Ausbildung & Beruf
Meisterausbildung
Nach
dem Abschluss der Ausbildung zum Konditor/in gibt es viele Möglichkeiten,
beruflich weiterzukommen.
Mit der Ausbildung zur Konditormeisterin oder zum Konditormeister
steigen die Aussichten auf eine leitende Position. Auch wer sich selbständig
machen möchte, braucht die Meisterprüfung, die ebenfalls zur Ausbildung
berechtigt.
Die
Meisterprüfung ist eine staatliche Prüfung, die nach den Vorschriften
der §§ 45
ff bzw. §§ 51a ff der Handwerksordnung und der hierzu erlassenen
Verordnungen abgenommen wird.
Die Vorbereitung auf die Meisterprüfung erfolgt in eigens dazu
eingerichteten Meistervorbereitungslehrgängen, die bsplsw.
von den Bildungseinrichtungen der Handwerkskammern und den →
Fachschulen im Konditorenhandwerk angeboten werden.
→ Zulassung zur Meisterprüfung ∨ ∧
Damit eine Meisterprüfung abgelegt werden kann, muss der Bewerber vom
zuständigen Meisterprüfungsausschuss zugelassen werden.
Ohne
Nachweis einer Berufstätigkeit im Konditorenhandwerk
(also sofort) wird zugelassen:
- Wer einen Gesellenabschluss im Konditorenhandwerk
oder in einem damit verwandten Handwerk oder
- eine entsprechende
Abschlussprüfung oder
- eine Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen
oder zulassungsfreien Handwerk abgelegt hat.
Eine mehrjährige Berufstätigkeit (max. 3 Jahre) im Konditorenhandwerk
ist zur Zulassung erforderlich, wenn:
- die Meisterprüfung in einem anderen
als dem erlernten Handwerk abgelegt werden soll.
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→ Inhalte der Meisterprüfung ∨ ∧
Die
Meisterprüfung ist - ebenso wie die Vorbereitungslehrgänge - in
vier selbstständige Teile gegliedert:
Teil I: Fachpraktische Prüfung
Sie besteht in der Regel aus
der Anfertigung einer Meisterprüfungsarbeit
und Arbeitsproben bzw. der Durchführung eines Meisterprüfungsprojektes
und/oder der Lösung einer Situationsaufgabe. Die Aufgaben bzw. Arbeiten
sollen einem konkreten Kundenauftrag entsprechen. Je nach Prüfungsverordnung
ist auch ein Fachgespräch vorgesehen.
Teil II: Fachtheoretische Prüfung
Hier werden neben technologischen,
ablauftechnischen, verfahrenstechnischen, werkstofftechnischen und
mathematischen Kenntnissen auch Kenntnisse in Fachkalkulationen,
Abrechnung, Betriebsführung und –organisation und Auftragsabwicklung
geprüft.
Teil III: Allgemeintheoretische Prüfung - betriebswirtschaftliche,
kaufmännische und rechtliche Kenntnisse
Der Prüfling muss
seine Kenntnisse in Rechnungswesen und Controlling, wirtschaftlichem
Handeln im Betrieb und sein Wissen in rechtlichen und steuerlichen
Grundlagen unter Beweis stellen.
Teil IV: Allgemeintheoretische Prüfung - berufs- und arbeitspädagogische
Kenntnisse
Hierzu gehören allgemeine Grundlagen der Personalführung
und der Arbeitspädagogik, insbesondere Planung einer Ausbildung,
Einstellen von Auszubildenden, Ausbildung am Arbeitsplatz, Förderung
der Lernprozesse sowie die Ausbildung in der Gruppe und der Abschluss
einer Ausbildung.
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→ Rechtliche Grundlagen ∨ ∧
Die
Durchführung der Meisterprüfungen ist auf der Grundlage der §§ 45
bis 51a Handwerksordnung (HwO), der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
(MPVerfVO) und der 'Verordnung über gemeinsame Anforderungen in
den Meisterprüfungen im Handwerk und in handwerksähnlichen
Gewerben' (AMVO) geregelt. Hier finden sich unter anderem Ausführungen
zu den Meisterprüfungsausschüssen, den Zulassungsvoraussetzungen
zur Meisterprüfung, zur Befreiung von Prüfungsteilen und
nähere Bestimmungen zur Durchführung der einzelnen Prüfungsteile.
Die
inhaltlichen Anforderungen für die Teile III (betriebswirtschaftliche,
kaufmännische und rechtliche Prüfung) und IV (berufs- und
arbeitspädagogische Prüfung) der Meisterprüfung sind
in der "Verordnung über gemeinsame Anforderungen in den Meisterprüfungen
im Handwerk (AMVO)" bundeseinheitlich geregelt.
Die Prüfungsinhalte der Teile I (fachpraktische Prüfung)
und II (fachtheoretische Prüfung) richten sich nach der für
jeden Handwerksberuf bundeseinheitlich erlassenen "Verordnung über
das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im ...-Handwerk" nach § 45
oder § 51a Handwerksordnung.
Verordnungen im Internet:
Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Beim
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH):
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Meister-BAföG
Das "Meister-BAföG" unterstützt
die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit
die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses.
Das Gesetz ist ein
umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung
im Konditorenhandwerk, und zwar unabhängig davon,
in welcher Form sie durchgeführt wird. Sei es Vollzeit, Teilzeit,
schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht.
Eine Altergrenze besteht nicht.
Das Bundesministerium für Bildung
und Forschung (BMbF) hat auf einer eigenen Internetseite alle Informationen
rund um das Thema "MeisterBAföG" zusammengestellt:
→ www.meister-bafoeg.info