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Versicherungen

Ob und inwieweit für Ihren Betrieb Versicherungsschutz bei (drohenden) Betriebsschließungen besteht, sollte bereits vorab abgeklärt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Versicherer.

Besteht Versicherungsschutz, wenn die Behörde den Betrieb wegen des Coronavirus schließt?

Sofern eine Betriebsschließungsversicherung besteht, erhalten betroffene Betriebe Leistungen von der Versicherung, wenn die Behörde anordnet, dass der Betrieb geschlossen werden muss.

Es gibt auch Versicherungsunternehmen, bei denen im Rahmen einer Sachversicherung eine zusätzliche Infektionsschutzklausel mit abgeschlossen werden muss, um in diesen Fällen Versicherungsschutz zu haben.

Welche Leistungen umfasst die Betriebsschließungsversicherung?

Der Umfang der Leistungen ist abhängig von der Versicherung. Bei Bestehen einer Betriebsschließungsversicherung wird in der Regel Ersatz geleistet, wenn z.B. ein Tätigkeitsverbot für Mitarbeiter angeordnet wird. Dann zahlt die Versicherung zeitlich befristet die Bruttolohnkosten. Es kann auch die schriftliche Empfehlung der Behörde genügen, dass eine Entschädigung für die Kosten einer Desinfektion des Betriebes gezahlt werden oder auch finanzieller Ersatz, wenn Lebensmittel vernichtet werden müssen.

09.04.2020

Überprüfung der Betriebsschließungsversicherung

Das sind momentan die Probleme:

  • Richtigerweise erinnern sich viele Betriebe daran, dass sie sog. Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben. Allerdings ist vielen von ihnen nach Lektüre der Versicherungsbedingungen nicht klar, ob und inwiefern die Versicherung für die bereits erfolgte oder eine befürchtete Betriebsschließung greift.
  • Sie haben bereits mit Ihrer Versicherungen Kontakt aufgenommen und die Mitteilung erhalten, dass im Rahmen der abgeschlossenen Betriebsunterbrechungs– oder Betriebsschließungsversicherung kein Versicherungsschutz besteht.

Wir helfen Ihnen gerne weiter – Kostenlose Erstberatung durch Rechtsanwaltskanzlei

Das so genannte Versicherungsvertragsrecht ist eine sehr spezialisierte rechtliche Materie, für die es nicht ohne Grund Fachanwälte gibt.

Aus diesem Grund hat der Deutsche Konditorenbund mit der auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB* eine Vereinbarung mit folgenden Leistungen getroffen:

KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

  • Die Betriebe mailen den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen an die Rechtsanwaltskanzlei.
  • Die Betriebe erhalten eine Ersteinschätzung (telefonisch und/oder per E-Mail) binnen 48 Stunden.
  • Die Betriebe erhalten einen "Fahrplan" für das weitere juristische Vorgehen mit einer Übersicht über etwaig anfallende Kosten.
  • Die Betriebe können sich dann entscheiden, ob es bei der kostenlosen Erstberatung bleibt, oder die Kanzlei kostenpflichtig den Betrieb juristisch vertreten soll.

Wenn Sie die kostenlose Erstberatung der Kanzlei Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB annehmen möchten, MAILEN Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen an corona@pwp.berlin.

*Dr. Knut Pilz
Rechtsanwalt - Fachanwalt für Versicherungsrecht
Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB
Uhlandstr. 156 - Berlin.

Der DKB hält dieses Angebot der kostenlosen Erstberatung für den einen oder anderen Mitgliedsbetrieb hilfreich in dieser schwierigen Situation. Und mit dem Fahrplan und der Übersicht über etwaig anfallende Kosten ist der Betrieb darüber informiert, was ihn erwartet. Eine aus unserer Sicht annehmbare Hilfestellung.

09.04.2020

Bei Betriebsschließungsversicherung: Entschädigungsansprüche geltend machen

1. Wenn Sie eine Versicherung abgeschlossen haben, gelten bestimmte Fristen, an denen ein Schaden angezeigt werden sollte.

Empfehlung

Melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Versicherungsberater/-makler und weisen auf einen wirtschaftlichen Schaden hin (z.B.):

  • Verdienstausfallzahlungen an Mitarbeiter.
  • Verluste, die dem Betrieb aufgrund der Schließung entstanden sind, insbesondere aufgrund fortlaufender Kosten für Miete, Personal, Kredite und anderer fortlaufender Verträge.
  • Da die behördlich angeordnete Schließung derzeit noch andauert, ist eine genaue Bezifferung des Entschädigungsanspruchs derzeit noch nicht möglich.

Alternativ können Sie auch mit einem formlosen Schreiben der Versicherung den wirtschaftlichen Schaden anzeigen.

2. Im Rahmen einer Schadenabwicklung könnte die Versicherung anführen, dass das Bundesland den Schaden zu übernehmen hat. Um der Versicherung bereits im Vorfeld "den Wind aus den Segeln zu nehmen", könnte vorsorglich ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bundesland gestellt werden: Würde der Anspruch abgelehnt (das wird bei den Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Bundesländer i.d.R. der Fall sein), wäre der Anspruch gegenüber der Versicherung "richtig".

Empfehlung

Da es sich hier um eine einzelfallbezogene und rechtlich schwierige Materie handelt, hilft u.E. hier nur eine individuelle juristische Beratung weiter (z.B.):

  • Kostenlose Erstberatung durch die Kanzlei Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB (siehe oben),
  • Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft o.ä.
    Mit den Juristen kann dann auch über → die Formulierungshilfe gesprochen werden (Die Formulierungshilfe hat Herr Dr. Pilz zur Verfügung gestellt.)
Sonderseite "Corona"
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