gesetzgeber noch weitere Details festlegen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.)
Das sind die wichtigsten Punkte aus dem Eckpunktepapier:
Mehrwertsteuersatz wird gesenkt
Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.
Programm für Überbrückungshilfen
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Auszubildende
Sozialgarantie 2021
Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie steigen die Ausgaben in allen Sozialversicherungen. Um eine dadurch bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisiert, indem darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 gedeckt werden.
EEG-Umlage
Ab 2021 wird ein weiterer Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Bundes zur schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage geleistet, sodass diese im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen wird.
Steuerliche Verlustrücktrag
Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
Degressive Abschreibung
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
Körperschaftssteuerrecht
Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
Mobilität
Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Regelungen für den Kinderzuschlag (KiZ) angepasst:
Nähere Informationen zu dem Notfallkinderzuschlag sowie Anregungen, wie Arbeitgeber im Betrieb über den Notfall-KiZ informieren können, finden Sie auf der → Webseite des Bundesfamilienministeriums.
Das deutsche Ausbildungssystem ist einmalig auf der Welt. Überall werden Unternehmen dafür bewundert, wie sie Auszubildende praktisch fördern und sie zu ihrem Berufsabschluss führen.
Ausbildung.de möchte herausfinden, wie genau die Unternehmen das machen und in welchen Unternehmen und Branchen die Ausbildung und das duale Studium besonders innovativ und erfolgreich sind.
Unternehmen, die mindestens vier von fünf Sternen in der Wertung erreichen, werden von der Capital als „Beste Ausbilder“ bzw. „Beste Ausbilder Duales Studium“ ausgezeichnet. Somit zeichnet die Studie ein klares Bild der besten Ausbildungsbetriebe Deutschlands und bietet Schülern und Eltern eine unabhängige Hilfestellung bei der Wahl des Ausbildungsplatzes.
Die wichtigsten Infos zur Studie:
Noch Fragen? → Finden Sie hier alle Informationen zur Studie im Detail.
Wie die Teilnahme funktioniert Die Bewertung erfolgt über einen Online-Fragebogen, in dem Sie Angaben zu Ihrem Unternehmen und der Ausbildung oder dem dualen Studium bei Ihnen machen. Melden Sie sich über das → Kontaktformular direkt zur Online-Befragung an.
DKB Hinweis Planen Sie mindestens 10 Minuten für den Online-Fragebogen ein. Sie werden auch nach Firmenname, Umsatzgröße und Anzahl der Beschäftigten gefragt.
Auch in Corona-Zeiten gibt es sie - die schwarzen Schafe, die aus der Krise finanzielle Vorteile schlagen wollen.
Ein Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) berichtet jetzt von den Anrufen eines Herrn Schneider, der sich ganz konkret als Mitarbeiter der BGN ausgebe und dann Hygieneprodukte wie Mund-Nasen-Schutz, OP-Masken oder Desinfektionsmittel zum Kauf anbiete – „mit Nachdruck“, wie der Unternehmer anschaulich beschreibt.
Diesen Herrn Schneider kennt man bei der Berufsgenossenschaft allerdings nicht. „In keinem Fall rufen wir Mitgliedsbetriebe an und verkaufen irgendetwas am Telefon“, sagt BGN-Präventionsleiterin Isabel Dienstbühl und warnt deshalb ausdrücklich davor, sich auf diese Angebote einzulassen.
In der Vergangenheit hatten andere Anrufer die Unternehmerinnen und Unternehmer bedrängt, Verbandkästen, Schilder, Feuerlöscher und ähnliches zu kaufen. Oft wird bei Anrufen dieser Art Druck aufgebaut mit dem Hinweis auf angeblich geänderte Arbeitsschutzregelungen oder wie aktuell die Corona-Regelungen.
Der Appell der BGN: Niemand sollte sich von diesen Geschäftemachern einschüchtern lassen. Die Berufsgenossenschaft beauftragt weder eigene Mitarbeiter noch Dritte damit, am Telefon kostenpflichtige Angebote zu machen.
Wenn Zweifel bestehen: Die Präventions-Hotline der BGN beantwortet unter 0621/4456-3517 alle Fragen, ob ein Anruf oder ein Schreiben tatsächlich von der BGN in Auftrag gegeben wurde.
25.05.2020
Altmaier plant neues Konjunkturpaket für den Mittelstand Mehrere Zeitungen berichteten aus einem Eckpunktepapier, das aus dem Wirtschaftsministerium stammt. Ziel der Überbrückungshilfe ist, die Existenz kleiner und mittlerer Betriebe zu sichern, die von Corona-bedingten Auflagen und Schließungen betroffen sind.
Danach sollen Betriebe mit bis zu 249 Mitarbeitern von Juni bis Dezember monatlich bis zu 50.000 Euro bekommen können.
Einschätzung Jetzt sollte die offizielle Verlautbarung des Bundeswirtschaftsministeriums abgewartet werden. Noch ist aus den Presseartikeln nicht sicher abzuleiten, welche Voraussetzungen Betriebe erfüllen müssen, um die Überbrückungshilfe zu bekommen. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.
22.05.2020
Hinweis Wir hatten bereits am 13. Mai auf die Änderungen hingewiesen. Den "Verzehr an Ort und Stelle im Laden" haben wir zum besseren Verständnis angepasst.)
Schnellinfos zur Besteuerung von Speisen und Getränken im Konditorei-Café Betrieb:
Worauf ist ab 01. Juli der für Speisen ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % neu anzuwenden?
Hinweise:
Welcher Steuersatz ist weiterhin unverändert anzuwenden (auch über den 01.07.2020/30.06.2021 hinaus)?
Weitere noch unklare Abgrenzungsfragen (insbesondere im Bereich Catering) werden derzeit abgeklärt. Insoweit sind noch klarstellende Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
20.05.2020
Das war im März und April möglich
Für die Beitragsmonate März und April 2020 konnte formlos eine vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragt werden. Die gestundeten Beiträge sollten mit den Mai-Beiträgen (27.05.) nachgezahlt werden.
Das ist neu geregelt für die Monate März, April und Mai
Was ist spätestens bis zum 26. Mai zu tun
(Anträge für die Verlängerung und für den Monat Mai sind auf einem Antragsformular zu stellen.)
→ Muster für einen einheitlichen Antrag auf Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
(Quelle: → GKV-Spitzenverband RS 2020/390.)
Sollten Arbeitgeber auch über den verlängerten Stundungszeitraum hinaus (s.o.) nicht in der Lage sein, sowohl die bislang gestundeten als auch die laufenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten, können weitere erleichterte Stundungen beantragt werden.
Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Corona-Situation regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist. Somit seien die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beiträgen in aller Regel erfüllt.
