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eine Meisterprüfung abgelegt werden kann, muss der Bewerber vom
zuständigen Meisterprüfungsausschuss zugelassen werden.
Ohne
Nachweis einer Berufstätigkeit im Konditorenhandwerk
(also sofort) wird zugelassen:
- Wer einen Gesellenabschluss im Konditorenhandwerk
oder in einem damit verwandten Handwerk oder
- eine entsprechende
Abschlussprüfung oder
- eine Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen
oder zulassungsfreien Handwerk abgelegt hat.
Eine mehrjährige Berufstätigkeit (max. 3 Jahre) im Konditorenhandwerk
ist zur Zulassung erforderlich, wenn:
- die Meisterprüfung in einem anderen
als dem erlernten Handwerk abgelegt werden soll.
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