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rechtliche grundlagen

Die Durchführung der Meisterprüfungen ist auf der Grundlage der §§ 45 bis 51a Handwerksordnung (HwO), der Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO) und der 'Verordnung über gemeinsame Anforderungen in den Meisterprüfungen im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben' (AMVO) geregelt. Hier finden sich unter anderem Ausführungen zu den Meisterprüfungsausschüssen, den Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung, zur Befreiung von Prüfungsteilen und nähere Bestimmungen zur Durchführung der einzelnen Prüfungsteile.

Die inhaltlichen Anforderungen für die Teile III (betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung) und IV (berufs- und arbeitspädagogische Prüfung) der Meisterprüfung sind in der "Verordnung über gemeinsame Anforderungen in den Meisterprüfungen im Handwerk (AMVO)" bundeseinheitlich geregelt.

Die Prüfungsinhalte der Teile I (fachpraktische Prüfung) und II (fachtheoretische Prüfung) richten sich nach der für jeden Handwerksberuf bundeseinheitlich erlassenen "Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im ...-Handwerk" nach § 45 oder § 51a Handwerksordnung.

Verordnungen im Internet:

Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi):

Beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH):

 

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