Erleichterungen (z.B.):
Vorgehensweise Der Betrieb sollte Stundungszeitraum und -modallitäten rechtzeitig und persönlich mit der zuständigen Krankenkasse besprechen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor betrügerischen Mails, die an Arbeitgeber verschickt werden:
18.05.2020
Am 27. Mai sind die Mai-Sozialversicherungsbeiträge fällig - Beitragsstundungen möglich.
Beitragsstundungen oder Ratenzahlungen werden für die ab Mai fälligen Beiträge weiter möglich sein. Hierfür gelten dann allerdings – bis auf Weiteres – v.a. nicht die erleichterten Nachweispflichten und der Verzicht auf Zinsen und Sicherungsmittel, sondern die üblichen Voraussetzungen.
SCHNELLSTENS ANTRAG BEI DER KASSE STELLEN Wenn Sie als Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise die SV-Beiträge nicht zahlen können, können Sie bei der jeweils zuständigen Krankenkasse bis zum 26. Mai 2020 einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen.
BITTE BEACHTEN SIE DIE HINWEISE
Rückzahlung der gestundeten Sozialversicherungsbeiträge bis 27. Mai 2020
Der Zeitraum der Stundung für die Monate März und April ist zunächst begrenzt bis zum 27. Mai 2020 (Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai).
SCHNELLSTENS ANTRAG BEI DER KASSE STELLEN Wenn Sie als Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise die gestundeten SV-Beiträge nicht zahlen können, können Sie bei der jeweils zuständigen Krankenkasse bis zum 26. Mai 2020 einen Antrag auf weitere Stundung oder Ratenzahlung stellen.
BITTE BEACHTEN SIE DIE HINWEISE
Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 19/2020
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Cafégästen oder Personal zu ermöglichen, sollte* eine Cafégästeliste mit persönlichen Angaben geführt werden.
Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → DKB - Mustervorlage* Cafégästeliste pdf-Datei
Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → DKB - Mustervorlage* Cafégästeliste word-Datei
Hinweis
14.05.2020
Bis zu 7 Tage im ersten Schritt Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen kann auch nach telefonischer Befundaufnahme erfolgen.
Bis zu 7 weitere Tage im zweiten Schritt Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Befundaufnahme einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.
Die Telefon-Krankschreibung gilt bis zum 31. Mai 2020.
Angebot der Arbeitsgemeinschaft Getreideforschung e.V.:
Am 25. Mai um 11.00 Uhr wird es um Innovationsstrategien für den Lebensmittel-Sektor gehen. In ca. 60 Minuten wird sich Prof. Dr. Bastian Halecker mit folgenden Fragen befassen:
Anmeldung Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Es ist ein Online-Meetingraum eingerichtet, der etwa 15 Minuten vor Beginn des Online-Seminars geöffnet sein wird. Mit einem Klick sind Sie dann dabei: → AGF-Detmold Online-Seminar - Innovationsstrategien.
Für die Beantragung von Entschädigungsleistungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht Arbeitgebern ein standardisiertes Online-Verfahren wegen Schließungen von Kitas und Schulen zur Verfügung → Fragen & Antworten zur Entschädigung und zum Online-Verfahren.
An dem Angebot über die Website nehmen bislang acht Bundesländer teil. Dabei handelt es sich um Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein Sachsen-Anhalt und Saarland. Die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen und Bremen sollen in Kürze schrittweise über die Website eine Antragstellung anbieten.
Anmerkungen des Zentralverband des Deutschen Handwerks:
Problem Arbeitnehmer arbeitet weniger Tage als vertraglich üblich (bspw. nur 3 anstatt 5 Tage) oder gar nicht (Kurzarbeit Null).
Frage Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer?
Diese Frage ist in Deutschland noch nicht höchstrichterlich entschieden. In Übereinstimmung mit der Europäischen Rechtsprechung ist jedoch davon auszugehen, dass Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit nur entstehen können, wenn diese tatsächlich auch eine Arbeitsleistung erbracht haben.
ZDH-Antwort Der Urlaubsanspruch vermindert sich bei Kurzarbeit: Ist der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit mithin (nur) noch tage- oder wochenweise tätig, ist der Urlaubsanspruch im Verhältnis an die Zahl der verbleibenden Arbeitstage anzupassen.
Tipp Die betroffenen Arbeitnehmer über eine solche Kürzung unterrichten.
Quelle: → ZDH: Kug und Urlaubsansprüche.
Krisenzeiten sind stets auch Herausforderungen an die Kommunikation. Im Handwerk müssen Betriebe informiert und mitgenommen werden. Der ZDH hat in den zurückliegenden Monaten großen Wert auf intensive Kommunikation gelegt.
Die Corona-Krise konnte so als kommunikative Chance genutzt werden, um zu zeigen, dass das Handwerk:
Auch zu Ihrer Information senden wir Ihnen diese ZDH-Übersicht zu und verbinden damit einen herzlichen Dank für die Weiterverbreitung der Kampagnen-Aktionen in den zurückliegenden Wochen. → Handwerkskampagne in Zeiten der Corona-Krise.
Die bereits am 23. April von den Spitzen von CDU, CSU und SPD beschlossene Kug-Fördermaßnahme wurde heute vom Bundestag auf den Weg gebracht:
13.05.2020
Schnellinfos zur Besteuerung von Speisen und Getränken im Konditorei-Café Betrieb:
Worauf ist ab 01. Juli der für Speisen ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % neu anzuwenden?
Hinweise:
Welcher Steuersatz ist weiterhin unverändert anzuwenden (auch über den 01.07.2020/30.06.2021 hinaus)?
Weitere noch unklare Abgrenzungsfragen (insbesondere im Bereich Catering) werden derzeit abgeklärt. Insoweit sind noch klarstellende Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Frage Inwieweit wirken sich Kulanzzahlungen von Betriebsschließungsversicherungen auf (mögliche) Zahlungen von Kurzarbeitergeld aus?
Antwort Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat entschieden, dass sich Zahlungen, die – ggf. auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld auswirken.
Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld - ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer - unverändert weiter gezahlt wird. Diese Regelung gilt befristet bis Ende des Jahres.
Keine Entlastung durch Kug Es besteht eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die die Löhne und Gehälter für derartige Ausfallzeiten einschließt: Der Arbeitgeber darf nicht von seiner Lohnzahlungspflicht durch die Gewährung von Kug entlastet werden, da sein Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird.
12.05.2020
In der Telefonschaltkonferenz am 6. Mai 2020 haben die Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten und -präsidentinnen der Länder zum wiederholten Mal festgelegt, dass jedes Unternehmen eine Pandemieplanung und eine angepasste Gefährdungsbeurteilung haben und ein Hygienekonzept umsetzen muss.
Jetzt auch für das Café
Damit Sie Ihre Unternehmerpflichten möglichst einfach und zeitsparend erfüllen können, stellt Ihnen der Deutsche Konditorenbund jeweils ein auf die KONDITOREI (Backstube, Außer-Haus-Verkauf und Lieferungen) UND das CAFÉ angepasstes Instrument zur Verfügung. Diese werden aktuell dringender denn je benötigt, um wichtige, dringliche und richtige Entscheidungen zu treffen.
→ Zum neuen DKB Gesamtkonzept.
06.05.2020
Für das Konditorenhandwerk von besonderer Bedeutung sind insbesondere folgende Maßnahmen:
→ Alle Beschlüsse im Originalwortlaut vom 06. Mai 2020
05.05.2020
Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 17/2020
01.05.2020
Die dritte Befragungswelle der ZDH-Corona-Umfrage fand vom 22. bis zum 24. April 2020 statt. Durch Ihre Unterstützung ist die Umfrage erneut auf eine große Resonanz gestoßen.Darum möchten wir uns an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich für Ihre Unterstützung bedanken, ohne die dies nicht möglich gewesen wäre.
Aus der ZDH-Gesamtauswertung haben wir die Umfrageergebnisse der 12 Fragen für das Konditorenhandwerk herausgerechnet und gesondert zusammengestellt.
Für das Konditorenhandwerk finden Sie hier die → Auswertung (inkl. der Gesamtauswertung für das Handwerk).
Arbeitgeber können ihren Minijobbern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Bonuszahlung zusätzlich zum Verdienst gezahlt wird und nicht etwa zum Ausbezahlen von Überstunden genutzt wird. Die steuerfreien Sonderzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Die steuerfreien Leistungen müssen vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden, damit sie später bei Betriebsprüfungen auch nachvollzogen werden können.
Wer hilft weiter? Infos gibt es bei Ihrem Steuerberater und bei der → Minijob-Zentrale.
Die wichtigsten Neuerungen
30.04.2020
Bis zu 7 Tage im ersten Schritt Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen kann auch nach telefonischer Befundaufnahme erfolgen.
Bis zu 7 weitere Tage im zweiten Schritt Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Befundaufnahme einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.
Die Telefon-Krankschreibung gilt bis zum 18. Mai 2020.
Zum 28. April 2020 sind u.a. folgende Änderungen der Straßenverkehrsordnung (sowie begleitende Modifikationen der Bußgeldvorschriften) in Kraft getreten:
Warum müssen in einigen Bundesländern/Städten Beschäftige einen Mundschutz tragen, obwohl die Abstandregel eingehalten wird bzw. eine Abtrennung vorhanden ist? Es sind zwei Bereiche zu beachten: Der Arbeitsschutz der Beschäftigten und der Infektionsschutz der Bürger. Deshalb können Länderrechtsverordnungen vorschreiben, dass das Verkaufspersonal eine Maske tragen muss, obwohl nach dem neuen BMAS-Arbeitschutzstandard bundeseinheitlich keine Mundschutzpflicht bestehen würde.
BMAS-Arbeitsschutzstandard siehe → DKB Hygienekonzept und Arbeitsplatzgestaltung für eine Konditorei.
Mundschutzmasken auf Wochenmärkten für MitarbeiterInnen? Wird der Mindestabstand von 1,50 Metern zu Beschäftigten und zu Kunden sichergestellt bzw. ist eine ausreichend dimensionierte Abtrennung (z.B. Plexiglasscheiben) vorhanden, dann muss nach dem neuen BMAS-Arbeitsschutzstandard keine Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung gestellt werden.
(Bitte Länderverordnungen beachten, die vom BMAS-Arbeitsschutzstandard abweichende Regelungen beinhalten können.)
Mundschutzmasken auf Wochenmärkten für Kunden? Die Tragepflicht von Mundschutzmasken auf Wochenmärkten ist länderspezifisch geregelt. Eine bundesweit gültige Aussage ist deshalb nicht möglich.
Können Face-Shields* im Verkauf oder Backstube als geeigneter Mundschutz getragen werden? Ob diese Kunststoffschilder eine im neuen BMAS-Arbeitsschutzstandard geforderte Mund-Nasen-Bedeckung ersetzen können, wird derzeit von der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung geprüft.
Bis zu einer verbindlichen Aussage durch die DGUV ist das Tragen einer "textilen" Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des neuen BMAS-Arbeitschutzstandards zu empfehlen. Hinweis für Rheinland-Pfalz: Face-Shields/Gesichtsvisiere können als Mund-Nasen-Bedeckung im Verkauf getragen werden → Auslegungshilfe zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung.
*Bei Face-Shields handelt es sich um durchsichtige, gebogene Kunststoff-Schilder, die an der Stirn befestigt werden und so eine Barriere bilden.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben → Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit der neuen befristeten Regelung "Aussetzung der Insolvenzantragspflicht" sollte sehr sorgfältig umgegangen werden. Die Voraussetzungen der Aussetzung sind stets im Blick zu behalten.
Es muß auch weiterhin das Geschäftskonzept und der Businessplan einer kritischen Analyse unterzogen werden. Nicht in jedem Fall rechtfertigt die Aufnahme neuer Darlehen eine positive Fortbestehungsprognose, da sie aus den zukünftigen Erträgen zurückgezahlt werden müssen.
Empfehlung Sollte sich Ihre GmbH/Ihr Betrieb in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden, gehen Sie auf Nummer Sicher und besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater/Fachanwalt das Thema "Aussetzung der Insolvenzantragspflicht" (Stichwort COVInsAG).
In Abstimmung mit dem ZDH hatte das Ludwig-Fröhler-Institut München (DHI) zusammen mit der Kanzlei "Reimer Rechtsanwälte" am 24. April ein Online-Seminar durchgeführt. Die Unterlagen und die Online-Seminaraufzeichnung finden Sie hier → Online-Seminar: „Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht infolge der Corona-Krise“ (im Video geht es ab der 39. Minute um die Insolvenzantragspflicht).
29.04.2020
Der DKB hat mit dem Merkblatt Hygienekonzept und Arbeitsplatzgestaltung für eine Konditorei eine praxisorientierte und branchenbezogene Handlungs- und Arbeitshilfe erstellt.
Nutzen Sie Hygienekonzept und Arbeitsplatzgestaltung für Ihren Konditorei-Betrieb. Erfüllen Sie damit auch die vom Bundesarbeitsminister (und einigen Bundesländern wie z.B. Bayern) geforderte Erstellung und Vorlage eines betriebseigenen Konzeptes.
Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind und in diesem Jahr auf Grund der Corona-Krise mit einem Verlust rechnen, erhalten eine weitere Liquiditätshilfe:
Unternehmen können sich die Steuervorauszahlungen für die Jahre 2019 und 2020 von ihrem Finanzamt zurückerstatten lassen, sofern sie für 2020 mit einem Verlust rechnen.
Betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge (Einkommen- und Körperschaftsteuer inklusive Zuschlagsteuern) bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr.
Der Antrag ist bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.
Wer hilft weiter? Der Steuerberater.
21.04.2020
Die Finanzverwaltung gewährt aufgrund der Corona-Krise auf Antrag eine Fristverlängerung für die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von längstens zwei Monaten.
Die Fristverlängerung kann von Unternehmen beantragt werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.
Wer hilft weiter? Der Steuerberater
23.04.2020
Das sind die Beschlüsse:
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Textquelle → Spiegel Online.
Laut der allgemeinen Vorschrift (StVO) darf ein Fahrer sein Gesicht nicht so verhüllen, dass er nicht mehr erkennbar ist (Genauer gesagt geht es darum, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind). Ein Mundschutz darf auch nicht die Sicht der Fahrenden stören.
22.04.2020
Die Bundesländer schreiben das Tragen von sogenannten Alltagsmasken (Ersatzweise Schal/Tuch) vor.
Personen, die eine entsprechende Maske tragen müssen/möchten, sollten daher unbedingt folgende Regeln berücksichtigen:
→ Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
*Alltagsmasken = Mund-Nase-Bedeckungen, Mund-Nasen-Maske, Community-Maske, keine Zertifizierung - nicht medizinisch oder anderweitig geprüft, keinen Schutz für Träger, sondern nur für Dritte eine gewisse Schutzfunktion vor größeren Tröpfchen des Trägers.
Berater/-innen der Passgenauen Besetzung helfen Ihnen, neue Talente zu finden!
Profitieren Sie von der kostenfreien Beratung durch die BeraterInnen der Passgenauen Besetzung:
Wer ist Ansprechpartner? Berater in den Handwerkskammern: → Liste der BeraterInnen Passgenaue Besetzung.
Wirken Sie dem Fachkräftemangel aktiv entgegen und sichern Sie sich Ihre Fachkräfte.
(Quelle: → BMWI-Fördermaßnahme Passgenaue Besetzung.)
21.04.2020
Bis zu 7 Tage im ersten Schritt Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen kann auch nach telefonischer Befundaufnahme erfolgen.
Bis zu 7 weitere Tage im zweiten Schritt Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Befundaufnahme einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.
Die Telefon-Krankschreibung gilt bis zum 18. Mai 2020.
20.04.2020
Kann das neuartige Coronavirus über Lebensmittel und Gegenstände übertragen werden? Aktuelle Antworten des Bundesamt für Risikobewertung zu den Bereichen:
Empfehlung Lohnt sich auf jeden Fall (wieder) einmal durchzuscrollen → Bundesinstitut für Risikobewertung.
In den letzten Tagen ging es durch die Presse, dass das Kurzarbeitergeld verlängert wurde. HINWEIS Die von der Bundesregierung am 16. April 2020 ausgeweitete Verlängerung des KUG gilt nur für ArbeitnehmerInnen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist.
Die Verlängerung auf bis zu 21 Monate ist "nur" für Betriebe interessant, die bereits für 2019 Kug beantragt haben ...
(Quelle: Bundesgesetzblatt → Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld)
Das Thema Gastronomie ist im Moment in aller Munde und auch in der Pressekonferenz (20.04.2020) hat die Kanzlerin wieder gesagt, daß das Thema Gastronomieöffnung noch nicht auf der Tagesordnung steht. Diese fehlende Perspektive, die frühe Schließung und die noch nicht wieder absehbare Öffnung, führt zu einer kaum absehbaren Belastung der Branche.
Mit dem ZDH und den anderen Bundesverbänden des Lebensmittelhandwerks sind wir auch an den Thema dran. Spontan hat sich am 20. April die Gelegenheit ergeben, einen offenen Brief an die Kanzlerin zu diesem Thema mit zu zeichnen → Offener Brief an die Bundeskanzlerin: Perspektiven für einen achtsamen Neustart der Gastronomie.
Der Appell sowie die Unterschriftenliste sind einsehbar auf: → PERSPEKTIVEN FÜR EINEN ACHTSAMEN NEUSTART DER GASTRONOMIE SCHAFFEN.
Hier können sich auch weitere Gastronomen & Gastronominnen und Bürger und Bürgerinnen mit Ihren Unterschriften anschließen. Machen Sie mit und machen Sie auch Ihre Kunden darauf aufmerksam mitzumachen und die Petition zu unterschreiben!
Verbreiten Sie die Forderungen in den sozialen Medien z.B. mit folgendem Post und einem Bild von Ihnen mit einem Teller auf dem #restartGastro steht:
#Gastro darf bei Hochfahren der Wirtschaft nicht vergessen werden. Breite Allianz appelliert an #Bundesregierung: Gastronomen brauchen Perspektive zur Wiedereröffnung. Konzepte zum Schutz gibt es. Helfen Sie mit Finanzprogrammen & MWSt 7%. https://bit.ly/34P4L6F #restartGastro.
Die durch das Virus verursachte Krise sorgt für einschneidende Veränderungen – für Unternehmen, aber auch für angehende Auszubildende. Die Frage, ob sie in Zeiten der Krise gebraucht werden, beschäftigt junge Talente – aber auch, ob Bewerbungsprozesse zurzeit durchführbar sind und eine Bewerbung überhaupt sinnvoll ist. Unternehmen müssen sich nun der Herausforderung stellen, in überaus schwierigen Zeiten, Fachkräfte zu finden und zu binden. Klar ist: Wenn Ausbildungsmessen ausfallen, wenn Schulbesuche und Tage der offenen Tür keine Option sind, wenn sogar Vorstellungsgespräche entfallen müssen – dann sind digitale Wege zur Gewinnung von Azubis unverzichtbar.
Diese fünf Tipps für einen digitalen Recruiting-Prozess helfen Ihnen dabei: → Azubi-Recruiting in Zeiten von Corona.
(Quelle: www.ausbildung.de - TERRITORY EMBRACE GmbH, 44787 Bochum)
Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen.
Dies gilt auch für Beiträge, die aufgrund einer Stundungsvereinbarung in Raten gezahlt werden.
Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen.
Die Rentenversicherung wird zu einem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Überprüfung des Versicherungsverhältnisses vornehmen und die Höhe der Beiträge den tatsächlichen Verhältnissen anpassen. Der Zeitpunkt der Überprüfung wird den Betroffenen vorab mitgeteilt. → Deutsche Rentenversicherung.
18.04.2020
Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 14/2020
18.04.2020
Stellen Sie spätestens am 27. April 2020 einen Antrag - auch für Minijobber möglich - und begründen Sie, dass die Corona-Krise die Ursache für Ihre Schwierigkeiten sind. Dann können die Beiträge zinslos gestundet werden.
Der Antrag muss bei jeder Kasse gestellt werden.
→ Muster Stundungsantrag. (Hier sind die Monate März und April eingetragen. Bitte im Einzelfall Monat anpassen)
→ Fragen und Antworten zum vereinfachten Stundungsverfahren.
→ Informationen "Stundung für Minijobs".
Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dazu am 16. April 2020 den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.
Arbeitsschutzstandard COVID 19 - Die wichtgsten umzusetzenden Maßnahmen für den Betrieb:
Den kompletten Maßnahmenkatalog finden Sie hier: → BMAS SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.
Verbandseinschätzung Für das Konditorenhandwerk sind die Maßnahmen in der Regel schon lange gelebte Hygienepraxis. Wie geht es weiter? Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) möchte - auf Anregung des DKB - kommende Woche auf der Basis des Arbeitsschutzstandard COVID 19 ein branchenspezifisches Praxismerkblatt für Konditorei-Café Betriebe vorlegen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Bundesweit gilt (Stand: 15. April 2020):
Einschätzung für das Konditorenhandwerk Für den Außer-Haus-Verkauf im Konditorenhandwerk hat der Bund keine neuen Regelungen vereinbart. Die von verschiedenen Seiten leise geäußerte Hoffnung auf die zeitnahe Wiedereröffnung unserer Café-Betriebe und Café-Bereiche hat sich (noch) nicht erfüllt. Die teilweise Wiedereröffnung des Einzelhandels dürfte zu einer Belebung der Kundenfrequenz führen, von der hoffentlich auch der Außer-Haus-Verkauf im Konditorenhandwerk etwas spüren wird.
HINWEIS Diese "Bundes-Lockerungen" können (und wurden bereits) auf Länderebene angepasst werden. Informieren Sie sich bitte auf Landesebene (Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Konditoreninnung, Landesverband etc.)
Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie
Für die im Arbeitszeitgesetz geregelten Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten sowie das grundsätzliche Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen gelten in der Zeit vom 10. April bis 30. Juni 2020 bundeseinheitliche Ausnahmen.
Dieses DKB-Merkblatt gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen & Antworten zu der COVID-19-ARBEITSZEITVERORDNUNG: → DKB-Merkblatt: Abweichung vom Arbeitszeitgesetz.
17.04.2020
Momentan besteht keine Tragepflicht für OP-Masken (Mund-Nasen-Schutz oder MNS) und klassische Atemschutzmasken (filtriende Halbmaske (FFP-Maske)) im täglichen Leben und bei der Arbeit in einer Konditorei (gesunde Mitarbeiter vorausgesetzt).
Bund und Länder empfehlen das Tragen von Alltagsmasken im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel. In Sachsen, Meckelenburg-Vorpommern und in Hanau (Hessen) ist man bereits einen Schritt weiter und schreibt das Tragen von Alltagsmasken in diesen Bereichen vor (Pflicht). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 16.04.2020 seinen für Unternehmen geltenden "Arbeitsschutzstandard Covid-19" veröffentlicht. Darin heißt es u.a., dass in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden sollen.
Vorsichtiges Fazit Alltagsmasken werden künftig vermehrt getragen (Alltagsmasken = Mund-Nase-Bedeckungen, Mund-Nasen-Maske, Community-Maske, keine Zertifizierung - nicht medizinisch oder anderweitig geprüft, keinen Schutz für Träger, sondern nur für Dritte eine gewisse Schutzfunktion vor größeren Tröpfchen des Trägers).
Wenn Sie für sich und Ihre Mitarbeiter Alltagsmasken beschaffen möchten, haben wir aus Ihrem Kollegenkreis einige Lieferadressen bekommen:
→ Waschfaserlaken: Behelfs-Mund-Nasen-Maske.
→ Fahnen Kreisel: Mund-Nasen-Maske.
→ ervy: Mund-Nasen-Maske farbig. Durch eine Kooperation mit dem DKB entfallen die Versandkosten. Bei Bestellung, Kreuz bei "Mitglied im Deutschen Konditorenbund: Ja".
(Die Bundesregierung bittet dringend, für die Alltagsmasken nicht auf OP-Masken (Mund-Nasen-Schutz oder MNS) und klassische Atemschutzmasken zurückzugreifen.)
14.04.2020
Antrag auf öffentliche Zuschüsse, Finanzierungshilfen etc. Die Handwerkammern in Baden-Württemberg stellen eine Excel-Tabelle für die Berechnung der VollzeitmitarbeiterInnen zur Verfügung: → Excel-Tabelle aus Baden-Württemberg (es wird keine Haftung für Richtigkeit übernommen).
Achtung Bitte tragen Sie in die Excel-Tabelle die für Ihr Bundesland geltende "Arbeitszeiten und Umrechnungsfaktoren (VZÄ Faktor)" bei der Berechnung der Vollzeit-Mitarbeiteranzahl ein.
Im Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren:
Das geht nicht:
Wer hilft weiter? Der Steuerberater.
Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen, gelten Vereinfachungsregelungen für bestimmte Bereiche (z.B.):
Wer hilft weiter? Der Steuerberater.
→ BMF Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene.
10.04.2020
Drei brandheiße Themen: → dkbaktuell 12/2020
Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 13/2020
09.04.2020
Das sind momentan die Probleme:
Wir helfen Ihnen gerne weiter – Kostenlose Erstberatung durch Rechtsanwaltskanzlei
Das so genannte Versicherungsvertragsrecht ist eine sehr spezialisierte rechtliche Materie, für die es nicht ohne Grund Fachanwälte gibt.
Aus diesem Grund hat der Deutsche Konditorenbund mit der auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB* eine Vereinbarung mit folgenden Leistungen getroffen:
KOSTENLOSE ERSTBERATUNG
Wenn Sie die kostenlose Erstberatung der Kanzlei Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB annehmen möchten, MAILEN Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen an corona@pwp.berlin.
*Dr. Knut Pilz Rechtsanwalt - Fachanwalt für Versicherungsrecht Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB Uhlandstr. 156 - Berlin.
Der DKB hält dieses Angebot der kostenlosen Erstberatung für den einen oder anderen Mitgliedsbetrieb hilfreich in dieser schwierigen Situation. Und mit dem Fahrplan und der Übersicht über etwaig anfallende Kosten ist der Betrieb darüber informiert, was ihn erwartet. Eine aus unserer Sicht annehmbare Hilfestellung.
1. Wenn Sie eine Versicherung abgeschlossen haben, gelten bestimmte Fristen, an denen ein Schaden angezeigt werden sollte.
Empfehlung
Melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Versicherungsberater/-makler und weisen auf einen wirtschaftlichen Schaden hin (z.B.):
Alternativ können Sie auch mit einem formlosen Schreiben der Versicherung den wirtschaftlichen Schaden anzeigen.
2. Im Rahmen einer Schadenabwicklung könnte die Versicherung anführen, dass das Bundesland den Schaden zu übernehmen hat. Um der Versicherung bereits im Vorfeld "den Wind aus den Segeln zu nehmen", könnte vorsorglich ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bundesland gestellt werden: Würde der Anspruch abgelehnt (das wird bei den Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Bundesländer i.d.R. der Fall sein), wäre der Anspruch gegenüber der Versicherung "richtig".
Empfehlung
Da es sich hier um eine einzelfallbezogene und rechtlich schwierige Materie handelt, hilft u.E. hier nur eine individuelle juristische Beratung weiter (z.B.):
Der Hinzuverdienst aus allen systemrelevanten Branchen und Berufen wird komplett von der Anrechnung auf das BAföG ausgenommen. Wer in der aktuellen Krise in systemrelevanten Branchen arbeitet, behält damit seine volle BAföG-Förderung.
Wer ist systemrelevanter Bereich? z.B. die Lebensmittelherstellung, Lebensmittelhandel, Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln, Landwirtschaft (Stichwort Erntehelfer), die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel).
→ Bundesministerium für Bildung und Forschung.
(Anmerkung: Tritt erst in den nächsten Tagen in Kraft.)
Die in den Monaten März und April gestundeten Beträge müssen nicht zwingend vollständig bis Ende Mai zurückgezahlt werden.
EMPFEHLUNG Arbeitgeber können mit den Krankenkassen auch entsprechend ihrer Möglichkeiten individuelle Rückzahlungsbedingungen (z.B. Zahlung in Raten) vereinbaren.
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) stellt unter dem Titel „Ausbreitung des Corona-Virus vermeiden“ zwei lesenswerte Handlungshilfen für Betriebe zur Verfügung:
→ BGN: Betriebliche Maßnahmen.
→ BGN: Maßnahmen bei Tätigkeiten im Kundenkontakt.
07.04.2020
Wie auch in der Vergangenheit könnten sich die Betriebe, welche eine Gaststättenkonzession besitzen, auf die Ausnahmeregelung des § 7 Gaststättengesetz (GastG) berufen. Für diese Betriebe würden dann nicht die Bestimmungen des "allgemeinen Ladenschlussgesetzes" (eventuell Verkaufsverbote zu Ostern) gelten, sondern die für "Gaststätten".
Deshalb könnten diese Betriebe prüfen*, wie lange in regulären Zeiten (also vor Corona) Gaststätten/Cafés in ihrem Bundesland an Sonn- und Feiertagen und an den Osterfeiertagen hätten geöffnet werden dürfen. An diesen Gaststättenöffnungszeiten könnten sich dann die Ladenöffnungszeiten orientieren.
*Bitte auf Landes- und Stadtebene abklären z.B. mit Landesverband, Konditoreninnung, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft.
Allgemeines Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Im konkreten Einzelfall wird dann teilweise oder ganz auf Stundungszinsen verzichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Corona-Pandemie ursächlich für die fehlende Liquidität ist.
Wer hilft weiter? Der Steuerberater.
Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.
Weitere Infos erhalten Sie in der Minijob-Zentrale → Minijob-Zentrale / Blog rund um Minjobs!.
Empfehlung Bitte vor der Stundenaufstockung mit dem Steuerberater besprechen.
Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil.
Die Auswirkungen des Coronavirus haben Deutschland in einem Maß getroffen, auf das sich keiner vorbereiten konnte. Die wirtschaftlichen Folgen sind unter anderem Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden, verkürzte Öffnungszeiten oder gar Schließungen von Unternehmen. Ein Unternehmensberater/in kann Ihnen hierzu vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen.
Wer wird wie gefördert?
Wie läuft die Förderung in der Praxis ab?
* → Bekanntmachung der Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows.
→ ZDH-Merkblatt Beratungsförderung für von der "Corona-Krise" betroffene Unternehmen (Stand 03.04.2020).
→ ZDH-Hilfestellung zur Antragstellung.
Die Bundesagentur für Arbeit und die Integrations- und Inklusionsämter akzeptieren:
Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden.
In diesen Zeiten ist es durchaus möglich, dass eine Zahlungsunfähigkeit entsteht/entstehen könnte. Es gibt aber einen weiteren Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben.
EMPFEHLUNG Der Steuerberater ist erster und kompetenter Anpsrechpartner zu diesem Thema. Allgemeine Fragen und Antworten finden Sie auch hier→ Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
06.04.2020
(08.04.2020) WANN? Anträge für den KfW-Schnellkredit sollen bei der Hausbank ab dem 9. April gestellt werden können.
Wo gibt es Unterstützung? Bei Ihrer Hausbank
Der KfW-Schnellkredit 2020 steht allen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten offen:
→ KfW-Schnellkredit für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.
Auch wenn in den nächsten Tagen der "KfW-Schnellkredit" beantragt werden kann, bleibt der KfW-Unternehmerkredit für kleine und mittlere Unternehmen bestehen.
Konditionen Die bonitätsabhängigen Zinsen zwischen 1,0 - 1,46 % liegen unter dem KfW-Schnellkredit, dagegen steht eine nur 90%-ige Haftungsfreistellung und Besicherung des Kredits (Bereitstellungs- und Vorfälligkeitsgebühren sind beim "Schnellkredit" noch nicht bekannt).
Empfehlung Lassen Sie sich für Ihren Liquiditätsbedarf ein Angebot für beide Kredite erstellen. Dann können Sie sich - eventuell zusammen mit dem Steuerberater - für eine passende Variante entscheiden.
Die Europäische Kommission hat die Ausweitung der Vergabe von niedrigverzinslichen Darlehen genehmigt. Die Regelung ermöglicht es jetzt, dass auch Landesförderinstitute Kreditprogramme mit den gleichen günstigen Konditionen gewähren können, wie sie im Rahmen des KfW-Sonderprogramms bereits für die Förderbank KfW gelten.
Empfehlung Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Finanzierungsangebote der Bundesländer direkt in Ihrem Bundesland: z.B. Internetseiten der Landesministerien, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Konditoreninnung, Landesverband, Hausbank ....
In Zeiten, in denen im Betrieb ein akuter Personalmangel vorliegt, hält das RKI unter ganz engen Voraussetzungen und bestimmten Hygienemaßnahmen eine Weiterbeschäftigung von MitarbeiterInnen:
für möglich.
Da es sich hierbei um einzelfallbezogene Ausnahmesituationen handelt, sprechen wir keine allgemeingültige Empfehlung aus. Wir wollen Sie aber zumindest über die Empfehlung des RKI informieren und raten bei Bedarf zu einer Rücksprache mit einem Arbeitsmediziner o.ä. vor Ort.
Wo gibt es die RKI-Empfehlung? → Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter Personal der kritischen Infrastruktur bei Personalmangel.
Sind Konditoreien kritische Infrastruktur? JA. Am 27.3.2020 wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine auch mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) abgestimmte „Leitlinie Unternehmen der KRITIS Ernährung (Ernährungsunternehmen)“ veröffentlicht (siehe 1. Groß- und Einzelhandel: Lebensmitteleinzelhandelsgechäfte...Bäckereien... sonstige Lebensmittelspezialitätengeschäfte ...) → BMEL Leitlinie: Unternehmen der KRITIS Ernährung (Ernährungsunternehmen).
(*Coronavirus-Krankheit)
05.04.2020
Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 11/2020
03.04.2020
Kurzarbeit und Minijob erlaubt Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Allerdings kann sich der Minijob auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken.
Kurzarbeit und Minijob in einem systemrelevanten Bereich: Hinzuverdienst wird nicht auf das Kug angerechnet (auch Konditorei siehe unten):
Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Wer ist systemrelevanter Bereich? z.B. die Lebensmittelherstellung, Lebensmittelhandel, Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln, Landwirtschaft (Stichwort Erntehelfer), die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel).
Tipp Wenn Ihre KurzarbeiterInnen in einem anderen systemrelevanten Betrieb arbeiten können bzw. Sie KurzarbeiterInnen einstellen, dann wird der zusätzliche Verdienst nicht unbedingt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Wer hilft weiter: Bitte vor Einstellung von KurzarbeiterInnen auf Minijobbasis mit dem Steuerberater sprechen.
Fragen und Antworten gibt es auch hier: → Minijob-Zentrale.
Für das Abrechnungsverfahren des Kug mit der Agentur für Arbeit sind die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten in Arbeitszeitnachweisen zu führen.
Empfehlung Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, der i.d.R. entsprechende Formulare für den Kug-Monatsstundennachweis bereithält.
Formulierungshilfen für den Monatsstundennachweis finden Sie auch hier: → Excel-Tabelle der Datev → Excel-Tabelle → PDF-Vorlage .
Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden.
In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten.
Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.
Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen. Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.
02.04.2020
Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Monat "März" war offiziell nur bis zum 26. März möglich.
Empfehlung Beantragen Sie für den Monat "März" eine rückwirkende Stundung bei Ihrer Kass. Voraussetzung Sie sollten bereits Fördermittel bzw. Soforthilfe beantragt haben und Sie sollten darlegen, wie die gestundeten Beiträge zum späteren Zeitpunkt gezahlt werden sollen:
Im formlosen Antrag weisen Sie dann darauf hin, dass sie Fördermittel oder Soforthilfe beantragt haben und dass bei Auszahlung dieser Mittel die gestundeten Beiträge gezahlt werden können.
BITTE BEACHTEN SIE DIE HINWEISE
Gilt nur für kleine Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro.
Wenn kleine Unternehmen etwa die Energie- oder Wasserrechnung oder die Telefonrechnungen wegen der Corona-Krise nicht mehr bezahlen können, dürfen die jeweiligen Vertragspartner nicht gleich durch Inkassounternehmen oder gerichtlich gegen sie vorgehen und Verzugszinsen geltend machen oder den Vertrag wegen Verzug kündigen. Dies gilt bis zum 30. Juni 2020.
Kleine Unternehmen erhalten einen Zahlungsaufschub. Das bedeutet, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen.
Nach dem 30. Juni 2020 müssen kleine Unternehmen die Rückstände bezahlen. Es fallen aber keine Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten etwa für Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen an. Und die Verträge bleiben bestehen.
Empfehlung Wenn Sie als kleines Unternehmen nicht mehr zahlen können, dann teilen Sie das bitte Ihrem Vertragspartner kurz mit. Das stärkt das vertrauensvolle Miteinander, auch für die Zeit nach Corona.
Fragen und Antworten zum Zahlungsaufschub gibt es hier: → Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stundungsmöglichkeiten sind nur für Verbraucherdarlehensverträge (also zu privaten Zwecken) ausgeweitet worden*. Momentan können Betriebe mit Darlehensverträgen NICHT auf die gesetzlich vorgesehene Stundungsmöglichkeit zurückgreifen.
EMPFEHLUNG Sprechen Sie als "Betrieb" trotzdem mit Ihrer Hausbank über eine Aussetzung von betrieblichen Tilgungs-/Zinszahlungen (Ihre Hausbank kann "freiwillig" Zahlungen stunden). Als "Privatmann/frau" können Sie u.U. von der gesetzlichen Stundungsmöglichkeit Gebrauch machen - auch hier sprechen Sie dann bitte mit Ihrer Hausbank.
Ausblick Die Bundesregierung beschäftigt sich mit einer Regelung für Kleinstunternehmen (bis zu 9 Beschäftigte und bis zu 2 Millionen Jahresumsatz). Wenn der Bund die gesetzliche Möglichkeit der Darlehensstundung auf Kleinstunternehmen erweitert, werden wir Sie hier informieren.
(*Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht)
01.04.2020
In einigen Bundesländern wird in den Anträgen nach der Wirtschaftszweigklassifikationsnummer gefragt:
Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden:
Empfehlung: Bitte nicht einfach die Mietzahlungen einstellen, sondern das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. Das stärkt das vertrauensvolle Miteinander, auch für die Zeit nach Corona.
Die Ladenöffnungszeiten bleiben auch in Coronazeiten Ländersache. Aus diesem Grund informieren* Sie sich bitte direkt in ihrem Bundesland über die Öffnungszeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen - AUCH ZU OSTERN -.
Bei den Ladenöffnungszeiten können u.U. auch folgende Kriterien zum Tragen kommen*:
(*Bitte auf Landes- und Stadtebene abklären z.B. mit Landesverband, Konditoreninnung, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft.)
Das Infektionsschutzgesetzt steht über dem üblichen Hygieneschutz. Von Gesundheitsämtern wird in Coronazeiten jetzt gefordert*, dass:
Empfehlenswerte Hygienemaßnahmen:
(*Bitte auf Landes- und Stadtebene auf Pflicht zur Umsetzung abklären, z.B. mit Landesverband, Konditoreninnung, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft.)
31.03.2020
Nach aktuellen Erkenntnissen der wissenschaftlichen Institutionen, dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist es nicht belegt, dass SARS-CoV-2-kontaminierte Lebensmittel oder Verpackungen ein Infektionsrisiko und einen Übertragungsweg zur Ausbreitung von Covid-19 darstellen.
Aus diesem Grund besteht auch laut Lebensmittelverband Deutschland keine Veranlassung, Lebensmittelverpackungen nach dem Einkauf zu desinfizieren. Medienberichte, die VerbraucherInnen dazu anregen, mit Desinfektionsspray einkaufen zu gehen oder dieses zu Hause zu verwenden, sind unverantwortliche Panikmache in Zeiten, in denen die Menschen ohnehin durch die Gesamtsituation verunsichert sind, so der Verband.
Gehen Sie in Ihrem Betrieb auf Nummer sicher und berücksichtigen Sie die in dem Eckpunktepapier aufgezeigten Empfehlungen für den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln (ab Seite 2 unten).
Auch wenn eine Menge Text auf den fünf Seiten steht, lohnt es sich das Eckpunktepapier zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden zu lesen: → Hygiene bei Abgabe von Lebensmitteln in Bedienung, Selbstbedienung und Take-Away.
Es geht um den Umstand, dass Mitarbeiter, die länger als 15 Minuten und unter 2 m zusammen gearbeitet haben, als positiv von Gesundheitsämtern bezeichnet werden können, wenn einer der Mitarbeiter als positiv getestet bzw. per "rein auf Autorität beruhenden Anweisung eines Überwachungsbeamten" als positiv bezeichnet wurde.
Belehren Sie nochmals Ihre Mitarbeiter, insbesonders im Verkauf: → Belehrung: Verhalten der Mitarbeiter untereinander.
(Quelle: Dr. Hans-Georg Basikow)
Was ist das Ziel? Die Abmilderung von Verdienstausfällen (siehe unten), die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder mit Behinderung erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Hinweis Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.
Voraussetzung Die Betroffenen können keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. HINWEIS Betroffene Eltern sollten mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und nicht einfach der Arbeit fernbleiben.
Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor.
Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Wer hilft weiter? Der Steuerberater bei Fragen rund um die Möglichkeiten und Grenzen der Auszahlung durch den Arbeitgeber.
Momentan können in einem vereinfachten Verfahren die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 gestundet werden. Der Zeitraum der Stundung ist zunächst begrenzt bis zum 26. Mai 2020 (Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020).
(In einem früheren Rundschreiben des GKV- Spitzenverbandes sollte die Stundung für März bis Mai gelten. Das wurde nun vom GKV-Verband - wie auch im Gesetz vorgesehen - korrigiert auf die Monate März und April.)
Informieren Sie sich vor der Anzeige von Kurzarbeit mit einem YouTube-Video (ca. 6 Minuten/Video) zu folgenden Themen:
30.03.2020
Das Bundeszuschussprogramm soll kurzfristig scharf geschaltet werden. Die Bundeszuschüsse müssen in den einzelnen Bundesländern beantragt werden.
Leider können Sie sich nur direkt in den einzelnen Bundesländern informieren, ab wann die Anträge für den Bundeszuschuss gestellt werden können und inwieweit der Zuschuss mit den Programmen auf Landesebene verrechnet wird.
Eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern finden Sie in der nachfolgenden Übersicht (mit Link zu den Ländern) : → Auflistung Zuschussprogramme auf Landesebene.
Kerninhalte
Die Bundesländer bieten eigene Fördermaßnahmen für Betriebe an. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Die Höhe des Zuschusses hängt von der Anzahl der Mitarbeiter bzw. der Umsatzhöhe ab. Einen Überblick über die Länderzuschüsse finden Sie hier (Stand: 26. März 15.00 Uhr) → Auflistung Zuschussprogramme auf Landesebene.
Hinweis: Die Auflistung enthält eine Verlinkung auf die Antragsformulare - soweit vorhanden – sowie der Informationsseite zu den Programmdetails.
Die Fördermaßnahmen können je nach Bundesland bereits beantragt werden bzw. werden kurzfristig freigeschaltet.
Bitte informieren Sie sich direkt in Ihrem Bundesland über die Förderbedingungen und Anträge, z.B. Internetseiten der Landesministerien, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Konditoreninnung, Landesverband ...
Alle Personen, die zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben, können einen Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) haben.
Dafür muss sich ein Selbstständiger nicht arbeitslos melden oder die Selbstständigkeit aufgeben.
Geplante Neuerung: Wer ab dem 1. März und bis einschließlich dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, erhält Erleichterungen.
→ FAQ zur Grundsicherung von der Bundesagentur für Arbeit.
In Coronazeiten können Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern einen Bonus zahlen: Ein solcher Bonus soll bis 1.500 Euro komplett steuerfrei sein.
Ansprechpartner: Ihr Steuerberater
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in einer Datenbank die finanziellen Unterstützungen von Bund, Land und EU aufgelistet.
Diese Fördermaßnahmen stehen zwar nicht im direkten Zusammenhang mit der Coronakrise, aber vielleicht ist für den einen oder anderen Betrieb - auch mit Blick auf die Zukunft - etwas dabei.
Land oder Stadt eingeben: → Förderdatenbank Bund, Länder und EU.
29.03.2020
Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 09-/2020
27.03.2020
Stellen Sie spätestens am 27. April 2020 einen Antrag - auch für Minijobber möglich - und begründen Sie, dass die Corona-Krise die Ursache für Ihre Schwierigkeiten sind. Dann können die Beiträge zinslos gestundet werden.
Der Antrag muss bei jeder Kasse gestellt werden.
→ Muster Stundungsantrag. (Hier sind die Monate März und April eingetragen. Bitte im Einzelfall Monat anpassen)
→ Fragen und Antworten zum vereinfachten Stundungsverfahren.
→ Informationen "Stundung für Minijobs".
Stundungsantrag Beiträge April: spätestens 26.05.2020
25.03.2020
Die Kurzarbeit muss mit jedem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart werden. Eine solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt.
Bei der Anzeige kann auf die Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen der betroffenen Arbeitnehmer verzichtet werden. Ein "einfaches Kreuzchen", dass die Mitarbeiter zugestimmt haben, reicht aus.
PRAXIS In der (Papier-)Anzeige über Arbeitsausfall unter Punkt 6.: Wie wurde die Kurzarbeit unter Beachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen eingeführt? Ankreuzen: Bei Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung mit den Arbeitnehmern/innen.
Wichtiger Hinweis Das entbindet den Arbeitgeber nicht davon, vorab die betroffenen Arbeitnehmer über die geplante KUG-Beantragung zu unterrichten und – ggfls. zu einem späteren Zeitpunkt – die weiterhin erforderlichen schriftlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern zu treffen und für etwaige BA-Prüfungen in Papierform vorzuhalten.
Wenn Sie eine Hilfe für die vertragliche Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern benötigen (für jetzt und dann später für eine eventuelle Nachprüfung durch die BA) nutzen Sie die Formulierungshilfe:
Die Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu auf Ihrer Internetseite:
23.03.2020 - 24.03.2020 zusätzliche Informationen eingearbeitet
HINWEIS: Den Kabinettsbeschlüssen muss am Mittwoch (25.03.) noch der Bundestag und am Freitag (29. März) der Bundesrat zustimmen. Mit anderen Worten: Ab dem kommenden Wochenende gilt das.
Interessante Eckpunkte
Finanzielle Zuschüsse
Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern
Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden:
Entschädigung für Eltern
Es wird eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist: Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67% ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).
Ansprechpartner für Fragen und Anträge ist Ihre Hausbank
→ Aktuelle KfW-Kreditkonditionen.
Für gewerbliche Transportfahrer im Rahmen der täglichen Belieferung von Filialen, Kunden etc., wurden die Lenkzeiten und Ruhezeiten an die bestehende Sitation angepasst (gilt erst einmal bis zumm 17.04.2020).
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur informiert darüber in seinem → BMVI-Schreiben.
Was gab es in dieser Woche Neues? (auch auf der DKB-Sonderseite): → dkbaktuell 08-1/2020